Wer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann seine Beiträge in der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Für viele Beschäftigte ist das ein wichtiger Hebel, um die Steuerlast spürbar zu senken. Allerdings lässt der Gesetzgeber diesen Abzug nicht in unbegrenzter Höhe zu.
Entscheidend ist ein jährlich neu festgelegter Höchstbetrag für sogenannte Altersvorsorgeaufwendungen. Ab dem Steuerjahr 2026 steigen diese Grenzen noch einmal deutlich – und eröffnen vor allem Personen mit hohen zusätzlichen Einzahlungen in die Altersvorsorge neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Altersvorsorgeaufwendungen im steuerlichen Sinn?
Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zur sogenannten Basisversorgung im Alter. Dazu gehören insbesondere die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (zum Beispiel für Ärztinnen, Rechtsanwälte oder Architektinnen) sowie Beiträge zu einer Basis- beziehungsweise Rürup-Rente.
Diese Aufwendungen werden in der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt. Rechtsgrundlage ist § 10 Einkommensteuergesetz (EStG), der regelt, welche Beträge in welcher Höhe abziehbar sind.
Seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag zu 100 Prozent steuermindernd angesetzt werden. Zuvor galt eine über Jahre ansteigende Quote, die nur einen bestimmten Prozentsatz der Beiträge zuließ. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dieser Prozess vorgezogen, sodass bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der volle Abzug möglich ist.
Der Höchstbetrag 2026: 30.826 Euro für Alleinstehende, 61.652 Euro für Ehepaare
Für das Jahr 2026 gilt: Alleinstehende können bis zu 30.826 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen. Für Ehepaare, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 61.652 Euro. Ob beide Ehegatten eigene Beiträge leisten, spielt für diese Grenze keine Rolle – entscheidend ist allein die gemeinsame Veranlagung.
Die Höchstbeträge steigen von Jahr zu Jahr. 2023 lag der Betrag für Ledige noch bei 26.528 Euro, 2024 bei 27.566 Euro, 2025 bereits bei 29.344 Euro. Für Ehepaare galten jeweils die doppelten Werte.
Damit setzt sich eine Entwicklung fort, die sich an den Rechengrößen der Rentenversicherung orientiert und die steuerliche Förderung der Basisversorgung stetig ausweitet.
| Steuerpflichtige Personengruppe | Maximal absetzbarer Betrag 2026 (Altersvorsorgeaufwendungen) |
|---|---|
| Alleinstehende | 30.826 € |
| Verheiratete / eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamer Veranlagung | 61.652 € |
Wie sich der Höchstbetrag herleitet
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen orientiert sich an der knappschaftlichen Rentenversicherung. Vereinfacht gesagt wird eine fiktive maximale Beitragsbelastung zur Altersversorgung zugrunde gelegt, die sich aus einer Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz ergibt. Diese Systematik erklärt, warum die Höchstbeträge mit den Sozialversicherungsrechengrößen mitwachsen.
Parallel dazu steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen werden Rentenversicherungsbeiträge erhoben, darüber hinaus bleibt das Einkommen beitragsfrei.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung reichen alleine nicht aus
Auf den ersten Blick wirken 30.826 Euro als Höchstbetrag sehr hoch.
Für Beschäftigte, die lediglich ihre regulären Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, ist diese Grenze in der Praxis kaum erreichbar.
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent.
Bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro ergibt sich damit ein maximaler Jahresbeitrag von 18.860,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil zusammen.
Selbst Personen mit einem Einkommen exakt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bleiben also deutlich unter dem steuerlich relevanten Höchstbetrag von 30.826 Euro. Im Ergebnis nutzt allein die Pflichtversicherung den verfügbaren Spielraum steuerlich nicht aus.
