Rente: Neue Regeln zur Doppelbesteuerung von Renten

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Wenn der steuerfreie Zufluss durch die Renten kleiner ist als die versteuerten Rentenbeitrรคge, dann liegt eine (verfassungswidrige) Doppelbesteuerung vor.

Sie zahlen nรคmlich als Rentner noch einmal Steuern auf einen Teil der bereits versteuerten Rentenbeitrรคge.

Im sogenannten Wachstumschancengesetz sind 2024 Regelungen enthalten, die einer solchen Doppelbesteuerung entgegen wirken sollen. Diese Regelungen zeigen wir in diesem Beitrag.

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente

Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet รผber den besteuerten Anteil der Rente. 2023 sollte er bei 83 Prozent liegen, und damit der nicht versteuerte Rentenfreibetrag bei 17 Prozent.

Rentenanpassungen erhรถhen den zu versteuernden Teil der Rente, und sie sind in voller Hรถhe steuerpflichtig.

Geรคndert hat sich gesetzlich aber, dass der Anstieg des versteuerten Rentenanteils reduziert wird. Er betrรคgt nicht mehr ein Prozent, sondern nur noch ein halbes.

Beim Rentenjahrgang 2023 lag er deshalb nicht, wie ursprรผnglich vorgesehen, bei 83 Prozent, sondern nur noch bei 82,5 Prozent.

Das alte Modell sah vor, dass 2040 eine hundertprozentige Versteuerung der Renten erreicht sein wรผrde. Mit der neuen Regelung wird das erst 2058 der Fall sein.

Der Prozentsatz erreicht dann erst 2058, und nicht mehr 2040, die 100-Prozent-Marke.

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Warum wirkt das der Doppelbesteuerung entgegen?

Das Alterseinkรผnftegesetz von 2005 regelte die Besteuerung der gesetzlichen Rente neu. 2005 und vorher lag der zu versteuernde Teil der Rente bei 50 Prozent.

Seitdem wird die vorgelagerte Besteuerung hin zur nachgelagerten Besteuerung verschoben. Das heiรŸt, statt wie zuvor Steuern auf die Rentenbeitrรคge wรคhrend des Erwerbslebens zu zahlen, sollen zunehmend Steuern spรคter auf die Rente selbst bezahlt werden.

Fรผr viele Renteneinzahler bedeutete das allerdings, wenn sie in den Ruhestand eintraten, dass sie doppelt zahlen mussten. Sie leisteten Steuern auf Rentenbeitrรคge, und spรคter ebenso auf die mit diesen finanzierten Renten.

Solche Doppelbesteuerungen sind verfassungswidrig.

Diese Ungerechtigkeit soll abgedรคmpft werden, indem das Anheben des steuerpflichtigen Teils der Rente abgebremst wird.

Die Neuregelung reicht nicht aus

Auch die Bundesregierung ist sich im Klaren darรผber, dass dieses Halbieren des jรคhrlichen Anstiegs des steuerpflichtigen Rentenanteils lรคngst nicht ausreicht, um eine Doppelbesteuerung in jedem Fall auszuschlieรŸen.

Besonders problematisch ist, dass die bestehenden ร„nderungen erst ab dem Rentenjahrgang 2023 greifen. Wer als Bestandrentner bereits vor 2023 einer Doppelbesteuerung zum Opfer fiel, wird von dieser Neuregelung nicht erfasst.

Um diese Leidtragenden zu entschรคdigen, ist eine weitere gesetzliche Regelung notwendig.

Zuschlag bei Betriebsrenten

Eine zweite Regelung, die merh Rentengerechtigkeit bringen soll, ist ein hรถherer Steuerfreibetrag bei Betriebsrenten.

Betriebsrenten sind steuerrechtlich Versorgungsbezรผge und fallen unter “Einkรผnfte aus nichtselbststรคndiger Arbeit”, laut Paragraf 19 Abs 1 Nr 2 EStG.

Also solche sind sie lohnsteuerpflichtig und fallen ebenso unter die Pflicht zur Sozialversicherung.

Im Unterschied zu vielen anderen nichtselbststรคndigen Einkรผnften sind diese Versorgungsbezรผge steuerbegรผnstigt. Es gibt deshalb einen Steuerfreibetrag.

Auch dieser wird allerdings durch die Umstellung in der Besteuerung jรคhrlich abgeschmolzen.

Seit 2023 wird der Prozentwert, um den Versorgungsfreibetrag zu bemessen, nicht mehr jรคhrlich um 0,8 Prozent angehoben, sondern nur noch um die Hรคlfte, also um 0,4 Prozent. Der Hรถchstbetrag sinkt jรคhrlich um 30 Euro, und der Zuschlag jรคhrlich um neun Euro.