Grad der Behinderung und trotzdem kein Anspruch auf EM-Rente

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Schwerbehindert mit GdB 50 – trotzdem keine Erwerbsminderungsrente

Ein Grad der Behinderung von 50 macht einen Menschen rechtlich schwerbehindert. Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente löst die Schwerbehinderung jedoch nicht automatisch aus, wie das Sozialgericht Münster in einem Urteil vom 15. Januar 2026 nochmals deutlich herausgestellt hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger selbst zwar lediglich einen GdB von 30. Das Gericht ging aber ausdrücklich einen Schritt weiter und erklärte, dass selbst die Anerkennung einer Schwerbehinderung mit GdB 50 nichts am Ergebnis geändert hätte, wenn der Versicherte weiterhin mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Das Urteil ist besonders für Menschen interessant, die sowohl einen Antrag auf Schwerbehinderung als auch auf Erwerbsminderungsrente stellen. Denn dieselben Erkrankungen können in beiden Verfahren geprüft werden, trotzdem beantworten die Behörden und Gerichte dabei unterschiedliche Fragen.

Kläger hatte nach einem Schlaganfall nicht mehr gearbeitet

Der Kläger war im technisch-kaufmännischen Vertrieb tätig und erlitt 2017 einen Schlaganfall. Danach nahm er nach eigenen Angaben keine berufliche Tätigkeit mehr auf, war zunächst arbeitsunfähig und später arbeitslos.

Zusätzlich bestanden psychische Beschwerden. Der Mann verwies unter anderem auf depressive Symptome, Beeinträchtigungen nach dem Schlaganfall und längere teilstationäre psychiatrische Behandlungen.

Im November 2021 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag nach medizinischer Prüfung ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Parallel hatte der Mann versucht, einen höheren Grad der Behinderung feststellen zu lassen. In diesem Verfahren blieb es jedoch bei einem Gesamt-GdB von 30; die Klage auf eine höhere Einstufung war bereits zuvor erfolglos geblieben.

Mehrere Gutachter sahen ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden

Das Sozialgericht ließ den Kläger erneut medizinisch untersuchen. Ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger kam ebenso wie ein orthopädischer Gutachter zu dem Ergebnis, dass weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten mit verschiedenen Einschränkungen möglich seien.

Der Kläger sollte beispielsweise keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten, Wechsel- und Nachtschichten vermeiden und nicht unter starkem Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband eingesetzt werden. Auch der Publikumsverkehr sollte eingeschränkt sein.

Trotz dieser Einschränkungen sahen die Gutachter noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr pro Tag. Genau diese zeitliche Einschätzung war für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entscheidend.

Auch ein auf Wunsch des Klägers hinzugezogener weiterer Sachverständiger ging grundsätzlich davon aus, dass der Mann noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Streit entstand vor allem über die Frage, ob zusätzliche Pausen und die Notwendigkeit einer schnell erreichbaren Toilette die Einsatzmöglichkeiten stärker einschränkten.

GdB und Erwerbsminderung beantworten zwei verschiedene Fragen

Das SG Münster widmete der Abgrenzung zwischen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung ungewöhnlich ausführliche Passagen. Ein bestimmter GdB sage für sich genommen nicht aus, wie viele Stunden der betreffende Mensch täglich noch erwerbstätig sein könne.

Beim Grad der Behinderung geht es nach § 152 SGB IX um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ab einem GdB von wenigstens 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert.

Die Erwerbsminderungsrente folgt dagegen den Regeln des SGB VI. Hier wird geprüft, in welchem zeitlichen Umfang ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Deshalb können zwei Menschen mit demselben GdB rentenrechtlich vollkommen unterschiedlich beurteilt werden. Einer kann trotz GdB 80 noch vollschichtig arbeiten, während ein anderer Versicherter mit einem wesentlich niedrigeren GdB aufgrund seiner konkreten Funktionsbeeinträchtigungen nur noch weniger als drei Stunden täglich einsetzbar sein kann.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Prüfung Schwerbehinderung Erwerbsminderungsrente
Gesetzliche Grundlage SGB IX SGB VI
Was wird bewertet? Auswirkungen der Behinderung auf die gesellschaftliche Teilhabe Verbliebenes tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Wichtige Grenze Ab GdB 50 Schwerbehinderung Unter 3 Stunden volle EM, 3 bis unter 6 Stunden teilweise EM
Sind Diagnosen allein ausreichend? Nein, entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankungen Nein, entscheidend sind die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen
Wer entscheidet? Zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes Deutsche Rentenversicherung
Bedeutet GdB 50 automatisch EM-Rente? Nein Nein

