Beratungsfehler der Krankenkasse sichert Anspruch auf Mutterschaftsgeld

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Gesetzliche Krankenversicherungen müssen selbstständig tätige, freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld über die Möglichkeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn eine werdende Mutter bei der Krankenversicherung über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld telefonisch nachfragt, die Krankenkasse den Hinweis aber unterlässt, dass mit einem Tarifwechsel mit Krankengeldanspruch die Leistung gewährt werden kann, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Dienstag, 3. Februar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 5 KR 174/24).

Falsche Beratungs durch Krankenkasse

Die Klägerin betreibt eine Landfleischerei und einen Partyservice und ist wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit freiwillig krankenversichert. Als die Frau schwanger wurde, fragte sie bei ihrer Krankenversicherung telefonisch nach, inwieweit sie Mutterschaftsgeld erhalten könne.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gibt es die Leistungen sechs Monate vor und vier Monate nach der Geburt des Kindes. Frauen ohne Arbeitsentgelt, wie etwa Grundsicherungsempfängerinnen oder Studentinnen, können ebenfalls die Mutterschutzleistungen erhalten. Freiwillig Krankenversicherte erhalten Mutterschaftsgeld jedoch nur, wenn sie einen Krankenversicherungstarif mit Krankengeldanspruch haben.

Der Mitarbeiter der Krankenkasse teilte der Klägerin mit, dass sie wegen des fehlenden Krankengeldanspruchs vom Mutterschaftsgeld ausgeschlossen sei.

Die Frau zog vor Gericht. Die gesetzlichen Regelungen stellten eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung für selbstständig erwerbsfähige Frauen dar. Es sei irreführend, dass freiwillig Versicherte nur bei einem Anspruch auf Krankengeld Mutterschutzgeld erhalten könnten. Schwangerschaft sei keine Erkrankung.

Es bestehe zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von freiwillig und gesetzlich Versicherten. Schließlich habe der Krankenkassenmitarbeiter seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er sie nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht über die Möglichkeiten des Mutterschutzgeldanspruchs beraten habe.

LSG Essen klärt Krankenkassenleistungen bei freiwillig Versicherten

Das LSG urteilte am 9. Dezember 2025, dass zwar der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei, indem gesetzlich und freiwillig Versicherte beim Mutterschutzgeld anders behandelt werden. Der Staat habe hier einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne.

So habe das Bundesverfassungsgericht etwa den Ausschluss vom Mutterschaftsgeld für Mütter, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, für zulässig erachtet. Dass Mütter ohne Krankengeldanspruch ebenfalls ausgeschlossen seien, sei daher nicht zu beanstanden.

Allerdings habe der Krankenkassenmitarbeiter seine Beratungspflichten verletzt. Dieser hätte die Klägerin bei ihrem Anruf darüber informieren müssen, dass sie eine Wahlerklärung abgeben könne, die einen Wechsel des Krankenversicherungstarifs mit Krankengeldanspruch beinhaltet. Dies habe der Mitarbeiter nicht getan, obwohl sich diese Beratungspflicht hier aufdrängt. Im Fall des Tarifwechsels wäre die Klägerin dann mindestens drei Jahre daran gebunden gewesen und hätte Mutterschaftsgeld erhalten können.

Da der Mitarbeiter fehlerhaft beraten habe, greife der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Danach sei die Klägerin so zu stellen, als hätte sie den Krankenversicherungstarif mit Krankengeldanspruch gestellt. Ihr stehe damit Mutterschaftsgeld ab Oktober 2021 zu. Maßgeblich für den Anspruch sei der Zeitpunkt der Beratungspflichtverletzung. fle