Patientinnen und Patienten sollen Ansprüche nach einem Behandlungsfehler künftig leichter durchsetzen können. Ein Gesetzentwurf der Grünen vom 7. Juli 2026 will primär den Nachweis erleichtern, dass ein festgestellter Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Geplant sind außerdem genauere Vorgaben für medizinische Sachverständige, erweiterte Rechte an der Patientenakte und verbindlichere Hilfen der gesetzlichen Krankenkassen. Für Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen könnte das besonders bedeutsam sein, weil lange Behandlungsverläufe und mehrere beteiligte Einrichtungen die Aufklärung erschweren können.
Wichtig ist: Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, wie der Deutsche Bundestag mitteilt. Stand 16. August 2026 ist der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens offen.
Was für Patienten geplant ist
Nach der derzeitigen Rechtslage müssen Geschädigte im Regelfall den Behandlungsfehler, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Das Gesetz kennt zwar Erleichterungen, doch diese greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Grünen wollen diese Beweisnot verringern. Der Gesetzentwurf in Bundestagsdrucksache 21/6916 enthält dazu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und im Fünften Sozialgesetzbuch.
| Geltendes Recht | Vorgesehene Änderung |
|---|---|
| Patienten müssen Fehler, Gesundheitsschaden und ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich beweisen. Besondere Vermutungen gelten nur in bestimmten Fällen. | Der Fehler müsste im Regelfall weiter bewiesen werden. Für den Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden wäre das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO vorgesehen. |
| Die erste Abschrift der Patientenakte ist kostenlos. Änderungs- und Speicherprotokolle werden nicht ausdrücklich genannt. | Patienten könnten ausdrücklich Änderungs- und Speicherprotokolle sowie unter bestimmten Voraussetzungen Hygieneunterlagen verlangen. |
| § 66 SGB V bestimmt, dass Krankenkassen Versicherte bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen sollen. | Aus „sollen“ würde „müssen“. Weitere Informations- und Unterstützungspflichten kämen hinzu. |
| Für medizinische Sachverständige gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. | Ein neuer § 404b ZPO würde besondere fachliche und medizinrechtliche Qualifikationen sowie transparente Auswahlregeln verlangen. |
Wann der Ursachennachweis leichter werden soll
Ein schlechter Behandlungsausgang beweist noch keinen Behandlungsfehler. Ebenso reicht ein festgestellter Fehler allein nicht immer aus, denn zusätzlich muss er für die konkrete gesundheitliche Verschlechterung verantwortlich sein.
Gerade bei chronischen Erkrankungen kommen oft mehrere Ursachen infrage. Die Grunderkrankung, eine Begleiterkrankung, ein unvermeidbares Risiko und eine fehlerhafte Behandlung können ähnliche Beschwerden auslösen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung muss das Gericht bei der Verursachung des ersten Gesundheitsschadens grundsätzlich die volle Überzeugung gewinnen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann außerhalb besonderer Fallgruppen nicht genügen.
Der Vorschlag ordnet diesen Zusammenhang § 287 ZPO zu. Nach der Gesetzesbegründung könnte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen, dass der bewiesene Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat.
Eine allgemeine Beweislastumkehr wäre das nicht. Patienten müssten den Fehler im Regelfall weiterhin belegen, und ein Gericht könnte den Anspruch ablehnen, wenn es den Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden nicht für überwiegend wahrscheinlich hält.
Schon heute enthält § 630h BGB besondere Vermutungen, etwa bei voll beherrschbaren Risiken, fehlenden wesentlichen Einträgen, mangelnder Befähigung oder groben Behandlungsfehlern. Hinzukommen soll eine Vermutung, wenn einschlägige Empfehlungen der RKI-Kommissionen zur Infektionsprävention und zum Einsatz von Antiinfektiva ohne gleichwertige Ersatzmaßnahmen missachtet wurden.
Neue Pflichten für Kliniken und Behandelnde
Fehler entstehen nicht nur durch eine falsche Entscheidung am Krankenbett. Ungeeignete Abläufe, zu wenig qualifiziertes Personal, fehlende technische Ausstattung oder mangelhafte Hygiene können ebenfalls Schäden verursachen.
Die Leitung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen würde deshalb ausdrücklich verpflichtet, die personellen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für eine fachgerechte Behandlung zu schaffen und fortlaufend zu sichern. Für Geschädigte könnte es dadurch leichter werden, ein Versäumnis der Einrichtung von einem individuellen Fehler einer behandelnden Person zu unterscheiden.
