Wer krank war und in dieser Zeit Krankengeld bekommen hat, zahlt oft mehr Steuern als erwartet, und kann dabei trotzdem keine Rentenversicherungsbeiträge von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem Urteil klargestellt, das viele Arbeitnehmer betrifft.
Die Beiträge, die die Krankenkasse während des Krankengeldbezugs an die gesetzliche Rentenversicherung abführt, gelten steuerlich nicht als abzugsfähige Sonderausgaben (also nicht als Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen senken).
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Krankengeld ist steuerfrei – erhöht aber trotzdem die Steuerlast
Wer Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezieht, muss darauf keine direkte Einkommensteuer zahlen. Das klingt zwar eindeutig. Wer jedoch im selben Jahr auch Arbeitslohn erhalten hat, erlebt oft eine unangenehme Ăśberraschung: eine Steuernachzahlung, obwohl das Krankengeld steuerfrei war.
Der Grund ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt rechnet das Krankengeld fiktiv zum Arbeitslohn hinzu, um daraus einen höheren Steuersatz zu ermitteln. Dieser Steuersatz trifft dann das eigentlich steuerpflichtige Einkommen, also zum Beispiel den Lohn der Monate, in denen die betroffene Person gearbeitet hat. Das Krankengeld selbst wird damit zwar nicht direkt versteuert, erhöht aber die Steuer auf den gesamten übrigen Verdienst.
Hinzu kommt: Während des Krankengeldbezugs führt die Krankenkasse auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Krankenkasse behält sie direkt vom Krankengeld ein und überweist sie an die Rentenversicherung.
Wer diese Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen wollte, um die Steuerlast zu senken, scheitert damit vor Gericht, wie das Urteil des FG Köln zeigt.
Was das Finanzgericht Köln entschied und warum
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau im Jahr 2018 neben Arbeitslohn auch mehrere Monate Krankengeld bezogen. Vom Krankengeld wurden Rentenversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt.
Die Frau wollte die Rentenbeiträge als Sonderausgaben anerkannt bekommen, um die steuerliche Mehrbelastung zumindest teilweise auszugleichen. Hilfsweise beantragte sie, die Beiträge bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts vom Krankengeld abzuziehen.
Betroffene sieht rechtswidrige Doppelbesteuerung
Ihr Argument: Weil Renten heute nachgelagert besteuert werden, also die später ausgezahlte Rente versteuert werden muss, dürfe es zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Wenn die Beiträge aus steuerfreiem Krankengeld stammen und trotzdem nicht absetzbar sind, würden sie doppelt belastet: einmal jetzt, und dann nochmals bei der Besteuerung der späteren Rente.
Richter sehen keinen direkten Zusammenhang
Das FG Köln folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 25.05.2023, Az. 11 K 1306/20). Der Sonderausgabenabzug sei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen, weil zwischen den Rentenbeiträgen und dem steuerfreien Krankengeld ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die Beiträge wären ohne das Krankengeld nicht entstanden.
Dass sie irgendwann die Rente finanzieren, ändere daran nichts, denn die Beitragszahlung allein löse noch keinen Rentenanspruch aus. Dafür braucht es zusätzlich das Erreichen der Altersgrenze, hinreichende Beitragsjahre oder eine Schwerbehinderung. Auch der hilfsweise beantragte Abzug im Rahmen des Progressionsvorbehalts scheiterte.
Das Gericht sah dafür keine gesetzliche Grundlage, womit Betroffenen für diese Konstellation kein Steuerabzug bleibt. Was das genau bedeutet, zeigt sich erst im Vergleich mit den Beiträgen, die regulär vom Arbeitslohn abgeführt werden.
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Der Unterschied, den viele nicht kennen: Lohnbeiträge ja, Krankengeld-Beiträge nein
Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich steuerlich absetzbar sind, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Das stimmt für die normalen Beiträge, die monatlich vom Arbeitslohn abgeführt werden. Für Beiträge, die während des Krankengeldbezugs von der Krankenkasse abgeführt werden, gilt das aber nicht.
Lohn ist steuerpflichtig, Krankengeld nicht
Der entscheidende Unterschied liegt in der Quelle: Beiträge aus dem Arbeitslohn stehen mit steuerpflichtigem Einkommen in Zusammenhang, kein Problem. Beiträge aus dem steuerfreien Krankengeld stehen mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang. Diese Unterscheidung macht das Steuerrecht starr, ohne Rücksicht darauf, dass dieselben Beiträge später dieselbe Rente finanzieren.
Was Betroffene bei ihrer Steuererklärung beachten müssen
Wer im Jahr Krankengeld bezogen hat und daneben auch gearbeitet hat, muss in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben – sobald die Lohnersatzleistungen im Jahr mehr als 410 Euro betragen haben. Das gilt auch dann, wenn kein direkter Steuerabzug auf das Krankengeld vorgenommen wurde.
Wer die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld in der Steuererklärung trotzdem als Sonderausgaben einträgt, riskiert, dass das Finanzamt sie streicht: mit Verweis auf das Abzugsverbot aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Wie geht es weiter?
Das FG Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der BFH muss das letzte Wort sprechen. Ob er das Urteil bestätigt oder kippt, ist derzeit offen. Ein BFH-Aktenzeichen liegt nach bisherigem Kenntnisstand noch nicht vor.
Bis zur BFH-Entscheidung gilt die Linie des FG Köln als maßgeblich: Die Beiträge sind nicht absetzbar. Wer auf eine günstigere BFH-Entscheidung hofft, kann Einspruch einlegen und ruhen lassen – das verhindert, dass der Steuerbescheid vor der BFH-Entscheidung bestandskräftig wird.
Häufige Fragen zu Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträgen in der Steuererklärung
Kann ich die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld irgendwo in der Steuererklärung abziehen?
Nach dem Urteil des FG Köln nicht – weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das Abzugsverbot gilt, weil die Beiträge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld stehen. Das Verfahren ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Muss ich als Krankengeldempfänger eine Steuererklärung abgeben?
Ja, sobald die Lohnersatzleistungen im Jahr mehr als 410 Euro betragen – was bei jedem längeren Krankengeldbezug der Fall ist. Krankenkassen melden Lohnersatzleistungen automatisch an die Finanzverwaltung, die den Progressionsvorbehalt dann bei der Veranlagung berücksichtigt. Wer keine Erklärung abgibt, riskiert Verspätungszuschläge.
Was ist mit der BFH-Revision – lohnt sich der Einspruch?
Das hängt von der eigenen Situation ab. Wer ein konkretes Interesse an einer günstigen BFH-Entscheidung hat, kann Einspruch einlegen und ruhen lassen. Ruht der Einspruch, wird der Bescheid nicht bestandskräftig (er gilt damit nicht endgültig und bleibt anfechtbar), bis der BFH entschieden hat. Für diesen Schritt lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Wer Krankengeld bezogen hat und glaubt, durch den Progressionsvorbehalt und das fehlende Abzugsrecht für Rentenbeiträge doppelt belastet zu sein, sollte seinen Steuerbescheid sorgfältig prüfen. Die BFH-Entscheidung könnte die Lage verändern – bis dahin sind Einsprüche der einzige Weg, die eigene Rechtsposition offenzuhalten.
Quellen
Finanzgericht Köln: Urteil vom 25.05.2023, Az. 11 K 1306/20, Bundesministerium der Justiz: § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) – Sonderausgaben, Bundesministerium der Justiz: § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) – Progressionsvorbehalt




