Rente: Neue Regeln zur Doppelbesteuerung von Renten

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Wenn der steuerfreie Zufluss durch die Renten kleiner ist als die versteuerten Rentenbeiträge, dann liegt eine (verfassungswidrige) Doppelbesteuerung vor.

Sie zahlen nämlich als Rentner noch einmal Steuern auf einen Teil der bereits versteuerten Rentenbeiträge.

Im sogenannten Wachstumschancengesetz sind 2024 Regelungen enthalten, die einer solchen Doppelbesteuerung entgegen wirken sollen. Diese Regelungen zeigen wir in diesem Beitrag.

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente

Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet über den besteuerten Anteil der Rente. 2023 sollte er bei 83 Prozent liegen, und damit der nicht versteuerte Rentenfreibetrag bei 17 Prozent.

Rentenanpassungen erhöhen den zu versteuernden Teil der Rente, und sie sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Geändert hat sich gesetzlich aber, dass der Anstieg des versteuerten Rentenanteils reduziert wird. Er beträgt nicht mehr ein Prozent, sondern nur noch ein halbes.

Beim Rentenjahrgang 2023 lag er deshalb nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bei 83 Prozent, sondern nur noch bei 82,5 Prozent.

Das alte Modell sah vor, dass 2040 eine hundertprozentige Versteuerung der Renten erreicht sein würde. Mit der neuen Regelung wird das erst 2058 der Fall sein.

Der Prozentsatz erreicht dann erst 2058, und nicht mehr 2040, die 100-Prozent-Marke.

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Warum wirkt das der Doppelbesteuerung entgegen?

Das Alterseinkünftegesetz von 2005 regelte die Besteuerung der gesetzlichen Rente neu. 2005 und vorher lag der zu versteuernde Teil der Rente bei 50 Prozent.

Seitdem wird die vorgelagerte Besteuerung hin zur nachgelagerten Besteuerung verschoben. Das heißt, statt wie zuvor Steuern auf die Rentenbeiträge während des Erwerbslebens zu zahlen, sollen zunehmend Steuern später auf die Rente selbst bezahlt werden.

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Für viele Renteneinzahler bedeutete das allerdings, wenn sie in den Ruhestand eintraten, dass sie doppelt zahlen mussten. Sie leisteten Steuern auf Rentenbeiträge, und später ebenso auf die mit diesen finanzierten Renten.

Solche Doppelbesteuerungen sind verfassungswidrig.

Diese Ungerechtigkeit soll abgedämpft werden, indem das Anheben des steuerpflichtigen Teils der Rente abgebremst wird.

Die Neuregelung reicht nicht aus

Auch die Bundesregierung ist sich im Klaren darüber, dass dieses Halbieren des jährlichen Anstiegs des steuerpflichtigen Rentenanteils längst nicht ausreicht, um eine Doppelbesteuerung in jedem Fall auszuschließen.

Besonders problematisch ist, dass die bestehenden Änderungen erst ab dem Rentenjahrgang 2023 greifen. Wer als Bestandrentner bereits vor 2023 einer Doppelbesteuerung zum Opfer fiel, wird von dieser Neuregelung nicht erfasst.

Um diese Leidtragenden zu entschädigen, ist eine weitere gesetzliche Regelung notwendig.

Zuschlag bei Betriebsrenten

Eine zweite Regelung, die merh Rentengerechtigkeit bringen soll, ist ein höherer Steuerfreibetrag bei Betriebsrenten.

Betriebsrenten sind steuerrechtlich Versorgungsbezüge und fallen unter “Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit”, laut Paragraf 19 Abs 1 Nr 2 EStG.

Also solche sind sie lohnsteuerpflichtig und fallen ebenso unter die Pflicht zur Sozialversicherung.

Im Unterschied zu vielen anderen nichtselbstständigen Einkünften sind diese Versorgungsbezüge steuerbegünstigt. Es gibt deshalb einen Steuerfreibetrag.

Auch dieser wird allerdings durch die Umstellung in der Besteuerung jährlich abgeschmolzen.

Seit 2023 wird der Prozentwert, um den Versorgungsfreibetrag zu bemessen, nicht mehr jährlich um 0,8 Prozent angehoben, sondern nur noch um die Hälfte, also um 0,4 Prozent. Der Höchstbetrag sinkt jährlich um 30 Euro, und der Zuschlag jährlich um neun Euro.