Erhalten Arbeitslose von der Arbeitsagentur fehlerhaft zu lange Arbeitslosengeld I ausgezahlt, müssen sie dieses nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit zurückerstatten. Wurde ein Arbeitsloser nur abstrakt darüber aufgeklärt, dass der Erhalt eines Gründungszuschusses zu einer kürzeren Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I führt, stellen das Übersehen eines solchen Hinweises und der damit einhergehende längere Bezug der Leistung noch keine grobe Fahrlässigkeit dar, entschied das Sozialgericht Landshut in einem am Dienstag, 7. April 2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: S 16 AL 83/24).
Arbeitsagentur fordert Arbeitslosengeld zurück
Der Kläger hatte sich zum 1. November 2022 arbeitslos gemeldet und zunächst auch Arbeitslosengeld I erhalten. Die maximale Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld betrug zwölf Monate. Ab Dezember 2022 machte sich der Mann jedoch selbstständig und erhielt hierfür bis zum 31. Mai 2023 einen Gründungszuschuss.
In dem entsprechenden Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um die Monate verringere, in denen er den Gründungszuschuss erhalten habe. In einem Merkblatt wurde der Kläger ebenfalls darauf hingewiesen.
Während seiner selbstständigen Tätigkeit war der Mann freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert. Als er keinen Gründungszuschuss mehr erhielt, meldete er sich wieder arbeitslos. Die Arbeitsagentur gewährte im fehlerhaft für elf Monate Arbeitslosengeld. Die Monate, in denen er den Gründungszuschuss erhalten hatte, wurden nicht mindernd auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes angerechnet.
Als die Behörde ihren Irrtum bemerkte, forderte sie die überzahlten Leistungen wieder zurück, insgesamt rund 6.000 Euro. Der Kläger sei über die geringere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes informiert worden. Daher hätte er die Arbeitsagentur über den fehlerhaften Bescheid informieren müssen.
Sozialgericht Landshut: Fehler in Bescheid war „nicht augenfällig“
Doch eine Rückzahlung ist nur bei „grober Fahrlässigkeit“ möglich, urteilte am 15. Dezember 2025 das Sozialgericht. Hierfür müsse der Begünstigte „die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt haben“. Ein juristischer Laie müsse ohne nähere Rechtskenntnis erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehen.
Im Streitfall war die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides aber „nicht augenfällig“ gewesen; eine grobe Fahrlässigkeit habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe auch zutreffende Angaben gemacht. Ihm dürfe wegen abstrakter Belehrungen und Hinweisen in Merkblättern nicht das Risiko eines von der Behörde zu verantwortenden fehlerhaften Bescheides aufgebürdet werden. fle
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