Wer wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht mehr arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken ist.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten einer Klägerin, deren psychische Erkrankung von der Rentenversicherung und dem Sozialgericht zunächst nicht ausreichend gewürdigt worden war.
(Aktenzeichen: L 8 R 326/17)
Inhaltsverzeichnis
Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung
Die 1962 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung als Maschinistin für Brikettierungsanlagen absolviert und später ein Ingenieurstudium abgeschlossen. Sie war zunächst in ihrem Beruf tätig, verlor später ihre Arbeit und arbeitete zeitweise unter anderem als Bearbeiterin bei der Agentur für Arbeit.
Von 2004 bis 2010 pflegte sie ihre Eltern. Seit Dezember 2011 bestand Arbeitsunfähigkeit. Im Dezember 2012 beantragte sie erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Schwere Depressionen, Schmerzen und Angstzustände
Die Klägerin gab an, wegen schwerer Depression, Schwerhörigkeit, starker Rückenschmerzen, allgemeiner Körperschmerzen, Schlafstörungen, Unruhe, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, chronischer Überbelastung und Angstzuständen nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Die Unterlagen zeigten eine lange psychiatrische Krankengeschichte mit wiederholten Klinikaufenthalten.
Rentenversicherung lehnte den Antrag ab
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie war der Auffassung, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Auch der Widerspruch blieb erfolglos.
Sozialgericht folgte zunächst einem ablehnenden Gutachten
Vor dem Sozialgericht Cottbus kam ein psychiatrischer Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch vollschichtig arbeiten.
Er diagnostizierte unter anderem eine Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und Schwerhörigkeit. Das Sozialgericht folgte diesem Gutachten und wies die Klage ab.
Gutachten nach Paragraf 109 SGG sah volle Erwerbsminderung
Auf Antrag der Klägerin wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses kam zu einem völlig anderen Ergebnis: Volle Erwerbsminderung statt keine Erwerbsminderung.
Die Sachverständige diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronifiziert, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Sie sah das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin auf unter drei Stunden täglich reduziert.
LSG holte weitere Gutachten ein
Im Berufungsverfahren prüfte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Fall erneut umfassend. Ein weiterer gerichtlich bestellter Gutachter sah zunächst keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Auf Antrag der Klägerin wurde erneut ein Gutachten nach Paragraf 109 SGG eingeholt.
Dieses bestätigte die schwere psychiatrische Erkrankung und sah das Leistungsvermögen als aufgehoben an.
Gericht folgt den Gutachten zugunsten der Klägerin
Das Landessozialgericht folgte am Ende den Gutachten, die eine volle Erwerbsminderung bejahten.
Zur Überzeugung des Senats war die Klägerin seit dem 24. Oktober 2010 nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Damit erfüllte sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Paragraf 43 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch.
Volle Erwerbsminderung beginnt unter drei Stunden täglich
Nach Paragraf 43 Absatz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Genau dies sah das Gericht bei der Klägerin als bewiesen an.
Psychopathologischer Befund war entscheidend
Ein Gutachter hatte kritisiert, die für die Klägerin günstigen Gutachten hätten subjektive Angaben der Klägerin und objektive Beobachtungen unzulässig vermischt.
Das Landessozialgericht stellte klar, dass ein psychopathologischer Befund gerade aus Beobachtungen des Gutachters und aus Angaben der untersuchten Person besteht. Beides gehört fachgerecht in die psychiatrische Begutachtung.
Subjektive Angaben sind nicht wertlos
Das Gericht erklärte sinngemäß: Viele psychische Symptome können nur erfasst werden, wenn der Betroffene sie schildert. Solche Angaben sind nicht deshalb unbeachtlich, weil sie subjektiv berichtet werden.
Sie müssen vielmehr fachgerecht eingeordnet und mit dem Verhalten, der Untersuchungssituation, den Vorbefunden und dem Krankheitsverlauf abgeglichen werden.
AMDP-System als Maßstab für psychiatrische Befunde
Das Gericht setzte sich ausführlich mit dem AMDP-System auseinander. Dieses System dient der methodischen Dokumentation psychopathologischer Befunde.
Dabei wird unterschieden, ob ein Merkmal vom Patienten selbst geschildert wird, vom Untersucher beobachtet wird oder auf beiden Wegen erfasst werden kann. Diese Differenzierung ist gerade bei psychiatrischen Gutachten wichtig.
Kritik an günstigen Gutachten überzeugte das Gericht nicht
Das Landessozialgericht hielt die Kritik an den Gutachten zugunsten der Klägerin nicht für nachvollziehbar. Die Sachverständigen unterschieden zwischen subjektiven Angaben und Fremdbeobachtung. Auch die lange psychiatrische Behandlung, die wiederholten Klinikaufenthalte und die wiederkehrenden Diagnosen wurden einbezogen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Diagnose Dysthymia überzeugte nicht
Das Gericht zweifelte insbesondere daran, dass bei der Klägerin lediglich eine Dysthymia vorlag. Eine Dysthymia beschreibt eine chronische depressive Verstimmung, die gerade nicht das Ausmaß einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode erreicht.
