Wer über Jahrzehnte freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, geht beim Grundrentenzuschlag leer aus. Das Bundessozialgericht hat am 5. Juni 2025 für Tausende freiwillig Versicherte diese bittere Konsequenz besiegelt. Der Fall eines 77-jährigen Rentners aus Baden-Württemberg macht deutlich, wie hart diese Regelung trifft: 312 Monate – über 26 Jahre – zahlte er freiwillig ein. Die Deutsche Rentenversicherung verweigerte ihm trotzdem den Zuschlag. Das höchste Sozialgericht Deutschlands gab ihr recht.
Dieser Ausgang ist kein Einzelfall. Selbstständige, Freiberufler, Hausfrauen und Hausmänner, Menschen mit langen Erwerbspausen – sie alle können jahrzehntelang freiwillige Beiträge gezahlt haben und erhalten dennoch keinen Cent Grundrentenzuschlag. Das Urteil mit Aktenzeichen B 5 R 3/24 R schließt diese Gruppe strukturell aus. Eine politische Debatte über Reformbedarf läuft – konkrete Änderungen für Menschen, die bereits Rente beziehen, sind nicht in Sicht.
Inhaltsverzeichnis
Was der Grundrentenzuschlag ist – und warum Millionen ihn bekommen, andere nicht
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es in Deutschland den Grundrentenzuschlag. Er soll Menschen absichern, die ihr gesamtes Erwerbsleben gearbeitet, dabei aber nur unterdurchschnittlich verdient haben und deshalb trotz langer Einzahlung eine niedrige Rente erhalten. Wer lange für wenig Lohn gearbeitet hat, soll im Alter nicht auf bloßes Existenzminimum angewiesen sein.
Der Zuschlag wird gestaffelt gewährt. Wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweist, erhält einen anteiligen Zuschlag; ab 35 Jahren den vollen. Ende 2023 bezogen laut Deutscher Rentenversicherung rund 1,27 Millionen Menschen diesen Zuschlag – etwa 4,9 Prozent aller Rentenbezieher. Der durchschnittliche Zuschlag lag bei 92 Euro monatlich. Beantragen müssen Berechtigte gar nichts: Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag mit der regulären Rente aus.
Das klingt nach einem tragfähigen Schutzinstrument. Was als Grundrentenzeit gilt, ist im Gesetz jedoch eng definiert – und schließt eine erhebliche Gruppe von Versicherten vollständig aus. Wer freiwillig eingezahlt hat, bleibt außen vor. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Höhe der Beiträge oder der Länge der Einzahlungszeit, sondern nach dem Typ des Versicherungsverhältnisses.
Das BSG-Urteil vom Juni 2025: Warum das Gericht die Klage abwies
Der 77-jährige Kläger aus Baden-Württemberg hatte bei seiner Rentenversicherung beantragt, seine freiwilligen Beitragsmonate für den Grundrentenzuschlag anzuerkennen. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab. Anerkannt wurden lediglich 230 Monate mit Pflichtbeiträgen – deutlich weniger als die erforderlichen 396 Monate (33 Jahre). Die 312 Monate freiwilliger Beiträge, die der Mann während seiner selbstständigen Tätigkeit eingezahlt hatte, zählten nicht.
Sozialgericht Mannheim und Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab. Das Gesetz sei eindeutig: Freiwillige Beiträge gehören nicht zu den Grundrentenzeiten. Kein Gesetzesverstoß, keine Verfassungsverletzung. Der Kläger legte Revision beim Bundessozialgericht ein. Sein Argument: Er habe über Jahrzehnte eingezahlt und müsse wie ein Pflichtversicherter auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen. Der 5. Senat des BSG wies die Revision am 5. Juni 2025 zurück.