Auch die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die zeitlichen Grenzen entsprechend. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert; bei drei bis unter sechs Stunden kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Kann ein Versicherter hingegen mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein, liegt grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor. Genau diese Grenze wurde dem Kläger in Münster zum Verhängnis.

Ein GdB von 50 hätte dem Kläger nicht geholfen

Bemerkenswert ist, dass das SG Münster die Frage nicht bei dem tatsächlich festgestellten GdB 30 beließ. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass auch eine anerkannte Schwerbehinderung am Ergebnis nichts geändert hätte.

Die Richter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die gesetzlichen Voraussetzungen beider Systeme seien nicht deckungsgleich, deshalb lasse sich aus einem GdB 50 nicht automatisch auf eine Erwerbsminderung schließen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass medizinische Unterlagen aus einem Schwerbehindertenverfahren für einen EM-Rentenantrag wertlos wären. Befundberichte, Krankenhausunterlagen oder fachärztliche Gutachten können in beiden Verfahren wichtige Tatsachen liefern.

Die entscheidende Schlussfolgerung muss im Rentenverfahren jedoch lauten, welche Auswirkungen diese Erkrankungen auf die tägliche Arbeitsfähigkeit haben. Ein Bescheid über einen GdB ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch Gegen-Hartz hat bereits über vergleichbare Fälle berichtet, in denen eine Schwerbehinderung nicht zur gewünschten EM-Rente führte: Erwerbsminderungsrente: Schwerbehinderung allein reicht nicht aus.

Selbst eine volle Erwerbsminderungsrente führt umgekehrt nicht automatisch zum GdB 50

Die Trennung funktioniert auch in die andere Richtung. Wer bereits eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, muss deshalb noch lange keinen Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung haben.

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt dies besonders deutlich. Dort blieb es trotz voller Erwerbsminderungsrente und Nutzung eines Rollators bei einem Gesamt-GdB unter 50. Trotz voller Erwerbsminderung und Rollator kann die Schwerbehinderung abgelehnt werden.

Für Betroffene ist das häufig schwer nachvollziehbar. Medizinisch geht es zwar jeweils um dieselben Menschen und teilweise um dieselben Erkrankungen, rechtlich werden daraus aber unterschiedliche Folgen abgeleitet.

Warum die tägliche Stundenzahl so wichtig ist

Die häufigsten Missverständnisse bei der Erwerbsminderungsrente entstehen durch den Begriff der Arbeitsfähigkeit. Es geht nicht ausschließlich darum, ob jemand seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch bewältigen kann.

Für die meisten heute Versicherten wird geprüft, ob noch irgendeine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich ist. Die bisherige berufliche Stellung schützt deshalb in vielen Fällen nicht davor, auf einfachere oder weniger belastende Tätigkeiten verwiesen zu werden.

Wer beispielsweise nicht mehr als Pflegekraft, Handwerker oder Verkäufer arbeiten kann, kann rentenrechtlich trotzdem als mindestens sechs Stunden leistungsfähig angesehen werden. Voraussetzung ist, dass andere geeignete Tätigkeiten unter den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich sind.

Eine Sonderregelung besteht weiterhin für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei ihnen kann unter weiteren Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht kommen.

Qualitative und zeitliche Einschränkungen dürfen nicht verwechselt werden

Das Münsteraner Urteil zeigt außerdem, wie wichtig die Unterscheidung zwischen qualitativen und zeitlichen Leistungseinschränkungen ist. Ein Versicherter kann zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben und trotzdem sechs Stunden oder länger leistungsfähig sein.

