Wer vor dem Sozialgericht um eine Erwerbsminderungsrente kämpft, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen selbst ausgewählten Arzt als Gutachter benennen. Halten Sie gerichtliche Fristen und einen verlangten Kostenvorschuss nicht ein, kann die zusätzliche Begutachtung allerdings scheitern.
Das zeigt ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2026 (Az. S 12 R 817/24). Der Kläger wollte eine volle Erwerbsminderungsrente. Nachdem ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger keine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung festgestellt hatte, verlangte der Kläger eine weitere Begutachtung durch eine von ihm ausgewählte Fachärztin. Dazu kam es jedoch nicht.
Rentenversicherung hatte die EM-Rente abgelehnt
Der 1967 geborene Kläger hatte im Oktober 2022 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei und ließ sein berufliches Leistungsvermögen begutachten.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2023 und Widerspruchsbescheid vom 7. März 2024 lehnte sie die Rente ab. Zu den dokumentierten gesundheitlichen Problemen gehörten unter anderem psychische Beschwerden, Wirbelsäulenprobleme, Migräne, Schlafapnoe, Tinnitus und weitere Erkrankungen.
Der Mann klagte. Er machte geltend, wegen seiner Erkrankungen nicht mehr mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten zu können.
Gericht lässt Neurologen und Psychiater begutachten
Das Sozialgericht holte daraufhin selbst ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. Dieser diagnostizierte unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, Migräne, ein leichtes Schlafapnoesyndrom sowie Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule. Eine sozialmedizinisch relevante zeitliche Einschränkung sah er jedoch nicht.
Nach seiner Einschätzung konnte der Kläger weiterhin mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben. Bestimmte Belastungen wie Akkordarbeit, Nachtschichten, Arbeiten auf Leitern oder starke Lärmbelastung sollten vermieden werden. Auch die sogenannte Wegefähigkeit sah der Gutachter als erhalten an.
Damit fehlte eine zentrale Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente.
Nach § 43 SGB VI gilt grundsätzlich: Wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann voll erwerbsgemindert sein. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert.
Kläger zweifelte das Gutachten an
Der Kläger akzeptierte die Einschätzung des Gerichtsgutachters nicht. Er verwies unter anderem darauf, dass bei einem Depressionsfragebogen ein BDI-II-Wert von 43 Punkten festgestellt worden war. Dies passe aus seiner Sicht nicht dazu, dass der Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung keine entsprechend schwere depressive Ausprägung erkannt hatte.
Auch die Einschätzungen zur sogenannten Beschwerdevalidierung griff der Kläger an. Der Sachverständige hatte Unterschiede zwischen den Angaben des Klägers in Selbstbeurteilungsinstrumenten und seinem klinischen Eindruck festgestellt. Er sah Anhaltspunkte für eine mögliche Aggravation beziehungsweise Simulation von Beschwerden.
Das Gericht stellte nicht fest, dass der Kläger seine Erkrankungen bewusst vorgetäuscht hatte. Entscheidend war vielmehr, dass nach Auffassung des Gerichts vernünftige Zweifel an dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen verblieben.
Kläger verlangt einen eigenen Gutachter nach § 109 SGG
An diesem Punkt nutzte der Kläger ein wichtiges Recht des Sozialgerichtsverfahrens.
Nach § 109 SGG können Versicherte beantragen, dass ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört wird. Der Kläger benannte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus Hann. Münden. Das Gericht lehnte diese Begutachtung nicht grundsätzlich ab. Es machte sie jedoch von Bedingungen abhängig.
Gericht verlangt 2.500 Euro Vorschuss
Am 21. November 2025 verlangte das Sozialgericht für das gewünschte §-109-Gutachten einen Kostenvorschuss von 2.500 Euro. Zusätzlich sollte der Kläger eine Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Zunächst setzte das Gericht dafür eine Frist bis zum 21. Dezember 2025. Die Frist wurde anschließend sogar verlängert.
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen dennoch nicht. Daraufhin lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anhörung der gewünschten Ärztin am 7. Januar 2026 ab. Am folgenden Tag wies es die Klage auf Erwerbsminderungsrente durch Gerichtsbescheid insgesamt ab.
Wunschgutachter kann von Kostenvorschuss abhängig gemacht werden
Dass das Gericht einen Vorschuss forderte, ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. § 109 Abs. 1 SGG bestimmt, dass die Anhörung des vom Versicherten benannten Arztes davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer späteren anderen Kostenentscheidung zunächst trägt.
Der Anspruch auf einen selbst benannten Gutachter bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Staatskasse das Gutachten von Beginn an finanzieren muss.
Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn dessen Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und der Antrag aus Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt beziehungsweise weiterverfolgt wurde.
Das versäumte Gutachten war nicht allein der Grund für die Rentenablehnung
Der Fall darf allerdings nicht so verstanden werden, dass die Erwerbsminderungsrente allein wegen des nicht gezahlten Kostenvorschusses abgelehnt wurde.
Das Gericht hatte bereits umfangreich medizinisch ermittelt. Es lagen Berichte behandelnder Ärzte, Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und das gerichtlich eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vor.
Auf dieser Grundlage hielt das SG Karlsruhe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für nachgewiesen beziehungsweise eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung gerade nicht für bewiesen.
Das Gericht folgte dem Gerichtssachverständigen und der Gutachterin aus dem Widerspruchsverfahren. Die Einwände des Klägers gegen das psychiatrische Gutachten überzeugten die Kammer nicht.
Bei der EM-Rente trägt der Versicherte das Risiko verbleibender Zweifel
Die Erwerbsminderung muss im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Bleiben nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel daran, dass das Leistungsvermögen tatsächlich unter die rentenrechtlichen Zeitgrenzen gefallen ist, kann dies zulasten des Versicherten gehen.
Genau deshalb kann ein Gutachten nach § 109 SGG erheblich sein, wenn die bisherige medizinische Beurteilung ungünstig ausfällt. Wer diesen Weg nutzen will, sollte gerichtliche Schreiben zum Kostenvorschuss und zu Fristen deshalb ernst nehmen. Werden die verlangten Voraussetzungen trotz Fristsetzung und Verlängerung nicht erfüllt, kann die Möglichkeit einer weiteren medizinischen Begutachtung verloren gehen.
FAQ zum Wunschgutachter bei der EM-Rente
Darf ein Kläger vor dem Sozialgericht einen eigenen Gutachter bestimmen?
Nach § 109 SGG kann ein Versicherter beantragen, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Das Gericht darf die Anhörung allerdings insbesondere von einem Kostenvorschuss abhängig machen.
Muss der Kläger das Gutachten selbst bezahlen?
Das Gericht kann verlangen, dass die voraussichtlichen Kosten zunächst vorgeschossen und vorbehaltlich einer späteren Kostenentscheidung getragen werden. Im Karlsruher Verfahren wurden 2.500 Euro Vorschuss verlangt.
Bedeutet der Vorwurf einer möglichen Aggravation automatisch, dass die EM-Rente verloren ist?
Nein. Entscheidend bleibt, ob eine Erwerbsminderung nachgewiesen werden kann. Im Karlsruher Fall überzeugten das Gericht die vorhandenen Gutachten von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden. Quellenverzeichnis
Dejure: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Januar 2026, Az. S 12 R 817/24. (Dejure)
Open Legal Data: Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2026, Az. S 12 R 817/24. (Open Legal Data)
Sozialgerichtsgesetz: § 109 SGG – Anhörung eines bestimmten Arztes. (Open Legal Data)