Die Begründung des Gerichts ist präzise und hart: Pflichtversicherte können sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen – sie zahlen einkommensabhängig, dauerhaft und ohne Wahlmöglichkeit. Freiwillig Versicherte hingegen bestimmen Höhe und Dauer ihrer Zahlungen selbst. Sie können jederzeit aussetzen oder den Mindestbeitrag wählen. Das Gericht verwies zudem darauf, dass unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags 2021 die Mehrheit der freiwillig Versicherten nur den Mindestbeitrag gezahlt hatte. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum – und er habe ihn genutzt, um gezielt Pflichtversicherte mit langen, einkommensarmen Erwerbsbiografien zu fördern. Das BSG sah darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Für Betroffene bedeutet das: Es gibt keine rechtliche Grundlage mehr für eine Klage mit diesem Ziel. Das Urteil hat Signalwirkung für alle ähnlichen Verfahren vor Sozialgerichten im ganzen Land.
Welche Zeiten wirklich als Grundrentenzeit gelten – und welche nicht
Das Rentenrecht kennt viele verschiedene Zeitkategorien. Für den Grundrentenzuschlag gilt nach § 76g SGB VI jedoch eine strikte Auswahl. Angerechnet werden ausschließlich: Pflichtbeitragszeiten aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit mit Versicherungspflicht, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen sowie bestimmte Ersatzzeiten – etwa aus Kriegsgefangenschaft oder politischer Verfolgung.
Was ausdrücklich nicht zählt: freiwillige Beitragsmonate, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, Zeiten einer Hochschulausbildung. Und selbst anerkannte Pflichtbeitragszeiten werden nicht automatisch zu Grundrentenbewertungszeiten. Dafür muss der damalige Verdienst mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts aller Versicherten erreicht haben. Im Jahr 2025 liegt diese Untergrenze bei einem Monatsverdienst von rund 1.262 Euro. Dauerhaft geringe Verdienste oder ausgeprägte Teilzeitphasen können also auch bei Pflichtversicherten dazu führen, dass Monate zwar als Grundrentenzeiten, nicht aber als Grundrentenbewertungszeiten zählen.
Die praktische Konsequenz: Nicht die bloße Anzahl gezahlter Beitragsmonate entscheidet über den Grundrentenzuschlag, sondern die gesetzliche Qualität dieser Zeiten. Freiwillige Beiträge, egal in welcher Höhe und über welchen Zeitraum, bleiben in dieser Berechnung vollständig unsichtbar. Wer 30 Jahre lang den Höchstbeitrag freiwillig gezahlt hat, steht beim Grundrentenzuschlag genauso da wie jemand, der gar keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.
Selbstständige und Freiberufler: Systematisch ausgeschlossen
Die Gruppe der freiwillig Versicherten ist in Deutschland erheblich größer, als es auf den ersten Blick erscheint. Sie umfasst Selbstständige und Freiberufler ohne gesetzliche Versicherungspflicht – also Kaufleute, Grafikdesigner, IT-Berater, Unternehmensberater. Dazu kommen zahlreiche Akademiker mit Berufskammern wie Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten, die ergänzend zur Kammersicherung freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Außerdem: Hausfrauen und Hausmänner, die Beitragslücken schließen wollen, Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, Privatiers und Menschen, die nach längeren Erwerbspausen wieder Anwartschaften aufbauen möchten.
Ihnen allen ist gemeinsam: Die Rentenversicherung hat sie als freiwillige Mitglieder genommen und ihre Beiträge jahrelang zur Finanzierung des Systems genutzt. Für den Grundrentenzuschlag erscheinen sie im Gesetz nicht als Begünstigte. Besonders trifft es jene, die während ihrer gesamten Erwerbsphase nicht pflichtversichert waren und ausschließlich auf freiwillige Einzahlungen gesetzt haben. Ein selbstständiger Einzelhändler mit 35 Jahren freiwilliger Einzahlung und ein fest angestellter Lagerarbeiter mit 35 Jahren Pflichtbeiträgen bei gleichem Rentenniveau – beim Grundrentenzuschlag behandelt das Gesetz sie fundamental unterschiedlich.
Das BSG hat diese Unterscheidung für legitim erklärt. Es hat aber auch festgehalten, dass freiwillig Versicherte bei niedrigen Beitragsleistungen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sein können. Eine Feststellung, die wie ein stiller Vorwurf an den Gesetzgeber klingt – ohne rechtliche Verpflichtung zur Änderung.
