Wohngeld 2026 bei Behinderung – Diese Sonderregelung kennen die wenigsten

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Wenn Ihr Einkommen über dem Existenzminimum liegt, aber weit unterhalb des Durchschnitts, dann haben Sie Anspruch auf Wohngeld. Bekommen Sie bei einer Schwerbehinderung mehr Wohngeld als ohne Behinderung? Und falls dies der Fall ist, richtet sich die Höhe des Zuschlags dann nach dem Grad der Behinderung? Das klären wir in diesem Beitrag.

Es gibt einen Freibetrag

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum (Eigentum). Die Höhe dieses Zuschusses hängt ab vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Für bestimmte Menschen mit Schwerbehinderung gelten besondere Bedingungen.

Schwerbehinderte Menschen, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, erhalten generell einen Freibetrag. Liegt der Grad der Behinderung unter 100, aber zumindest bei 50, und diese Menschen sind laut dem Sozialgesetzbuch XI pflegebedürftig und werden häuslich oder stationär gepflegt, dann gilt ebenso der Freibetrag.

Ob Ihr Grad der Behinderung dann 50, 60, 70, 80 oder 90 beträgt, spielt keine Rolle

Wie hoch ist der Freibetrag?

Dieser Freibetrag beträgt 1.800 Euro auf das anzurechnende Jahreseinkommen. Sie dürfen also im Jahr deutlich mehr Mittel Euro zur Verfügung haben als Menschen ohne Behinderung, damit für Sie der Anspruch auf Wohngeld gültig ist. Dieser Freibetrag für Menschen mit Schwerbehinderung ist deutlich höher als der für Alleinerziehende (1.320 Euro jährlich) und Kinder mit Erwerbseinkommen (1.200 Euro jährlich).

Bekommen Sie mehr Wohngeld?

Sie bekommen wegen einer Schwerbehinderung also nicht mehr Wohngeld im laufenden Monat ausgezahlt. Doch Sie erhalten den Zuschuss auch noch bei einem Einkommen, bei dem Sie ohne Behinderung leer ausgehen würden, und damit haben Sie insgesamt mehr Mittel zur Verfügung.

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Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt mit einer komplizierten Formel, die im Paragrafen 19 des Wohngeldgesetzes (WoGG) definiert ist. Eine rechtsverbindliche Berechnung des Wohngeldes nimmt die zuständige Wohngeldstelle vor. Mit Online-Rechnern können Sie sich unverbindlich orientieren, ob Sie einen Anspruch haben.

Wohngeld wird mit dem Bruttoeinkommen verrechnet. Bei Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gelten pauschale Abzüge von jeweils zehn Prozent. Das monatliche Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird herangezogen. Die monatlichen Wohnkosten, beim Lastenausgleich die laufenden Kosten bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, sind für die Berechnung ebenso notwendig wie der örtliche Mietspiegel.

Was ist die Voraussetzung, um Wohngeld zu bekommen?

Um einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie erstens genug eigene Mittel haben, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, aber nicht ausreichend Finanzen besitzen, um Ihre Miete zu bezahlen.

Wenn Sie auch den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Ressourcen leisten können, dann haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Stattdessen haben Sie bei Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Bürgergeld (bald Neue Grundsicherung) und ansonsten auf Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit.

Gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung Nachteile beim Wohngeld?

Nein. Es ist zwar mit (wenig) Aufwand verbunden, bei der zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag zu stellen, doch ansonsten bietet das Wohngeld Ihnen ausschließlich Vorteile. Wenn Sie berechtigt sind, es zu erhalten, bedeutet das im Schnitt mehrere hundert Euro mehr, die Sie im Monat zum Zahlen der Miete haben.

Haben Sie Verpflichtungen gegenüber der Wohngeldstelle?

Im Unterschied zur Sozialleistung Bürgergeld (bald Neue Grundsicherung) ist das für jeweils ein Jahr ausgestellte Wohngeld für Sie mit keinen Pflichten verbunden, außer damit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen über Ihre Wohnsituation und Ihre Finanzen. Wenn Sie vermutlich einen Anspruch auf Wohngeld haben, diesen aber bisher nicht eingefordert haben, dann sollten Sie so schnell wie möglich einen Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle einreichen.