Eltern aufgepasst: Diese Entscheidung kostet später das Arbeitslosengeld

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Eine Entscheidung über Kindererziehungszeiten kann eine unangenehme Überraschung beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Ordnen Eltern die Erziehungszeit für ein Kind überwiegend dem Vater zu, kann diese Zeit der Mutter später bei der Anwartschaft auf ALG I fehlen.

Genau daran scheiterte eine Ärztin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Urteil vom 20. August 2025, Az. L 3 AL 20/23).

Der Fall zeigt: Kindererziehungszeiten sind nicht nur für die spätere Rente wichtig. Ihre Zuordnung kann zugleich darüber entscheiden, ob genügend Versicherungszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.

Ärztin beantragte nach der Elternzeit Arbeitslosengeld

Die Klägerin arbeitete als Ärztin. Nach der Geburt ihres Kindes erhielt sie zunächst Mutterschaftsgeld und nahm anschließend Elternzeit. Auch der Vater des Kindes befand sich zeitweise in Elternzeit.

Die Eltern hatten gegenüber der Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben. Danach sollten die ersten 13 Monate dem Vater und lediglich die letzten vier Monate der Mutter zugerechnet werden.

Nach dem Ende ihrer Elternzeit endete auch das Beschäftigungsverhältnis der Ärztin. Sie beantragte daraufhin Arbeitslosengeld I.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag jedoch ab. Nach ihrer Berechnung hatte die Frau innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist nicht genügend Monate mit Versicherungspflicht erreicht. Das LSG bestätigte diese Entscheidung.

Für ALG I sind grundsätzlich zwölf Versicherungsmonate notwendig

Wer Arbeitslosengeld I erhalten möchte, muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Dabei zählen nicht ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeitszeiten. Auch die Erziehung eines Kindes kann eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bedeuten. Deshalb spielte die Aufteilung der Kindererziehungszeit in diesem Verfahren die entscheidende Rolle.

Kindererziehung kann für Arbeitslosengeld versicherungspflichtig sein

§ 26 Abs. 2a SGB III sieht eine Versicherungspflicht für Personen vor, die ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem muss der Betroffene vor der Erziehungszeit in Arbeitslosenversicherung gewesen sein.

Erziehen mehrere Personen das Kind gemeinsam, verweist die Arbeitslosenversicherung für die Erziehungszeit auf die rentenrechtlichen Regeln. Damit kann dieselbe Erklärung, die Eltern gegenüber der Rentenversicherung abgeben, auch über das Arbeitslosengeld entscheiden.

Erziehungszeit kann nicht gleichzeitig beiden Eltern zugerechnet werden

Nach § 56 SGB VI können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugerechnet werden soll. Die Zuordnung kann sich zwar auf Zeitabschnitte beschränken. Sie führt aber dazu, dass die betreffende Erziehungszeit grundsätzlich nur einem Elternteil zugerechnet wird.  Genau das wurde der Klägerin zum Verhängnis.

Da die ersten 13 Monate nach der gemeinsamen Erklärung dem Vater zugeordnet worden waren, konnte die Mutter diese Monate nicht zusätzlich als eigene Pflichtversicherung für das Arbeitslosengeld einfordern.

Rentenentscheidung wirkte sich direkt auf ALG I aus

Das LSG stellte damit klar, dass Eltern die Zuordnung der Kindererziehungszeit nicht ausschließlich für die späteren Rente beachten sollten. Eine Erklärung kann zwar sinnvoll sein, um Rentenzeiten zwischen Mutter und Vater zu verteilen. Sie kann sich aber gleichzeitig  auf andere Bereiche der Sozialversicherung auswirken.

Die Eltern konnten dieselben Monate nicht nachträglich beiden Elternteilen zurechnen lassen, nur weil sich später herausstellte, dass die ursprüngliche Entscheidung der Mutter das Arbeitslosengeld zunichte machte.