Qualitative Einschränkungen bestimmen beispielsweise, welche Belastungen vermieden werden müssen. Dazu können schweres Heben, Schichtarbeit, hoher Zeitdruck, häufige Kundenkontakte, Arbeiten auf Leitern oder besondere Anforderungen an Konzentration und Feinmotorik gehören.

Eine zeitliche Einschränkung beantwortet dagegen die Frage, wie lange der Mensch überhaupt täglich arbeiten kann. Erst wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden sinkt, werden die bekannten zeitlichen Grenzen der Erwerbsminderungsrente erreicht.

Genau deshalb genügt ein ärztliches Attest mit der Aussage „Patient kann seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben“ häufig nicht. Für ein EM-Verfahren ist wesentlich aussagekräftiger, welche Tätigkeiten noch möglich sind, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden kann und wie viele Stunden diese Belastung täglich durchgehalten werden kann.

Zusätzliche Arbeitspausen können bei der EM-Rente entscheidend werden

Besondere Bedeutung hat das Urteil für Menschen, die wegen einer Erkrankung häufiger Pausen benötigen. Das SG Münster machte deutlich, dass nicht jeder zusätzliche Toilettengang oder jede kurze Arbeitsunterbrechung bereits zu einer Erwerbsminderung führt.

Der Kläger hatte vorgetragen, ein geeigneter Arbeitsplatz müsse eine Toilette in der Nähe bieten und ihm regelmäßige Pausen ermöglichen. Das Gericht sah darin im konkreten Fall jedoch keinen Pausenbedarf, der über das im normalen Arbeitsleben Übliche hinausging.

Nach Auffassung der Kammer konnten notwendige Toilettengänge im konkreten Fall innerhalb regulärer Pausenzeiten und sogenannter Verteilzeiten bewältigt werden. Auch kurze Unterbrechungen, etwa für einen Toilettengang oder Wege innerhalb des Betriebs, können nach den Umständen des Einzelfalls noch mit normalen Arbeitsbedingungen vereinbar sein.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn medizinisch notwendige zusätzliche Pausen regelmäßig und in erheblichem Umfang gebraucht werden. Das Gericht verwies auf ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, in der unter anderem zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten zusammen mit weiteren Einschränkungen als bedeutsam angesehen wurden.

Nicht jede zusätzliche Pause führt sofort zur vollen Erwerbsminderungsrente

Aus dem Urteil sollte deshalb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bereits zwei zusätzliche Pausen automatisch eine volle EM-Rente auslösen. Entscheidend bleibt immer das gesamte Leistungsbild.

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Gerichte prüfen unter anderem, wie häufig die Pausen notwendig sind, wie lange sie dauern, ob sie planbar sind und ob sie innerhalb normaler Arbeitsabläufe aufgefangen werden können. Auch die Kombination mit weiteren Einschränkungen kann wichtig werden.

Für Betroffene bedeutet das: Ein erhöhter Pausenbedarf sollte möglichst konkret ärztlich beschrieben werden. Eine pauschale Aussage wie „braucht häufig Pausen“ ist wesentlich weniger aussagekräftig als eine medizinische Einschätzung zu Häufigkeit, Dauer, Anlass und fehlender Verschiebbarkeit der Unterbrechungen.

Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen können trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit wichtig sein

Besonders interessant sind die Ausführungen des SG Münster zu schweren spezifischen Leistungsbehinderungen und zur sogenannten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Dabei geht es um Menschen, die zwar formal noch mindestens sechs Stunden arbeiten können, deren Einsatzmöglichkeiten durch besondere Einschränkungen aber außergewöhnlich stark reduziert sind.

In solchen Fällen kann die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die der Versicherte trotz seiner Einschränkungen tatsächlich noch ausüben kann. Das Bundessozialgericht hat hierfür über Jahrzehnte verschiedene Fallgruppen entwickelt.

Als Beispiele nennt das Münsteraner Urteil unter anderem erhebliche Schwierigkeiten bei der Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, bestimmte zusätzliche Pausen, starke Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Kombinationen mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen. Entscheidend ist aber stets die konkrete Gesamtsituation.

