Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, rutscht aus der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Leistung ist als Ersatz für den ausgefallenen Lohn gedacht und grundsätzlich steuerfrei.
Wichtig aber: Steuerfreiheit heißt nicht, dass sie folgenlos bleibt: Krankengeld gehört – ebenso wie Arbeitslosen‑, Kurzarbeiter‑ oder Elterngeld – zu den Lohnersatzleistungen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz unterliegen.
Wie greift der Progressionsvorbehalt bei eigentlich steuerfreiem Krankengeld?
Der Progressionsvorbehalt funktioniert wie ein Schatteneinkommen. Zunächst ermittelt das Finanzamt das gesamte Jahreseinkommen, indem es das steuerpflichtige Einkommen – etwa den Arbeitslohn – mit den steuerfreien Lohnersatzleistungen addiert.
Auf diese Summe wird der individuelle Steuersatz bestimmt. Anschließend wendet das Finanzamt den höheren Satz nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an.
So bleibt das Krankengeld selbst unversteuert, doch es hebt den Steuersatz für den Arbeitslohn. Fachportale erläutern diesen Mechanismus und nennen Krankengeld ausdrücklich als betroffene Leistung.
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Wo liegt die Mehrbelastung im Jahr 2025 konkret?
Nehmen wir das Beispiel aus dem Video auf: Zu einem Jahresbruttolohn von 48 000 Euro fließen im selben Jahr 6 000 Euro Krankengeld. Für die Steuersatz‑Berechnung simuliert das Finanzamt ein Einkommen von 54 000 Euro.
Liegt der persönliche Grenzsteuersatz für 48 000 Euro beispielsweise bei rund 25 Prozent, steigt er durch den Progressionsvorbehalt auf vielleicht 27 Prozent.
Diese zwei Prozentpunkte wirken nun auf das volle zu versteuernde Einkommen und können – abhängig von Familienstand, Freibeträgen und Kirchensteuer – eine Nachzahlung von mehreren hundert Euro auslösen.
Der Effekt fällt 2025 besonders ins Gewicht, weil der maximale Krankengeld‑Tagessatz der gesetzlichen Kassen infolge der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 66 150 Euro auf 128,63 Euro gestiegen ist. Höhere Ersatzleistungen führen somit tendenziell zu einem stärkeren Progressionssprung.
Welche Spielräume bietet das Steuerrecht zur Entlastung?
Wer Krankengeld bezieht, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. In Zeile 44 der Mantelbogen‑Seite 2 werden die „Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 1 a EStG“ eingetragen.
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Um die drohende Nachzahlung abzufedern, empfiehlt es sich, schon während der Arbeitsunfähigkeit monatlich etwa zehn bis fünfzehn Prozent des ausgezahlten Krankengeldes auf die Seite zu legen.
Darüber hinaus lohnt es, sämtliche mit der Krankheit verbundenen Kosten – Zuzahlungen, Fahrten zu Fachärzten, Physiotherapie oder Rezeptgebühren – lückenlos zu dokumentieren. Übersteigen diese „außergewöhnlichen Belastungen“ die zumutbare Eigenbelastung, mindern sie das zu versteuernde Einkommen und dämpfen damit den Progressionseffekt.
Diese Spielräume sind gesetzlich verankert; ihre Ausschöpfung verlangt jedoch akribische Belege und eine sorgfältige Aufbereitung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. (eigene Darstellung auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen)
Warum unterscheidet der Fiskus zwischen gesetzlichem Krankengeld und privatem Krankentagegeld?
Juristisch begründet der Bundesfinanzhof die Ungleichbehandlung damit, dass Krankengeld eine Sozialversicherungs‑Leistung ist, private Krankentagegeldversicherungen dagegen reine Vertragsleistungen darstellen.
Leistungen aus solchen privaten Verträgen unterliegen weder der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt; sie erscheinen deshalb auch nicht in der Steuererklärung. Das Bundesfinanzministerium und die Fachliteratur geben diese Trennung klar vor.
Wann lohnt sich eine private Krankentagegeldversicherung als ergänzende Absicherung?
Je höher das Nettoeinkommen und je länger eine realistische Ausfallzeit, desto schneller entsteht eine Lücke zwischen dem gesetzlichen Krankengeld (maximal 90 Prozent des Netto, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) und den laufenden Verpflichtungen.
Eine private Krankentagegeldpolice erlaubt, genau diese Differenz abzudecken – und das ohne spätere steuerliche Mehrbelastung. Für Selbstständige und Gutverdienende mit festen Lebenshaltungskosten oder Finanzierungsraten ist sie deshalb ein wichtiger Baustein der Einkommenssicherung.
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Welche Zahlen und Rahmenbedingungen sind 2025 besonders wichtig?
Für die Planung ist zum einen der Grundfreibetrag entscheidend, der 2025 bei 11 784 Euro liegt. Zum anderen spielen die neu festgelegten Eckwerte für das Sozialversicherungsrecht eine Rolle: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt – wie erwähnt – auf 66 150 Euro. Daraus ergibt sich der neue Höchst‑Tagessatz von 128,63 Euro Krankengeld.
Wer darüber hinaus verdiente Nettoeinkommen kompensieren möchte, braucht zwingend eine private Lösung. Gleichzeitig bleibt das private Krankentagegeld vollständig steuer‑ und progressionsfrei.
Fazit
Krankengeld schützt vor dem plötzlichen Wegfall des Lohns, löst aber durch den Progressionsvorbehalt fast immer eine höhere Steuerlast auf das übrige Einkommen aus. Wer frühzeitig Rücklagen bildet, Belege sammelt und die Möglichkeiten der außergewöhnlichen Belastungen nutzt, vermeidet unerwartete Nachzahlungen.
Wer sein Nettoeinkommen dauerhaft absichern möchte, kommt um eine private Krankentagegeldversicherung kaum herum, denn deren Leistungen bleiben – anders als das gesetzliche Krankengeld – rein netto in der Tasche. Damit liefert sie nicht nur finanziellen Puffer bei längerer Krankheit, sondern auch steuerliche Planungssicherheit.