Warum auch Arbeitgeberbeiträge mitzählen
Für die Beurteilung, ob der Höchstbetrag ausgeschöpft wird, kommt es nicht nur auf den Arbeitnehmeranteil an. Auch die vom Arbeitgeber getragenen Rentenversicherungsbeiträge gelten steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen und werden bei der Berechnung des Höchstbetrags mit einbezogen.
Das hat zwei Konsequenzen: Zum einen ist der steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag deutlich höher als der in der Gehaltsabrechnung ausgewiesene Arbeitnehmeranteil. Zum anderen müssen Personen, die zusätzliche Beiträge leisten möchten, ihren gesamten Vorsorgeaufwand im Blick behalten, damit sie die Höchstgrenze nicht überschreiten.
Für wen der Höchstbetrag 2026 tatsächlich wichtig wird
Relevanz gewinnt der Höchstbetrag vor allem für Personen, die über die regulären Pflichtbeiträge hinaus weitere Beträge in die Basisversorgung einzahlen. Das betrifft insbesondere Beschäftigte, die freiwillige Zusatzzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, etwa um Rentenabschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auszugleichen. Für diese Ausgleichszahlungen können schnell fünfstellige Summen im Jahr erreicht werden.
Auch Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind und zusätzlich eine Basis- beziehungsweise Rürup-Rente besparen, kommen eher in die Nähe des Höchstbetrags. Gleiches gilt für gutverdienende Angestellte, die neben der gesetzlichen Rentenversicherung hohe Beiträge in eine Basisrente zahlen.
Wer hingegen ausschließlich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet – selbst bei sehr hohem Einkommen – bleibt regelmäßig komfortabel unter der Grenze von 30.826 Euro. In solchen Fällen spielt der Höchstbetrag praktisch keine Rolle.
Zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung
Ein wichtiges Feld sind freiwillige Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Viele Versicherte nutzen die Möglichkeit, durch Einmalzahlungen zusätzliche Entgeltpunkte zu erwerben, um geplante Rentenabschläge auszugleichen oder die spätere Rente gezielt zu erhöhen. Diese Zahlungen zählen vollständig zu den Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung.
Gerade bei Personen ab Mitte fünfzig, die den Übergang in den Ruhestand aktiv gestalten wollen, können solche Einzahlungen erheblich sein. Wird parallel weiterhin das reguläre Arbeitseinkommen erzielt, kommen zu den Sonderzahlungen noch die laufenden Pflichtbeiträge aus Beschäftigung hinzu. Erst in dieser Kombination besteht eine realistische Chance, den steuerlichen Höchstbetrag auszuschöpfen.
Berufsständische Versorgungswerke und Basis- / Rürup-Rente
Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke – etwa Ärztinnen, Apotheker, Rechtsanwälte oder Architektinnen – gelten die Beiträge zu ihrem Versorgungswerk ebenfalls als Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung. Sie teilen sich den Höchstbetrag mit eventuellen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basis- beziehungsweise Rürup-Rente.
Die Basis- oder Rürup-Rente ist als private, aber staatlich geförderte Altersvorsorge genau auf diesen steuerlichen Rahmen zugeschnitten. Beiträge können 2026 bis zum gleichen Höchstbetrag von 30.826 Euro beziehungsweise 61.652 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Wer bereits hohe Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, muss bei der Planung einer Rürup-Rente daher genau prüfen, wie viel steuerlicher Spielraum im Höchstbetrag tatsächlich noch zur Verfügung steht.
Betriebliche Altersversorgung und Riester-Rente: eigene steuerliche Regeln
Anders verhält es sich bei der betrieblichen Altersversorgung. Beiträge, die über eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen, fallen in der Regel unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 63 EStG. Dort gelten eigene Höchstgrenzen, die sich zum Beispiel an einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze orientieren. Diese Beiträge werden nicht auf den Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen angerechnet.
