Grundsicherung: Geburt eines Kindes startet keine neue Miet-Karenzzeit beim Jobcenter

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Die Geburt eines weiteren Kindes lässt die einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten nicht von vorn beginnen. Eine Familie kann deshalb nicht allein wegen des Neugeborenen verlangen, dass das Jobcenter die volle Miete einer neu angemieteten und unangemessen teuren Wohnung übernimmt.

Besonders riskant ist ein Umzug, wenn das Jobcenter die Zusicherung für die neue Wohnung zuvor abgelehnt hat. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte im Eilverfahren die Begrenzung der Wohnkosten (Beschluss vom 7. August 2026, Az. L 1 AS 1022/26 B ER).

Wichtig ist: Durch ein weiteres Kind kann sich die örtliche Mietobergrenze erhöhen, weil nun eine größere Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden muss. Eine bereits laufende oder abgelaufene Karenzzeit beginnt dadurch aber nicht erneut.

Familie zog trotz abgelehnter Zusicherung um

Nach der Geburt umfasste die Bedarfsgemeinschaft fünf Personen. Die Familie bezog bereits Grundsicherungsgeld und wollte in eine größere Wohnung in Berlin ziehen.

Für die neue Unterkunft fielen 1.400 Euro Grundmiete und 400 Euro kalte Betriebskosten an. Die Bruttokaltmiete betrug damit bereits 1.800 Euro. Heizkosten kamen noch hinzu.

Die Familie hatte vor dem Umzug eine Zusicherung beim Jobcenter beantragt. Das Jobcenter lehnte diese jedoch ab, weil die neue Wohnung nach seiner Berechnung zu teuer war. Die Familie bezog die Wohnung trotzdem.

Das Jobcenter berücksichtigte bereits einen Zuschlag von 20 Prozent wegen drohender Obdachlosigkeit. Es erkannte insgesamt 1.412,04 Euro an, davon 199,98 Euro für die Heizung.

Betrag im Gerichtsverfahren Höhe
Tatsächliche Bruttokaltmiete ohne Heizung 1.800,00 Euro
Hilfswert nach Wohngeldtabelle einschließlich zehn Prozent Zuschlag 1.211,10 Euro
Vom Jobcenter angesetzter Unterkunftsbetrag 1.212,06 Euro
Berücksichtigte Heizkosten 199,98 Euro
Vom Jobcenter insgesamt anerkannter Betrag 1.412,04 Euro

Die Werte gelten nur für den entschiedenen Berliner Fall. Örtliche Mietobergrenzen unterscheiden sich je nach Wohnort und Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Warum das Neugeborene keine neue Karenzzeit erhält

Nach § 22 Absatz 1 SGB II beginnt die einjährige Karenzzeit mit dem Monat, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Eine neue Karenzzeit entsteht nach dem aktuellen Gesetz erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre lang weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII bezogen wurden.

Das LSG legte die Vorschrift nicht so aus, dass jedes neu hinzukommende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Schutzjahr auslöst. Der erstmalige Leistungsbezug des Neugeborenen genügte deshalb nicht.

Die Karenzzeit soll Menschen schützen, die beim Beginn des Leistungsbezugs bereits in einer zu teuren Wohnung leben. Sie sollen nicht sofort einen Umzug befürchten müssen und zunächst die Möglichkeit erhalten, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Dieser Zweck erfasst nach Auffassung des Gerichts kein Kind, das während des laufenden Leistungsbezugs geboren wird. Ebenso wenig soll die Karenzzeit die Anmietung einer neuen und erkennbar unangemessenen Wohnung absichern.

Die Karenzzeit ist kein Freibrief für eine teure Neuanmietung

Die Karenzzeit schützt vor allem das beim Leistungsbeginn bestehende Mietverhältnis. Sie bedeutet nicht, dass während dieses Jahres jede neu angemietete Wohnung unabhängig von ihrer Höhe bezahlt werden muss.

Die aktuelle Fassung von § 22 Absatz 4 SGB II stellt ausdrücklich klar: Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn der zuständige Träger dies vorher schriftlich zugesichert hat.

Im entschiedenen Fall war der Umzug noch nach der früheren Formulierung des Gesetzes erfolgt. Nach Auffassung des LSG galt die Begrenzung aber bereits damals, wenn die Zusicherung wegen der überhöhten Miete abgelehnt worden war.

Ob die Familie grundsätzlich einen nachvollziehbaren Grund für eine größere Wohnung hatte, änderte das Ergebnis nicht. Ein notwendiger Umzug führt nicht automatisch dazu, dass jede angebotene Miethöhe angemessen wird.

Mehr zur Vorbereitung eines Wohnungswechsels erklärt der Beitrag „Umzug erforderlich – und das Jobcenter muss zustimmen“.

Auch die Familienausnahme schafft keine neue Karenzzeit

Seit dem 1. Juli 2026 werden Unterkunftskosten bereits während der Karenzzeit grundsätzlich begrenzt, wenn sie mehr als 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes betragen. Höhere Kosten können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Diese Ausnahme gilt jedoch nur innerhalb einer bestehenden Karenzzeit. Sie setzt kein neues Schutzjahr in Gang, wenn während des laufenden Leistungsbezugs ein weiteres Kind geboren wird.

Außerdem verwendet das Gesetz das Wort „können“. Familien mit Kindern erhalten daher auch innerhalb der Karenzzeit nicht automatisch jede beliebig hohe Miete vollständig bezahlt. Das Jobcenter muss die familiären Umstände prüfen und eine nachvollziehbare Entscheidung treffen.

