Erwerbsminderung: EM-Rente zu spät beantragt – Betreuer muss 6.400 Euro erstatten

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Wer unter gesetzlicher Betreuung steht und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, verlässt sich darauf, dass sein Betreuer diesen Antrag stellt. Stellt er ihn nicht, oder zu spät, verliert der Betreute tausende Euro an Rente, die ihm zugestanden hätten.

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil klargestellt: Betreuer haften für genau diesen Fehler, und die fehlende Rente ist ein einklagbarer Schaden.

Betreuer ist verpflichtet, Rentenansprüche zu prüfen — ohne dass der Betreute ihn darum bitten muss

Der Aufgabenkreis „Vermögenssorge” klingt nach Kontoauszügen und Rechnungen. Er bedeutet aber mehr: Wer als Betreuer für die Vermögenssorge eines Menschen bestellt wurde, muss aktiv prüfen, ob dem Betreuten Sozialleistungen oder Rentenansprüche zustehen — und diese dann auch beantragen. Das ist keine Kann-Aufgabe, sondern eine Pflicht.

Das Landgericht Bonn hat das in einem Urteil vom 23. August 2018 klargestellt (LG Bonn, 19 O 149/16). In diesem Fall stand ein schwer behinderter Mann unter Betreuung. Er erfüllte seit Oktober 2013 die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, und kein Betreuer beantragte sie.

Erst ein dritter Betreuer, der das Amt 2015 übernahm, stellte im Juli 2015 den Antrag: fast zwei Jahre zu spät, über 6.400 Euro Schaden.

Die Haftungsgrundlage dafür ist im Betreuungsrecht geregelt: Verletzt ein Betreuer seine Pflichten schuldhaft, haftet er dem Betreuten für den entstandenen Schaden. Dass er nicht böswillig gehandelt hat, schützt ihn nicht, denn Fahrlässigkeit reicht aus.

Und der häufigste Fehler, der zu dieser Haftung führt, ist ein klassischer Irrtum über die richtige Informationsquelle.

Der entscheidende Fehler: Der Betreuer fragte beim Arbeitgeber, nicht bei der Rentenversicherung

Die erste Berufsbetreuerin hatte durchaus versucht, etwas in Erfahrung zu bringen. Sie schrieb den Arbeitgeber des Betreuten an und fragte nach dem Beschäftigungsbeginn, um daraus die rentenrechtliche Wartezeit abzuleiten. Der Arbeitgeber antwortete fehlerhaft: Er nannte den 8. November 1995 als Startdatum, obwohl der Betreute seit dem 8. November 1993 dort beschäftigt war.

Aufgrund dieser falschen Auskunft ging die Betreuerin davon aus, dass die Wartezeit noch nicht erfüllt sei.

Falsche Auskunft des Arbeitgebers reicht nicht aus

Das Gericht ließ das nicht als Entschuldigung gelten. Die Begründung ist klar: Nur der zuständige Rentenversicherungsträger kann eine rechtssichere Auskunft über Rentenanwartschaften geben. Dort laufen alle versicherungsrelevanten Daten zusammen, und  nicht beim Arbeitgeber.

Eine Berufsbetreuerin, zumal als Rechtsanwältin tätig, hätte das wissen müssen. Der Aufwand wäre derselbe gewesen: statt beim Arbeitgeber bei der Deutschen Rentenversicherung nachzufragen.

Arbeitgeber-Auskunft ist kein Rentennachweis

Eine Arbeitgeber-Auskunft zur Beschäftigungsdauer ist kein Rentennachweis. Beschäftigungszeiten können falsch übermittelt sein, Lücken können bestehen, Vorversicherungszeiten fehlen. Die einzige Quelle, die das vollständige Versicherungskonto kennt, ist die Deutsche Rentenversicherung, und wer das nicht weiß, zahlt am Ende mit dem Geld des Betreuten.

Die 3-Monats-Frist und ihr unwiderruflicher Schaden

Nach § 99 Abs. 1 SGB VI gilt für alle Renten aus eigener Versicherung, und damit auch für die Erwerbsminderungsrente, eine Drei-Monats-Frist. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (dazu gehört unter anderem die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren), beginnt die Rente rückwirkend zu diesem Zeitpunkt.

Dies gilt aber nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten danach gestellt wurde. Wird der Antrag später eingereicht, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat. Alle Monate dazwischen sind unwiederbringlich verloren.

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21 Monate Rente verloren

Im Fall des Bonner Urteils waren die Voraussetzungen seit Oktober 2013 erfüllt. Der Antrag kam im Juli 2015. Fast 21 Monate Rente fielen damit weg. Bei der im Urteil zugrunde gelegten monatlichen Rente von 778,62 Euro (abzüglich der bereits erhaltenen Sozialhilfe) ergab sich ein Schaden von über 6.400 Euro, den die Betreuer ersetzen mussten.