Bei der Klägerin waren aber mehrfach mittelgradige und sogar schwere depressive Episoden dokumentiert worden.
Wiederholte Klinikaufenthalte sprachen für schwere Erkrankung
Das Gericht fragte ausdrücklich, warum sich die Klägerin seit mehr als einem Jahrzehnt in ständiger psychiatrischer Behandlung befand und mehrfach stationär behandelt werden musste, wenn lediglich eine Dysthymia vorgelegen hätte.
Ein langer Krankheitsverlauf, engmaschige fachärztliche Behandlung und wiederholte Klinikaufenthalte können die Schwere einer psychischen Erkrankung belegen.
Testpsychologie ist nicht immer zwingend
Die Rentenversicherung kritisierte unter anderem, dass in einem der für die Klägerin günstigen Gutachten keine testpsychologische Untersuchung durchgeführt wurde.
Das Gericht stellte klar: Testungen können hilfreich sein, sind aber nicht zwingend. Eine standardisierte Testung kann die psychiatrische Exploration ergänzen, sie aber nicht ersetzen. Entscheidend bleibt die fachgerechte Untersuchung und Befunderhebung im Einzelfall.
Chronifizierung führte zur Dauerrente
Das Gericht ging nicht nur von voller Erwerbsminderung aus, sondern auch von einem Dauerzustand.
Die psychische Erkrankung war chronifiziert. Eine Besserung der Erwerbsfähigkeit hielt das Gericht für unwahrscheinlich. Deshalb war die Rentenversicherung zur Gewährung einer Dauerrente verpflichtet.
Pflegezeiten sicherten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Die Klägerin hatte von Februar 2004 bis Oktober 2010 Pflegezeiten zurückgelegt. Diese Zeiten galten als Pflichtbeiträge.
Damit waren auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt. Die Pflege der Eltern wurde der Klägerin also rentenrechtlich nicht zum Nachteil.
Rentenversicherung musste volle Kosten tragen
Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts und die ablehnenden Bescheide der Rentenversicherung auf.
Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Außerdem musste die Rentenversicherung die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Warum das Urteil für psychisch Erkrankte wichtig ist
Das Urteil zeigt, dass psychische Erkrankungen in Rentenverfahren sorgfältig geprüft werden müssen. Eine Erwerbsminderung darf nicht vorschnell verneint werden, nur weil Betroffene in der Untersuchung noch sprechen, berichten oder einzelne Alltagskontakte pflegen können.
Entscheidend ist, ob sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens drei Stunden täglich belastbar sind. Gerade bei chronifizierten Depressionen und Schmerzstörungen kann dieses Leistungsvermögen aufgehoben sein.
Was Betroffene aus dem Verfahren lernen können
Betroffene sollten psychiatrische Behandlungen, Klinikaufenthalte, Tagesklinikberichte, Befundberichte, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Verlauf der Erkrankung sorgfältig dokumentieren.
Wenn ein Gerichtsgutachten die Erkrankung aus Sicht der Betroffenen nicht zutreffend erfasst, kann ein Antrag nach Paragraf 109 SGG auf Begutachtung durch einen Arzt des Vertrauens eine wichtige Rolle spielen. Das Urteil zeigt, dass solche Gutachten entscheidend sein können, wenn sie fachlich schlüssig und gut begründet sind.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Wann besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Ein Anspruch besteht, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Warum war die Klägerin trotz anderer Gutachten erfolgreich?
Das Landessozialgericht hielt die für die Klägerin günstigen Gutachten für schlüssig und überzeugend. Sie berücksichtigten den langen Krankheitsverlauf, die Klinikaufenthalte, den psychopathologischen Befund und die chronifizierte depressive Erkrankung umfassend.
Was ist ein psychopathologischer Befund?
Der psychopathologische Befund beschreibt die seelische Verfassung einer Person zum Untersuchungszeitpunkt. Er umfasst sowohl Beobachtungen des Gutachters als auch die subjektiven Angaben der untersuchten Person, etwa zu Ängsten, Grübeln, Schlafstörungen oder Antriebslosigkeit.
Sind subjektive Angaben in psychiatrischen Gutachten weniger wert?
Nein. Viele psychische Symptome können nur durch die Angaben der betroffenen Person erfasst werden. Entscheidend ist, ob der Gutachter diese Angaben fachgerecht erhebt, prüft und mit Beobachtungen sowie Vorbefunden in Beziehung setzt.
Warum erhielt die Klägerin eine Dauerrente?
Das Gericht sah die Erkrankung als chronifiziert an. Da eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich war, musste die Rentenversicherung eine dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung gewähren.
Fazit: Psychische Erkrankungen müssen in Rentenverfahren ernst genommen werden
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist ein starkes Signal für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung darf nicht mit pauschalen Hinweisen auf Restfähigkeiten oder Alltagskontakte abgelehnt werden.
Psychiatrische Gutachten müssen den Befund fachgerecht erheben, den Krankheitsverlauf berücksichtigen und das Leistungsvermögen nachvollziehbar begründen.
Wenn eine chronifizierte Depression und eine Schmerzstörung dazu führen, dass weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind, besteht Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.




