Teilzeitbeschäftigter verliert Wohngeld weil er Regale einräumen soll

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Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld. Dieser Vorwurf kommt schnell, wenn Sie in Teilzeit arbeiten und Wohngeld beantragen.  Das Wohnungsamt behauptet dannn, Sie könnten mehr arbeiten oder einen Nebenjob annehmen.

Ein Berliner Tennistrainer hat genau diesen Vorwurf vor Gericht angefochten. und verloren. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschied, dass Wohngeld verweigert werden darf, wenn jemand arbeitsfähig ist und Arbeit trotzdem ablehnt.

Der Fall: Tennistrainer lehnt Nebenjob ab und verliert Wohngeld

Ein freiberuflicher Tennistrainer aus Berlin beantragte im August 2018 Wohngeld. Er arbeitete nach eigenen Angaben 15 Stunden pro Woche und schätzte sein Jahreseinkommen auf 11.000 bis 12.000 Euro. Damit kam er auf rund 960 Euro monatlich.

Seine Bruttokaltmiete betrug 338,50 Euro. Das Wohnungsamt lehnte den Antrag ab und warf ihm vor, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei missbräuchlich. Er könne seine Arbeitszeit ausweiten oder einen Nebenjob annehmen.

Im Widerspruchsverfahren räumte der Kläger selbst ein, er könne körperlich und geistig auch für den gesetzlichen Mindestlohn Regale einräumen. Er wollte es aber nicht. Einen Nebenjob ohne Bezug zu Tennis lehnte er ab. Fünf Stunden Nebenarbeit pro Woche stünden für ihn „in keinem Verhältnis” zu dem, was er als Tennistrainer verdienen könnte. Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage ab. (Az. 21 K 178.19 )

Was sagt das Gesetz?

Die entscheidende Norm ist § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes. Danach besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Das Wort „soweit” bedeutet nicht, dass die zuständige Stelle prüfen muss, ob und in welchem Umfang Missbrauch tatsächlich vorliegt.

Richter zeigen klare Bedingungen

Das Verwaltungsgericht Berlin zieht die Grenze eindeutig. Wer erwerbsfähig ist und es unterlässt, durch eine zumutbare Aufnahme oder Ausweitung von Arbeit sein Einkommen zu erhöhen, nimmt Wohngeld missbräuchlich in Anspruch.

Zumutbar heißt dabei nicht nur eine Ausweitung der bisherigen Tätigkeit. Zumutbar können auch grundlegend andere Tätigkeiten sein. Der Kläger war 43 Jahre alt, gesund und nach eigener Aussage körperlich in der Lage, jeden beliebigen Job mit dem gesetzlichen Mindestlohn auszuüben. Das Gericht sah den Missbrauch darin, dass er problemlos hätte arbeiten können, dies aber nicht tat.

Betroffener bezieht sich auf überholtes Recht

Der Kläger berief sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1972. Nach dieser Rechtsprechung durfte das Wohngeldrecht keine sozialhilferechtlichen Grundsätze übernehmen. Wohngeld galt damals nicht als Fürsorgeleistung, sondern als Instrument der Wohnraumförderung.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass diese Rechtsprechung überholt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie mit Urteil vom 23. April 2019 ausdrücklich aufgegeben. Seitdem gilt Wohngeld als individuelle Sozialleistung mit fürsorgerechtlichem Charakter. Die Grundsätze des Sozialhilferechts gelten damit auch im Wohngeldrecht.

Das Selbsthilfegebot gilt jetzt auch beim Wohngeld

Im Sozialhilferecht gilt ein zentraler Grundsatz. Wer sich durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft selbst helfen kann, hat keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. § 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) regelt diesen Nachrang. Das Verwaltungsgericht Berlin hat ihn auf das Wohngeld übertragen.

Wer arbeitsfähig ist, muss seine Arbeitskraft vollständig einsetzen, bevor er Wohngeld beantragen kann. Das gilt nicht nur für die Haupttätigkeit. Es gilt auch für Nebenjobs. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger problemlos fünf Stunden pro Woche in einem anderen Beruf hätte arbeiten können. Er hat es bewusst abgelehnt. Genau das kostet den Anspruch.

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Wann darf das Wohnungsamt ablehnen und wann nicht

Das Wohnungsamt darf nicht pauschal jeden Teilzeitbeschäftigten ablehnen. Es muss den Einzelfall prüfen. Alter, Gesundheitszustand, Qualifikation und die tatsächliche Arbeitsmarktsituation spielen alle eine Rolle.

Wer gesundheitliche Einschränkungen hat, steht anders da. Wer älter ist und am Arbeitsmarkt weniger Chancen hat, steht anders da. Wer aus nachvollziehbaren Gründen keine weiteren Stunden leisten kann, steht anders da.

Alle diese Fälle unterscheiden sich grundlegend von jemandem, der gesund, jung und arbeitsfähig ist und einen Nebenjob schlicht nicht will.

Behörden müssen prüfen, ob trotz unterstellten Missbrauchs zumindest ein Teilanspruch bestehen bleibt. Wer pauschal auf null setzt, ohne diese Prüfung durchzuführen, handelt rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in dem Berliner Fall keine solche Differenzierung vorgenommen, weil der Kläger selbst eingeräumt hatte, vollständig arbeitsfähig zu sein.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer einen Ablehnungsbescheid wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme erhält, sollte diesen nicht einfach akzeptieren. Pauschale Hinweise auf „fehlende Arbeitsbemühungen” reichen nicht aus.

Wer den Widerspruch einlegt, sollte drei Punkte schriftlich belegen. Wer gesundheitliche Einschränkungen hat, legt ärztliche Atteste oder Gutachten bei. Wer Bewerbungen unternommen hat, dokumentiert sie mit Datum, Adressat und Ergebnis. Wer aus familiären Gründen keine Stundenausweitung leisten kann, erklärt das konkret und belegt es.

Den Widerspruch gibt es beim Wohnungsamt selbst. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Überprüfung in diesem Verfahren.

Häufige Fragen zum Wohngeld und Missbrauch nach § 21 WoGG

Darf das Wohnungsamt Teilzeitarbeit automatisch als Missbrauch werten?

Nein. Teilzeitarbeit ist kein automatischer Missbrauchsgrund. Das Amt muss im Einzelfall belegen, dass eine Ausweitung der Arbeitszeit oder ein Nebenjob konkret zumutbar gewesen wäre. Wer aus gesundheitlichen, familiären oder arbeitsmarktbedingten Gründen nicht mehr Stunden leisten kann, hat gute Argumente gegen diesen Vorwurf.

Was passiert, wenn das Amt den Missbrauch nicht richtig begründet?

Eine Ablehnung ohne substantiierte Begründung ist angreifbar. Im Widerspruchsverfahren muss das Amt konkret darlegen, welche Tätigkeiten zumutbar gewesen wären und warum. Gelingt ihm das nicht, fehlt die Rechtsgrundlage für die Ablehnung. Dann lohnt es sich, das Verfahren weiterzuführen.

Gilt das Urteil nur für Freiberufler oder auch für Angestellte in Teilzeit?

Das Urteil bezieht sich zwar auf den konkreten Fall eines Freiberuflers. Die Grundsätze, die das Gericht anwendet, gelten aber für alle Wohngeldantragsteller.

Quellen

Verwaltungsgericht Berlin: Urteil vom 14.01.2020, Az. 21 K 178.19 (openJur 2020, 37296), Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 23.04.2019, Az. 5 C 2.18Wohngeldgesetz (WoGG): § 21 Nr. 3 (Sonstige Gründe / Missbrauch)