Was Angehörige und neue Betreuer jetzt tun sollten

Wer die Betreuung übernimmt und die Vermögenssorge innehat, hat nach der Rechtsprechung des LG Bonn etwa zwei Monate Zeit, die Unterlagen zu sichten und notwendige Anträge zu stellen. Diese Frist läuft ab Übernahme der Betreuung — wer sie ignoriert, riskiert dieselbe Haftung wie der Betreuer im Bonner Fall.

Die Checkliste für neu übernommene Betreuungen mit Aufgabenkreis Vermögenssorge:

Angehörige, die nicht selbst als Betreuer bestellt sind, können beim Betreuungsgericht nachfragen, ob der aktuelle Betreuer einen solchen Antrag gestellt hat, ohne Rechtsanwalt, formlos und kostenlos. Das Gericht führt Aufsicht über Betreuer.

Schadensersatz gegen frühere Betreuer — wann und wie das geht

Wurde der Rentenantrag durch einen früheren Betreuer pflichtwidrig versäumt, ist Schadensersatz grundsätzlich möglich. Wichtig: Zuständig ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht. Der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden, entweder durch den neuen Betreuer oder, nach dem Tod des Betreuten, durch die Erben.

Was für den Anspruch nachgewiesen werden muss

Sie brauchen einen Nachweis für den Zeitpunkt, ab dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt waren und für den Zeitpunkt, zu dem der Betreuer den Antrag hätte stellen müssen. Daraus berechnet sich die Differenz zwischen entgangener Rente und anderweitig erhaltenen Leistungen.

Die erhaltene Sozialhilfe wird dabei nicht einfach gegengerechnet, sondern sie ist nachrangig gegenüber der Rente. Bei einem rechtzeitigen Antrag hätte kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden. Das LG Bonn hat das ausdrücklich bestätigt.

Handeln Sie zeitnah

Wer über eine solche Fallkonstellation nachdenkt, sollte zeitnah handeln und die Unterlagen für die Belege sichern. Dazu zählen Rentenbescheide, Betreuerausweise, Korrespondenz mit Arbeitgeber oder Rentenversicherung.

Die Verjährungsfrist beträgt nach allgemeinen Regeln drei Jahre ab Kenntnis des Schadens. Wer sie verpasst, verliert auch den Schadensersatzanspruch.

Häufige Fragen zu Betreuer-Haftung und Erwerbsminderungsrente

Gilt das auch für ehrenamtliche Betreuer, nicht nur Berufsbetreuer?

Grundsätzlich ja, denn auch ehrenamtliche Betreuer haften nach § 1833 BGB. Allerdings legen Gerichte bei Ehrenamtlichen einen weniger strengen Maßstab an Fahrlässigkeit an als bei Berufsbetreuern.

Wer berufsmäßig betreut, wird an einem höheren Sorgfaltsstandard gemessen. Für Angehörige im Ehrenamt bedeutet das: Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, aber die Schwelle ist etwas höher.

Was ist, wenn der Betreuer sagt, er habe die Unterlagen nicht rechtzeitig bekommen?

Das LG Bonn billigt neuen Betreuern eine Einarbeitungszeit von etwa zwei Monaten zu. Wer nach dieser Zeit noch keinen Antrag gestellt hat, obwohl die Voraussetzungen erkennbar waren, kann sich nicht mehr auf fehlende Unterlagen berufen. Ein Betreuer muss aktiv nachfassen, das Abwarten auf vollständige Unterlagen ist kein Entschuldigungsgrund, wenn die Frist dadurch abläuft.

Kann man die verlorene Rente über einen Überprüfungsantrag doch noch zurückbekommen?

In diesem spezifischen Fall: nein. § 44 SGB X, der Überprüfungsanträge ermöglicht, greift dann, wenn ein Bescheid von Anfang an rechtswidrig war. Hier gab es aber gar keinen früheren Bescheid. Der Antrag wurde einfach nie gestellt. Das LG Bonn hat genau diese Frage geprüft und verneint. Der entgangene Zeitraum ist damit nicht über einen nachträglichen Überprüfungsantrag zurückzuholen; der richtige Weg ist Schadensersatz gegen den Betreuer.

Quellen

Landgericht Bonn: Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen 19 O 149/16 (openJur 2019, 28960), Bundesministerium der Justiz: § 1833 BGB – Verantwortlichkeit des Vormunds (über § 1908i BGB auf Betreuer anwendbar), Bundesministerium der Justiz: § 99 SGB VI – Beginn von Renten (gesetze-im-internet.de), Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 99 SGB VI