Er zahlte 26 Jahre ein – und verliert trotzdem
Ralf M., 69 Jahre, war sein Berufsleben lang selbstständiger IT-Consultant in Nordrhein-Westfalen. Kein Angestelltenverhältnis, kein eigenes Versorgungswerk, keine Pflichtversicherung. Seit Mitte der 1980er-Jahre zahlte er freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein – bewusst, kontinuierlich, mit Beträgen deutlich über dem Mindestbeitrag. Als sein Rentenbescheid 2022 kam, fehlte der Grundrentenzuschlag. Die Begründung: zu wenige Pflichtbeitragsmonate. Seine freiwilligen Jahrzehnte: für den Zuschlag wertlos. Was bleibt, ist eine monatliche Rente, die trotz lebenslanger Vorsorgebemühungen deutlich unter dem liegt, was ein vergleichbar einzahlender Arbeitnehmer erhalten würde.
Sein Fall illustriert eine strukturelle Ungerechtigkeit, die das BSG-Urteil nun auf Dauer einbetoniert hat. Wer ähnlich situiert ist und einen abgelehnten Grundrentenzuschlag anfechten möchte, bekommt von Sozialgerichten die gleiche Antwort wie der Kläger in Kassel: Die Rechtslage ist eindeutig, das BSG hat gesprochen.
Was Betroffene jetzt noch tun können
Ein Widerspruch gegen den abgelehnten Grundrentenzuschlag mit dem Argument, freiwillige Beiträge müssten angerechnet werden, hat nach dem BSG-Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Wer einen entsprechenden Widerspruch laufen hat, sollte das nüchtern einschätzen: Das Gericht hat die gesetzliche Regelung für verfassungskonform erklärt. Ohne Gesetzesänderung wird kein Gericht anders urteilen.
Was Betroffene dennoch prüfen sollten: Erstens, ob alle Pflichtbeitragszeiten im Rentenkonto korrekt und vollständig erfasst sind. Kurze Phasen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – auch Aushilfsjobs, rentenversicherungspflichtige Minijobs oder frühe Angestelltenverhältnisse vor der Selbstständigkeit – könnten im Rentenkonto fehlen. Eine kostenlose Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung kann fehlende Zeiten nacherfassen.
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Zweitens: Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten müssen vollständig eingetragen sein. Für viele Frauen, die selbstständig tätig waren oder lange Kinderpausen eingelegt haben, können genau diese Zeiten entscheidend sein. Drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind werden als Pflichtbeitragszeiten gewertet – und zählen für die Grundrente. Wer zwei oder drei Kinder aufgezogen hat, kommt über diesen Weg auf sechs bis neun Grundrentenmonate, die zuvor im Rentenkonto womöglich gar nicht als relevante Zeiten verbucht wurden.
Drittens: Wer noch keine Altersrente bezieht und selbstständig tätig ist, kann die freiwillige Versicherung über einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 4 SGB VI in manche Pflichtverhältnisse umwandeln – unter bestimmten Voraussetzungen, die individuell geprüft werden sollten. Dieser Weg steht denjenigen offen, die noch Beitragsjahre vor sich haben und ihre Grundrentenzeiten gezielt aufbauen wollen.
Für alle, die bereits Rente beziehen und die Grundrenten-Schwelle trotz korrekter Erfassung aller Zeiten nicht erreichen: Nach aktuellem Recht gibt es keine Möglichkeit mehr. Wer in diese Lage geraten ist und eine niedrige Rente bezieht, kann je nach Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII haben – mit einer umfassenden Einkommens- und Vermögensprüfung.