Beim Kläger sah die Kammer keine solche außergewöhnliche Situation. Nach den eingeholten Gutachten verblieben genügend Arbeitsfelder, auf denen leichte Tätigkeiten weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich waren.

Die Rentenversicherung muss nicht immer einen konkreten Arbeitsplatz nennen

Viele Antragsteller erwarten, dass die Deutsche Rentenversicherung ihnen nach einer Ablehnung einen bestimmten freien Arbeitsplatz nachweisen muss. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.

Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann und keine außergewöhnliche Kombination von Einschränkungen aufweist, kann regelmäßig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ob ein Arbeitgeber den Betroffenen tatsächlich einstellt, ist bei dieser abstrakten medizinischen Prüfung grundsätzlich nicht entscheidend.

Anders kann es bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen aussehen. Dann kann sich die Frage stellen, ob überhaupt noch eine konkrete Tätigkeit existiert, die unter realistischen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden kann.

Arbeitslosigkeit allein ist keine Erwerbsminderung

Auch eine jahrelange Arbeitslosigkeit beweist nicht, dass ein Mensch im Sinne des Rentenrechts erwerbsgemindert ist. Erwerbslosigkeit und medizinische Erwerbsminderung sind voneinander zu unterscheiden.

Eine Besonderheit besteht allerdings bei einem nur noch drei bis unter sechs Stunden umfassenden Leistungsvermögen. Findet ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Arbeitsmarktrente und damit eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen.

Wer dagegen medizinisch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann sich auf diese Regelung nicht berufen. Beim Kläger in Münster war deshalb bereits die medizinische Einschätzung von sechs Stunden und mehr ausschlaggebend.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Ein hoher GdB kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte die medizinische Dokumentation jedoch zusätzlich möglichst genau zeigen, was diese Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag bedeuten.

Besonders wichtig können Angaben zur Belastungsdauer, zur Konzentrationsfähigkeit, zu Schmerzen, zum notwendigen Wechsel der Körperhaltung, zu krankheitsbedingten Ausfällen und zum Bedarf zusätzlicher Pausen sein. Auch die Wegefähigkeit und die Frage, ob öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, können im EM-Verfahren Bedeutung erlangen.

Ein GdB-Bescheid allein beantwortet diese Fragen nicht. Deshalb können auch Menschen mit einem GdB 50, 70 oder 100 mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitern, wenn die medizinischen Ermittlungen weiterhin ein ausreichendes tägliches Leistungsvermögen ergeben.

Einen weiteren vergleichbaren Fall hat Gegen-Hartz unter Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3aufgearbeitet.

Ablehnung der EM-Rente: Der GdB allein ist kein gutes Widerspruchsargument

Wer gegen einen ablehnenden Rentenbescheid vorgeht, sollte den Widerspruch deshalb nicht ausschließlich damit begründen, dass bereits ein GdB von 50 oder mehr festgestellt wurde. Erfolgsversprechender ist es, konkrete Fehler bei der Einschätzung des zeitlichen oder funktionellen Leistungsvermögens aufzuzeigen.

Dabei kann beispielsweise erläutert werden, welche gesundheitlichen Einschränkungen im Gutachten fehlen, warum angenommene Tätigkeiten tatsächlich nicht durchgehalten werden können oder weshalb ein dokumentierter zusätzlicher Pausenbedarf nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist eine möglichst enge Verbindung zwischen medizinischem Befund und den tatsächlichen Anforderungen eines Arbeitstages.

Gegen-Hartz stellt hierfür auch einen Musterwiderspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente bereit. Ein Muster kann allerdings nur eine Grundlage sein und sollte an die medizinische und rechtliche Situation des jeweiligen Falls angepasst werden.

Urteil bestätigt eine seit Jahren bestehende Rechtsprechung

Das SG Münster hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 keine völlig neue Rechtsregel geschaffen. Die Kammer knüpft ausdrücklich an Entscheidungen des Bundessozialgerichts an, wonach Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrecht getrennt geprüft werden.