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Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zur neuen 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten.

Ein weiteres Kind kann die Mietobergrenze dennoch erhöhen

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Geburt bei der Berechnung der Unterkunftskosten folgenlos bleibt. Das Jobcenter muss ab der Aufnahme des Kindes in die Bedarfsgemeinschaft die zutreffende Haushaltsgröße berücksichtigen.

Für fünf Personen gelten regelmäßig höhere Richtwerte als für vier Personen. Je nach örtlicher Richtlinie können sich sowohl die angemessene Wohnfläche als auch der anerkannte Unterkunftsbetrag erhöhen.

Auch ein besonderer Platzbedarf wegen einer Behinderung, einer Erkrankung oder notwendiger Hilfsmittel kann berücksichtigt werden. Solche Umstände müssen jedoch konkret belegt werden.

Die Geburt verändert somit die Berechnungsstufe für die Haushaltsgröße. Sie verschiebt aber nicht den Beginn der Karenzzeit und macht eine deutlich überhöhte Neumiete nicht automatisch angemessen.

Streit über die Berliner AV-Wohnen blieb offen

Das Gericht musste nicht abschließend entscheiden, ob die Berliner AV-Wohnen nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept darstellt. Selbst der höhere Ersatzwert nach der Wohngeldtabelle zuzüglich zehn Prozent lag nur bei 1.211,10 Euro Bruttokaltmiete.

Die tatsächliche Bruttokaltmiete von 1.800 Euro überschritt diesen Wert um 588,90 Euro. Für eine noch höhere Obergrenze fand das LSG im Eilverfahren keine plausiblen Anhaltspunkte.

Das Bundessozialgericht hatte am 27. November 2025 die Anforderungen an die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten präzisiert. Mehr dazu steht im Beitrag „Jobcenter muss bezahlbare Wohnungen nicht genauer belegen“.

Worauf Familien vor einem Umzug achten sollten

Vor der Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag sollte die schriftliche Zusicherung des Jobcenters vorliegen. Das Wohnungsangebot muss die Grundmiete, die kalten Betriebskosten, die Heizkosten, die Wohnfläche und den geplanten Mietbeginn enthalten.

Lehnt das Jobcenter die Zusicherung ab, sollte die Familie die Berechnung und die zugrunde gelegte Haushaltsgröße prüfen. Eine möglicherweise rechtswidrige Ablehnung kann mit Widerspruch und bei besonderer Eile mit einem Antrag beim Sozialgericht angegriffen werden.

Dringende Umzugsgründe, erfolglose Bewerbungen um günstigere Wohnungen und ein zusätzlicher Platzbedarf sollten schriftlich nachgewiesen werden. Wer den Vertrag trotz Ablehnung unterschreibt, riskiert dagegen eine dauerhafte Finanzierungslücke.

Praxisbeispiel: Geburt erhöht nur den Richtwert

Eine vierköpfige Familie bezieht bereits seit 18 Monaten Grundsicherungsgeld. Nach der Geburt eines weiteren Kindes steigt die örtliche Mietobergrenze in diesem fiktiven Beispiel von 1.050 Euro auf 1.150 Euro Bruttokaltmiete.

Die Familie möchte eine Wohnung für 1.400 Euro Bruttokaltmiete anmieten. Das Jobcenter lehnt die Zusicherung ab, weil die Kosten auch für fünf Personen zu hoch sind.

Durch die Geburt muss das Jobcenter zwar den höheren Richtwert von 1.150 Euro anwenden. Eine neue Karenzzeit entsteht jedoch nicht. Zieht die Familie trotzdem um, droht eine monatliche Lücke von 250 Euro bei den Unterkunftskosten.

Startet für das Neugeborene eine eigene Karenzzeit?

Nach dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg nicht. Das Kind löst durch seinen erstmaligen Leistungsbezug kein neues Schutzjahr für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aus.

Erhöht sich nach der Geburt die Mietobergrenze?

In der Regel ja. Das Jobcenter muss die nun größere Bedarfsgemeinschaft und den dafür geltenden örtlichen Richtwert berücksichtigen. Die tatsächliche Miete wird dadurch aber nicht automatisch angemessen.

Bekommen Familien während der Karenzzeit immer die volle Miete?

Nein. Kosten oberhalb von 150 Prozent des örtlichen Richtwertes können bei Familien mit Kindern anerkannt werden. Es handelt sich jedoch um eine Entscheidung anhand des Einzelfalls.

Reicht ein notwendiger Umzug für die Übernahme einer zu teuren Wohnung?

Nein. Auch bei einem nachvollziehbaren Umzugsgrund muss die neue Wohnung grundsätzlich angemessen sein. Für höhere Kosten ist vor dem Vertragsabschluss eine schriftliche Zusicherung besonders wichtig.

Ist der Beschluss bundesweit bindend?

Der Beschluss erging in einem Eilverfahren und bindet unmittelbar nur die Beteiligten. Er bietet anderen Jobcentern und Sozialgerichten jedoch eine wichtige Orientierung. Die gesetzlichen Regeln zur dreijährigen Unterbrechung und zur vorherigen Zusicherung gelten bundesweit.

Quellen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 AS 1022/26 B ER; § 22 SGB II in der aktuellen Fassung; BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R; § 12 Wohngeldgesetz.