Die Riester-Rente wiederum unterliegt einem gesonderten System aus Zulagen und einem eigenen Sonderausgabenabzug. Der steuerlich berücksichtigungsfähige Höchstbetrag beträgt hier 2.100 Euro pro Jahr. Dieser Betrag steht zusätzlich zum Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG zur Verfügung und wird nicht mit ihm verrechnet.
Für Sparerinnen und Sparer bedeutet das: Die Entscheidung für betriebliche Altersversorgung oder Riester-Rente wirkt sich nicht darauf aus, ob der Höchstbetrag der Basisversorgung erreicht wird. Die steuerlichen Förderungen existieren nebeneinander.
Praktische Konsequenzen für die Steuererklärung 2026
In der Praxis werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitgehend automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und später bei der Einkommensteuererklärung in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ übernommen. Dort werden auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Basis- beziehungsweise Rürup-Rente erfasst.
Wer freiwillige Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leistet oder einen Basisrentenvertrag mit hohen Jahresbeiträgen bedient, sollte seine Steuererklärung besonders sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, dass alle relevanten Beiträge vollständig erfasst sind und gleichzeitig der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Der steuerliche Effekt ist nur bis zur Grenze von 30.826 beziehungsweise 61.652 Euro voll nutzbar; darüber hinausgehende Beiträge mindern die Steuerlast nicht weiter, erhöhen aber selbstverständlich weiterhin die spätere Altersversorgung.
Auch der Zeitpunkt der Zahlungen kann eine Rolle spielen. Größere Einmalzahlungen sollten so geplant werden, dass sie in einem Jahr anfallen, in dem genügend steuerlicher Spielraum im Höchstbetrag vorhanden ist und gleichzeitig eine entsprechend hohe Steuerbelastung besteht, damit der Sonderausgabenabzug größtmögliche Wirkung entfalten kann.
Einordnung: Für wen sich ein genauer Blick besonders lohnt
Ein genauer Blick auf den Höchstbetrag 2026 lohnt sich insbesondere für gutverdienende Erwerbstätige, die zusätzliche Altersvorsorge betreiben, sowie für Selbstständige mit hohen Beiträgen zur Basisversorgung. In diesen Gruppen lässt sich die steuerliche Förderung der Altersvorsorge gezielt optimieren – etwa durch abgestimmte Kombinationen aus Pflichtversicherung, freiwilligen Sonderzahlungen und Basisrente.
Für die breite Mehrheit der abhängig Beschäftigten bleibt der Höchstbetrag dagegen eher ein theoretischer Wert. Ihre Rentenversicherungsbeiträge – einschließlich des Arbeitgeberanteils – liegen auch 2026 deutlich unter der steuerlichen Obergrenze. Hier ist die wichtigste Botschaft, dass die laufenden Beiträge vollständig als Sonderausgaben anerkannt werden und damit automatisch eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer bewirken.
Fazit: Höhere Grenzen, mehr Gestaltungsspielraum – aber nur für bestimmte Gruppen
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt 2026 auf 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Damit setzt der Gesetzgeber die Linie der vergangenen Jahre fort, die steuerliche Förderung der Basisversorgung im Alter auszubauen.
Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben diese Grenzen weit entfernt, da ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung selbst bei sehr hohem Einkommen deutlich darunter liegen.
Bedeutung erlangt der Höchstbetrag vor allem für Personen, die neben ihren Pflichtbeiträgen weitere erhebliche Summen in die Basisversorgung investieren – etwa durch Ausgleichszahlungen in die Rentenversicherung, hohe Beiträge zur Basis-/Rürup-Rente oder umfangreiche Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk.
Wer in diese Gruppe fällt, sollte seine Vorsorgestrategie und die steuerliche Ausnutzung des Höchstbetrags 2026 sorgfältig planen. Für alle anderen bleibt die wesentliche Botschaft: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind auch weiter voll als Sonderausgaben abziehbar – und damit ein wichtiger Baustein, um die persönliche Steuerlast zu senken und gleichzeitig für das Alter vorzusorgen.