Behandelnde müssten erkennbare Hinweise auf eigene Behandlungsfehler oder auf möglicherweise durch Dritte verursachte Schäden unverzüglich mitteilen, ohne dass Patienten erst nachfragen. Das würde insbesondere Schäden durch Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blutprodukte erfassen.
Nach einer Behandlung wäre standardmäßig ein Patientenbrief zu erstellen. Auf Nachfrage könnten Patienten oder Hinterbliebene bei berechtigtem Interesse außerdem erfahren, wer Vertragspartner war und welche Personen tatsächlich behandelt haben.
Mehr Informationen aus der Patientenakte
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, braucht vollständige Unterlagen. Bereits heute können Patienten nach § 630g BGB unverzüglich Einsicht in ihre Akte und eine kostenlose erste Abschrift verlangen.
Künftig wären Änderungs- und Speicherprotokolle elektronischer Akten ausdrücklich erfasst. Daraus könnte hervorgehen, wann, durch wen und aus welchem Grund ein Eintrag verändert wurde.
Bei berechtigtem Interesse würde sich das Einsichtsrecht auch auf Hygienepläne und weitere behandlungsbezogene Unterlagen erstrecken. Die Einrichtung müsste zudem schriftlich bestätigen, dass ihre Abschrift vollständig ist.
Wird die Einsicht unberechtigt verweigert oder nur eine unvollständige Akte vorgelegt, dürfte die Verjährungsfrist frühestens mit der vollständigen Einsicht beginnen. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber Patientenakte anfordern: Diese Unterlagen stehen Ihnen zu.
Strengere Regeln für Gutachten und Einigungen
Medizinische Gutachten beeinflussen den Ausgang vieler Arzthaftungsverfahren. Sachverständige müssten nach dem Vorschlag für das konkrete Behandlungsgeschehen besonders qualifiziert sein und zusätzlich eine von der zuständigen Ärztekammer geprüfte Qualifikation für medizinrechtliche Begutachtungen nachweisen.
Interessenkonflikte wären offenzulegen, die Auswahl müsste nachvollziehbar erfolgen. Dafür kämen auch Zufalls- oder Rotationsverfahren infrage.
Gutachten hätten außerdem mögliche Organisationsversäumnisse der Einrichtung zu untersuchen. Die strengeren Vorgaben würden kein günstiges Ergebnis garantieren, könnten die Begutachtung aber nachvollziehbarer und einheitlicher machen.
Nach dem Entwurf soll das Gericht spätestens im ersten Verhandlungstermin eine Mediation oder ein Güterichterverfahren vorschlagen. Bei einem Güterichter versucht ein anderer Richter, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden; die Parteien könnten dieses Angebot ablehnen.
Mehr Unterstützung durch die Krankenkassen
Nach dem geltenden § 66 SGB V sollen gesetzliche Krankenkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen. Dazu können sie Unterlagen prüfen, weitere Dokumente anfordern und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.
Das Wort „sollen“ lässt den Kassen schon heute nicht völlig freie Hand; im Regelfall ist Unterstützung zu leisten. Die geplante Formulierung „müssen“ würde die Verpflichtung jedoch verbindlicher ausgestalten.
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Hilfe wäre auch nach einem Kassenwechsel vorgesehen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des vermuteten Fehlers bei der früheren Krankenkasse versichert war. Nach dem Tod eines Versicherten könnten Hinterbliebene oder sonstige gesetzliche Vertreter Unterstützung erhalten.
Erfasst wären außerdem Ansprüche wegen Schäden durch Arzneimittel oder Medizinprodukte. Krankenkassen dürften vorhandene Abrechnungs- und Versorgungsdaten künftig auch zur Erkennung möglicher Behandlungs- und Pflegefehler auswerten.
Ergeben sich daraus offensichtliche Hinweise auf einen nicht unerheblichen Schaden, müsste die Kasse den Versicherten informieren und auf das Recht hinweisen, Unterstützung zu beantragen. Schon heute empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium, sich bei einem Verdacht an die Krankenkasse zu wenden.
Wie ein solcher Antrag vorbereitet werden kann, zeigt der interne Beitrag Krankenkasse bei Behandlungsfehlern einschalten.
Warum chronisch kranke Menschen besonders betroffen sein können
Besondere Vorschriften nur für chronisch kranke Menschen enthält der Entwurf nicht. Die geplanten Änderungen könnten für sie dennoch häufiger praktische Bedeutung haben.
Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen werden häufig über Jahre von mehreren Praxen und Kliniken behandelt. Je länger und verzweigter der Verlauf ist, desto schwieriger kann es werden, einen einzelnen Fehler, die verantwortliche Einrichtung und den Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen zu bestimmen.
Zudem können sich Beschwerden durch die Grunderkrankung selbst verschlimmern. Gutachter und Gerichte müssen dann zwischen dem natürlichen Verlauf, bekannten Risiken und einem vermeidbaren Fehler unterscheiden.
Vollständigere Akten, sichtbare Änderungshistorien und ein niedrigeres Beweismaß könnten in solchen Fällen helfen. Allein die Zahl der Behandlungen oder die Schwere einer Erkrankung würde jedoch keinen Anspruch begründen.
Was Betroffene bereits heute tun können
Niemand muss die weitere Gesetzgebung abwarten, um einen Verdacht prüfen zu lassen. Betroffene können die Patientenakte anfordern, den Ablauf mit Daten und Beschwerden schriftlich festhalten und ihre gesetzliche Krankenkasse um Unterstützung bitten.
Auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern kommen für eine außergerichtliche Prüfung in Betracht. Unabhängige Orientierung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland.
Bei schweren Schäden oder drohender Verjährung sollte frühzeitig medizinrechtlicher Rat eingeholt werden. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des möglichen Anspruchsgegners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Diese Regelung steht in § 199 BGB.
Die bloße Anforderung von Unterlagen oder eine interne Prüfung schützt nicht verlässlich vor einem Fristablauf. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig klären lassen, welche Schritte die Verjährung hemmen können.
Je nach Einzelfall kommen Verdienstausfall, selbst getragene zusätzliche Behandlungs- oder Pflegekosten, weitere materielle Schäden und Schmerzensgeld in Betracht. Der interne Ratgeber Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler erklärt die Unterschiede.
Ein sofort verfügbarer Härtefall- oder Entschädigungsfonds ist nicht vorgesehen. Innerhalb von fünf Jahren nach einem möglichen Inkrafttreten wäre lediglich zu prüfen, ob ein solcher Fonds für besonders schwer geschädigte Menschen benötigt wird.
Fiktives, vereinfachtes Praxisbeispiel
Eine 54-jährige Patientin mit einer schweren chronischen Darmerkrankung wird innerhalb weniger Monate in einer Praxis und zwei Kliniken behandelt. Eine Infektion wird zu spät erkannt; anschließend bleiben dauerhafte Nierenschäden zurück.
Ein Gutachten bestätigt einen nicht als grob eingestuften Diagnosefehler und hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass eine rechtzeitige Behandlung den schweren Verlauf verhindert hätte. Die derzeit regelmäßig verlangte Überzeugungssicherheit erreicht das Gutachten jedoch nicht, und eine besondere gesetzliche Vermutung greift im Beispiel nicht.
Nach geltendem Recht könnte der Ursachennachweis deshalb scheitern. Nach dem vorgeschlagenen Beweismaß könnte die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen; das Gericht müsste aber weiterhin sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen.
Fragen und Antworten zum geplanten Patientenrechtegesetz
Gilt die geplante Beweiserleichterung bereits?
Nein. Der Entwurf wurde am 9. Juli 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen.
Würde sich die Beweislast vollständig umkehren?
Nein. Patienten müssten den Behandlungsfehler grundsätzlich weiter beweisen; erleichtert werden soll vor allem der Nachweis, dass dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Reicht dann jeder schlechte Behandlungsausgang für Schadensersatz?
Nein. Krankheitsschicksal, bekannte Komplikation und Behandlungsfehler müssten weiterhin voneinander unterschieden werden.
Würde die Krankenkasse den Haftungsprozess führen?
Nein. Die Kasse könnte Unterlagen beschaffen und prüfen, eine sozialmedizinische Begutachtung veranlassen und den Sachverhalt bewerten, sie ersetzt aber keine anwaltliche Vertretung.
Gelten die geplanten Kassenhilfen auch für Privatversicherte?
Die Änderung des § 66 SGB V betrifft gesetzliche Krankenkassen. Die geplanten Änderungen im Behandlungsvertrags- und Zivilprozessrecht würden dagegen nicht allein an eine gesetzliche Krankenversicherung anknüpfen.
Entsteht mit dem Gesetz sofort ein Entschädigungsfonds?
Nein. Der Entwurf sieht zunächst nur eine spätere Prüfung vor, ob ein solcher Fonds benötigt wird.




