Wer Angehörige pflegt und bereits Rente bekommt, kann seine Altersbezüge bislang weiter erhöhen. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das möglich: Eine Teilrente von 99,99 Prozent kann dafür sorgen, dass die Pflegeversicherung weiterhin Rentenbeiträge zahlt.
Diese Möglichkeit soll ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Das sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt jedoch noch nicht vor. Für pflegende Rentner gelten deshalb zunächst die bisherigen Regeln.
Bisher können wenige Cent Verzicht die Rente erhöhen
Wer eine volle Altersrente bezieht, erhält nach Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich keine weiteren Rentenbeiträge für die Angehörigenpflege. Bei einer Teilrente kann die Pflegeversicherung dagegen weiterhin Beiträge übernehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dafür müssen Rentner nicht auf einen erheblichen Teil ihrer Bezüge verzichten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, 99,99 Prozent der Altersrente zu beziehen. Bei 1.500 Euro monatlicher Bruttorente beträgt der Verzicht rechnerisch lediglich 15 Cent.
Die während der Pflege gezahlten Beiträge erhöhen die Rente grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres. So kann ein geringer monatlicher Verzicht zusätzliche Rentenansprüche ermöglichen.
Ab 2027 soll die Regelaltersgrenze entscheidend sein
Nach dem Gesetzentwurf sollen Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie ihre Regelaltersgrenze erreichen, nicht mehr aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Ob sie eine Vollrente oder eine Teilrente erhalten, würde dafür keinen Unterschied mehr machen.
Der Wechsel auf 99,99 Prozent Teilrente könnte dann keine weiteren Beiträge der Pflegeversicherung auslösen. Die Bundesregierung plant die Änderung zum 1. Januar 2027.
Die Teilrente selbst wird damit nicht abgeschafft. Entfallen soll ihre bisherige Wirkung für zusätzliche Rentenbeiträge aus der Pflege nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Noch handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben, dessen endgültige Ausgestaltung offen ist.
Nicht alle Teilrentner sind von der Pflegeänderung betroffen
Wie viele Menschen die Möglichkeit tatsächlich nutzen, lässt sich aus den veröffentlichten Zahlen nicht eindeutig ablesen. T-online berichtet unter Berufung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass 2025 rund 178.400 Menschen eine Altersteilrente bezogen. Rund 101.200 davon hätten die Regelaltersgrenze bereits erreicht.
Diese 101.200 Personen sind jedoch nicht automatisch pflegende Rentner. Nach der im Bericht wiedergegebenen DRV-Auskunft wird nicht erfasst, wie viele Menschen die Teilrente gerade wegen der Rentenbeiträge aus der Pflege gewählt haben.
Die Rentenversicherung vermutet in dieser Gruppe einen hohen Anteil an Pflegepersonen. Eine gesicherte Aussage, dass mehr als 100.000 Menschen durch die geplante Änderung zusätzliche Pflegebeiträge verlieren würden, lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Eine konkretere Angabe enthält die Begründung des Kabinettsentwurfs: Danach nutzten 2024 gut 39.000 Rentner die Teilrente in diesem Zusammenhang. Für die Pflegeversicherung entstanden dadurch Ausgaben von rund 153 Millionen Euro. Auch diese Zahl ist eine Momentaufnahme und keine Prognose für 2027.
Rentenpunkte für Pflege gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen
Auch nach den heutigen Regeln führt nicht jede Unterstützung eines Angehörigen zu Rentenbeiträgen. Entscheidend sind unter anderem Pflegegrad, zeitlicher Umfang und eine mögliche Erwerbstätigkeit der Pflegeperson.
Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
- Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung.
- Die Pflegeperson übernimmt mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
- Sie ist daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Pflegezeiten für mehrere Menschen zusammengerechnet werden. Ob tatsächlich Rentenversicherungspflicht besteht, muss anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden.
Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben bestehen
Die geplante Einschränkung betrifft den weiteren Aufbau von Rentenansprüchen. Eine Streichung bereits erworbener Rentenpunkte sieht die betreffende Regelung nicht vor.
Auch Rentenbeiträge für Pflegepersonen vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollen durch diese Änderung nicht generell entfallen. Im Mittelpunkt stehen Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die Bundesregierung begründet den Schritt damit, dass Pflegebeiträge vor allem Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit entstehen. Bei Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze sieht sie diesen Ausgleichsbedarf typischerweise nicht mehr. Der Entwurf bezeichnet die bisherige Möglichkeit als unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit.
Eine bestehende Teilrente nicht vorschnell ändern
Wer bereits wegen der Angehörigenpflege eine Teilrente bezieht, sollte aus dem Gesetzentwurf noch keine automatische Umstellung ableiten. Die bisherige Möglichkeit besteht zunächst weiter.
Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung der gepflegten Person zu klären, ob Rentenbeiträge gezahlt werden und die Pflegesituation korrekt erfasst ist. Die Deutsche Rentenversicherung kann erläutern, wie sich diese Beiträge auf die eigene Rente auswirken.
Vor einem Wechsel zwischen Voll- und Teilrente sollten außerdem mögliche Folgen für eine betriebliche Altersversorgung geprüft werden. Darauf weist die Rentenversicherung ausdrücklich hin.
Für die Planung zählt das endgültige Gesetz
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der geplante Beginn im Januar 2027 ist deshalb von einer endgültig geltenden Änderung zu unterscheiden.
Für pflegende Rentner ist vor allem wichtig, ob ihre Pflegeversicherung künftig noch Beiträge zahlt. Sollte die Regelung wie vorgesehen in Kraft treten, müsste geprüft werden, ob die Teilrente für die persönliche Situation weiterhin sinnvoll ist oder ein Wechsel zur Vollrente infrage kommt.
Rechtsstand geprüft am: 7. Oktober 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, insbesondere Artikel 6 und Begründung zu § 44 SGB XI; Deutsche Rentenversicherung, „Pflege und Teilrente: Höhere Rente für Pflegepersonen“; § 3 SGB VI; t-online, Bericht vom 07.10.2026 unter Berufung auf eine DRV-Auskunft.




