In Eingliederungsvereinbarung dürfen keine Leistungen zur Grundsicherung festgelegt werden
08.04.2014
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt werden. Darauf wies das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 2. April 2014 hin. Im konkreten Fall hatte ein Kläger den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten geltend machen wollen mit der Begründung, dass sich dieser aus der Eingliederungsvereinbarung ableite. Da sich der Mann im Gegenzug für die getroffenen Vereinbarungen in der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtete ein Studium aufzunehmen, urteilte das BSG, dass der Kläger ohnehin als Student von Leistungen zur Grundsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen sei (Aktenzeichen: B 4 AS 26/13 R).
Kläger ist als Student von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen
Das beklagte Jobcenter hatte in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger festgelegt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu drei Jahre lang zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein Studium während dieses Zeitraums zu absolvieren und seinen Studienabschluss nachzuholen. Darüber hinaus beantragte der Kläger auch die Übernahme der Kosten für seine Unterkunft, was das Jobcenter jedoch mit der Begründung, dass der Mann als Student gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sei, ablehnte.
Nachdem das Sozialgericht (SG) zugunsten des Jobcenters entschied, verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Behörde zur Leistungsgewährung. Die Eingliederungsvereinbarung bilde in diesem Fall die Grundlage für den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, so das LSG.
Das BSG hob das Urteil des LSG im Rahmen der Revision des Beklagten jedoch wieder auf, da der Kläger als Student von Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II ausgeschlossen sei. Auch die Eingliederungsvereinbarung könne nicht als Grundlage für einen möglichen Anspruch gelten, da hier lediglich Leistungen zur Eingliederung, nicht aber zur Sicherung des Lebensunterhalts festgelegt werden dürften. „Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung – hier einem Studium und dessen Abschluss – abhängig zu machen“, heißt es in der Medieninformation des BSG zu diesem Urteil weiter. Eine Gewährung der Leistungen in Form eines Darlehens sei ebenfalls aufgrund des Fehlens einer besonderen Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, da der Kläger im strittigen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Höchstsatz erhalten habe. (ag)
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