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Elternzeit und Kindererziehungszeit sind nicht dasselbe

Eine Lehre aus dem Urteil ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Kindererziehung. Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Freistellung vom Arbeitsplatz. Beide Eltern können gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Kindererziehungszeiten im Rentenrecht und die daran anknüpfende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung funktionieren dagegen anders. Bei gemeinsamer Erziehung wird die maßgebliche Zeit grundsätzlich einem Elternteil zugeordnet.

Dass beide Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern, bedeutet nicht zugleich, dass beide für denselben Zeitraum eigene Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Eine längere Unterbrechung verschärfte das Problem

Im Fall der Ärztin spielte zusätzlich eine längere Unterbrechung von rund 11,5 Monaten eine Rolle. Nach § 26 Abs. 2a SGB III muss die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung grundsätzlich unmittelbar an eine vorherige versicherungspflichtige Zeit oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III anschließen. Das LSG legte diese Voraussetzung streng aus.

Die vorhandenen Zeiten reichten deshalb insgesamt nicht aus, um die erforderliche Anwartschaft für Arbeitslosengeld zu erfüllen.

Gemeinsame Erklärung vorher prüfen

Wer bei der Rentenversicherung erklärt, welchem Elternteil Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen, sollte nicht ausschließlich auf die spätere Rentenhöhe schauen.

Wenn ein Elternteil nur wenige Monate gearbeitet hat, längere Auszeiten plant oder nach der Elternzeit möglicherweise arbeitslos sein wird, kann die Arbeitslosenversicherung ebenso wichtig sein.

Vor einer Aufteilung sollte Sie deshalb prüfen, welche Versicherungszeiten beide Eltern bereits erreicht haben, und ob einer von ihnen die Kindererziehungszeit benötigt, um die zwölf Monate für das Arbeitslosengeld zu erreichen.

Eine einmal wirksam abgegebene Zuordnung lässt sich außerdem nicht beliebig rückwirkend verändern. Nach § 56 SGB VI wirkt eine gemeinsame Erklärung grundsätzlich für künftige Kalendermonate und nur sehr für die Vergangenheit.

LSG bestätigt Ablehnung des Arbeitslosengeldes

Das Sächsische LSG bestätigte die Entscheidung der Arbeitsagentur. Die der Mutter nicht zugeordneten Erziehungsmonate konnten ihr nicht angerechnet werden.

Das Urteil macht deutlich, dass eine zunächst wie eine reine Rentenentscheidung wirkende Erklärung später ganz andere finanzielle Folgen haben kann. Eltern sollten deshalb vor der Zuordnung von Kindererziehungszeiten immer auch mögliche Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen berücksichtigen.

FAQ zu Kindererziehungszeiten und Arbeitslosengeld

Zählt Elternzeit automatisch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob während der Kindererziehung Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht. Elternzeit und sozialversicherungsrechtliche Kindererziehungszeit sind nicht identisch.

Können beide Eltern dieselbe Kindererziehungszeit für ALG I nutzen?

Bei gemeinsamer Erziehung grundsätzlich nicht. Die Erziehungszeit wird nach den rentenrechtlichen Zuordnungsregeln einem Elternteil zugerechnet. Eine gemeinsame Erklärung kann bestimmen, welcher Elternteil die Zeit erhält.

Worauf sollten Eltern vor einer Zuordnung achten?

Sie sollten nicht nur vergleichen, bei wem die Kindererziehungszeit die spätere Rente stärker erhöht. Ebenso sollte geprüft werden, ob einer der Elternteile die Monate für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld benötigt. Das Urteil zeigt, dass eine ungünstige Aufteilung später zum vollständigen Verlust des ALG-I-Anspruchs führen kann.

Quellen

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.08.2025, Az. L 3 AL 20/23. (Dejure)
§ 26 Abs. 2a SGB III – Versicherungspflicht während der Kindererziehung. (Dejure)
§ 56 SGB VI – Zuordnung von Kindererziehungszeiten. (Buzer)
Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Kindererziehungszeiten und deren Zuordnung. (deutsche-rentenversicherung.de)