Reform angekündigt – aber nur für die Zukunft
Das Urteil fällt in eine Phase, in der die Bundesregierung die Altersversorgung von Selbstständigen grundlegend neu ausrichten will. Im Koalitionsvertrag von 2025 ist festgehalten, dass für neue Selbstständige eine Rentenversicherungspflicht eingeführt werden soll. Wer künftig als Selbstständiger nicht anderweitig abgesichert ist, soll verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Damit würden zukünftige Selbstständige automatisch Pflichtbeitragszeiten ansammeln – und damit auch Grundrentenzeiten.
Für jene, die bereits im Rentenbezug sind oder kurz davorstehen, ändert das nichts. Die geplante Reform gilt für neue Selbstständige. Rentner, die ihr gesamtes Berufsleben freiwillig eingezahlt haben, bleiben unter der aktuellen Gesetzeslage ohne Grundrentenzuschlag. Eine rückwirkende Anrechnung ist weder politisch vorgesehen noch juristisch gefordert.
Das BSG hat in seinem Urteil ausdrücklich eingeräumt, dass die bestehende Regelung in Einzelfällen dazu führen kann, dass freiwillig Versicherte trotz jahrelanger Beitragszahlung im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sind. Kein rechtlicher Zwang zur Gesetzesänderung – aber ein unübersehbares Signal an den Gesetzgeber, dass das Rentensystem in seiner aktuellen Form strukturelle Gerechtigkeitslücken produziert, die über die Grundrente allein nicht zu schließen sind.
FAQ: Freiwillige Rentenbeiträge und Grundrentenzuschlag
Kann ich gegen die Ablehnung des Grundrentenzuschlags Widerspruch einlegen?
Ein Widerspruch ist immer möglich, wenn der Bescheid inhaltliche oder formale Fehler enthält – etwa wenn Beitragszeiten im Rentenkonto fehlen oder Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt wurden. Wer den Widerspruch allein damit begründet, dass freiwillige Beiträge angerechnet werden sollen, wird nach dem BSG-Urteil vom 5. Juni 2025 keinen Erfolg haben. Die Rechtslage ist höchstrichterlich geklärt.
Warum verbessern freiwillige Beiträge meine Rente, zählen aber nicht für die Grundrente?
Freiwillige Beiträge erhöhen die allgemeine Rentenhöhe, indem sie Entgeltpunkte generieren und den monatlichen Zahlbetrag steigern. Für den Grundrentenzuschlag gelten jedoch andere Voraussetzungen: Hier zählt nur die Art des Versicherungsverhältnisses, nicht die Beitragshöhe. Das Gesetz verlangt Pflichtbeitragszeiten – wer freiwillig versichert war, erfüllt dieses Kriterium nicht, unabhängig von der Zahlungshistorie.
Welche Alternativen gibt es, wenn der Grundrentenzuschlag verwehrt wird?
Wer keine Grundrente erhält und nur eine niedrige Gesamtrente bezieht, kann abhängig von Einkommen und Vermögen Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII haben. Diese Leistung setzt eine umfangreiche Bedürftigkeitsprüfung voraus und ist konzeptionell von der Grundrente verschieden – sie deckt jedoch den grundlegenden Lebensunterhalt ab. Beratung dazu bieten kommunale Sozialämter und Sozialberatungsstellen.
Ändert sich durch das BSG-Urteil auch etwas für Rentner, die ihre Klage noch nicht entschieden haben?
Ja. Das Urteil B 5 R 3/24 R hat Bindungswirkung für alle Sozialgerichte in Deutschland. Wer aktuell ein Verfahren mit gleichem Klagegegenstand führt, wird auf diese Entscheidung verwiesen. Eine inhaltlich abweichende Entscheidung ist ohne Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Das betrifft sowohl laufende Widerspruchsverfahren bei der Rentenversicherung als auch anhängige Klagen bei Sozialgerichten.
Quellen:
Bundessozialgericht: Pressemitteilung zum Urteil B 5 R 3/24 R vom 05.06.2025
Legal Tribune Online: BSG: Nur Pflichtbeiträge zählen für die Grundrente
Deutsche Handwerks-Zeitung: Grundrente: Freiwillige Rentenbeiträge zählen nicht
Deutsche Rentenversicherung: FAQ zum Grundrentenzuschlag