Trotzdem ist die Entscheidung für die Praxis bemerkenswert. Sie verbindet die Abgrenzung zwischen GdB und Erwerbsminderung mit ausführlichen Aussagen zu Pausen, Toilettengängen und außergewöhnlichen Leistungseinschränkungen.

Das Urteil zeigt deshalb auch, wo in einem EM-Verfahren tatsächlich gestritten werden kann. Nicht die Zahl auf dem Schwerbehindertenausweis entscheidet über die Rente, sondern das medizinisch nachvollziehbar festgestellte Leistungsvermögen unter realistischen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Beispiel aus der Praxis

Eine 56-jährige Versicherte hat wegen einer chronischen neurologischen Erkrankung, Wirbelsäulenbeschwerden und einer Depression einen GdB von 60. Sie kann ihren bisherigen Beruf im Einzelhandel nicht mehr ausüben und beantragt deshalb eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die Gutachter kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass sie leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen weiterhin sieben Stunden täglich verrichten kann, sofern Zeitdruck, schweres Heben und Nachtschichten vermieden werden. Der GdB 60 reicht dann allein nicht aus, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Anders könnte die Beurteilung sein, wenn ärztlich nachvollziehbar dokumentiert wäre, dass sie täglich nur noch zwei Stunden belastbar ist oder wegen unaufschiebbarer Beschwerden mehrfach zusätzliche längere Pausen benötigt. Dann müsste die Rentenversicherung das tatsächliche Leistungsvermögen unter diesen Bedingungen erneut bewerten.

Bedeutet ein GdB von 50 automatisch eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. Ein GdB von mindestens 50 begründet die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, sagt aber nicht automatisch aus, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann.

Für die Erwerbsminderungsrente wird das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesondert geprüft. Das SG Münster hat diese Trennung im Urteil vom 15. Januar 2026 ausdrücklich bestätigt.

Kann man trotz GdB 100 noch als voll erwerbsfähig gelten?

Ja. Auch ein sehr hoher Grad der Behinderung führt nicht zwingend dazu, dass das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden fällt.

Die Auswirkungen einer Erkrankung auf die gesellschaftliche Teilhabe und ihre Auswirkungen auf die tägliche Erwerbsfähigkeit sind rechtlich unterschiedliche Prüfungen. Deshalb muss jeder Rentenantrag eigenständig medizinisch beurteilt werden.

Wann besteht eine volle Erwerbsminderung?

Eine volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden liegt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung vor. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt auch eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden.

Können zusätzliche Pausen eine Erwerbsminderungsrente begründen?

Sie können für die Beurteilung sehr wichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn die notwendigen Unterbrechungen deutlich über das hinausgehen, was bei einem gewöhnlichen Arbeitsplatz akzeptiert und organisatorisch aufgefangen werden kann.

Im Fall des SG Münster reichten die geschilderten Unterbrechungen dafür nicht aus. Das Gericht ging davon aus, dass sie im Wesentlichen innerhalb regulärer Pausen und üblicher Verteilzeiten möglich waren.

Muss die Rentenversicherung einen konkreten Beruf nennen?

Bei einem normalen Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden grundsätzlich nicht. Versicherte können dann regelmäßig auf das breite Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder bei einer besonderen Kombination ungewöhnlicher Einschränkungen kann jedoch eine konkrete Verweisungstätigkeit verlangt werden. Das SG Münster erläutert diese Ausnahme ausführlich.

Hilft ein Schwerbehindertenausweis wenigstens als Beweismittel?

Der Schwerbehindertenstatus allein beweist keine Erwerbsminderung. Die medizinischen Befunde, die zur Feststellung des GdB geführt haben, können für das Rentenverfahren jedoch durchaus wertvoll sein.

Entscheidend ist, dass aus den Unterlagen konkret hervorgeht, welche Auswirkungen die Erkrankungen auf Belastbarkeit, Arbeitsdauer und Arbeitsbedingungen haben. Ein bloßer Hinweis auf „GdB 50“ oder „GdB 70“ reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Urteil: Sozialgericht Münster, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. S 14 R 645/23