Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung – Wegweisendes Urteil

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Liegt – wie hier beim Antragsteller– eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret zu benennen (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – ).

Es ist dann das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen mit dem beruflichen Anforderungsprofil zu vergleichen. Hierbei ist auch zu fragen, ob die/der Versicherte die fachlichen Qualifikationen hat bzw. ob sie/er sie in drei Monaten erlernen kann.

Nicht verwiesen werden darf aber auf Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der sog. (Seltenheits-)Katalogfälle Nr. 3 bis 7 (Nr. 3: Einsetzbarkeit nur in einem Teilbereich des Tätigkeitsfeldes, Nr. 4: Einsetzbarkeit nur auf Schonarbeitsplätzen, Nr. 5: Einsetzbarkeit nur auf Arbeitsplätzen, die an Berufsfremde nicht vergeben werden dürfen, Nr. 6: Einsetzbarkeit in Aufstiegspositionen, Nr. 7: Einsetzbarkeit auf Arbeitsplätzen, die in ganz geringer Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommen) erfüllen.

Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit nicht ausüben, ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches Leistungsvermögen uneingeschränkt ist.

So aktuell der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Az. L 2 R 1695/23 – Urteil vom 19.02.2025

Der Rentenversicherungsträger hat hier als Verweisungstätigkeiten jene des Verpackers von Kleinteilen, des Warensortierers/Warenaufmachers/Versandfertigmachers und jene des Pförtners benannt und hierzu berufliche Anforderungsprofile übersandt.

Anforderungsprofile werden dem Restleistungsvermögen des Klägers aber – nicht gerecht

Diesen Anforderungsprofilen wird das Restleistungsvermögen des Klägers aber – nicht gerecht. Denn den Verweisungstätigkeiten des Verpackers von Kleinteilen, des Warensortierers/Warenaufmachers/Versandfertigmachers steht bereits das zuvor festgestellte, deutlich verlangsamte Arbeitstempo des Klägers entgegen. Der Verweisungstätigkeit des Pförtners steht entgegen, dass dem Kläger keine Arbeiten in Nachtschicht mehr zumutbar sind.

Weiter führt das Gericht aus

“Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (wenn auch mit qualitativen Einschränkungen) täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann.

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Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden, wie z.B. das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. (BSG, Urteile vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – ).

Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung jedoch ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist.

Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. ”

Verbleibendes Restleistungsvermögen des Antragstellers lässt gerade nicht eine im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – relativ – schnelle – Zuordnung von Arbeitsfeldern bzw. typischen Verrichtungen zu

Das verbliebene Restleistungsvermögen des Klägers lässt gerade nicht eine im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – relativ „schnelle“ Zuordnung von Arbeitsfeldern bzw. typischen Verrichtungen zu, die nur mit körperlich leichten Belastungen einhergehen, wie z.B. Sortier- und Montagetätigkeiten, Boten- und Bürodienste bzw. Bedienen von Maschinen oder Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Messen, Prüfen, Überwachen, (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen.

Solche abstrakten Handlungsfelder lassen sich für den Kläger aufgrund der vom Gericht festgestellten, krankheitsbedingten qualitativen Einschränkungen nicht beschreiben.

Vielmehr versperren sie dem Kläger ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten und stellen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar.

Fazit:

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, wenn wie hier beim Antragsteller– eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt ,der Rentenversicherungsträger aber keine geeignete Verweisungstätigkeit konkret benannt hat (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – ).