Anwälte dürfen nicht für jede Person einer Bedarfsgemeinschaft den vollen Kostensatz berechnen
08.04.2014
Bei der Vertretung von Bedarfsgemeinschaften in Hartz IV-Verfahren können Anwälte nicht den vollen Kostensatz für jede zum Haushalt zugehörige Person abrechnen. Das entschied der vierte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel mit der Begründung, dass meist über einen „einheitlichen Lebenssachverhalt“ in den Verfahren verhandelt wird (Aktenzeichen: B 4 AS 27/13 R).
Bei Hartz IV-Verfahren von Bedarfsgemeinschaften handelt es sich meist um einen „einheitlichen Lebenssachverhalt“
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter die Hartz IV-Leistungen eines Mannes und seiner Lebensgefährtin mit Kind für zwei Monate eingestellt, da der Erwerbslose Krankengeld von seiner Krankenkasse erhielt. Das Paar beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen den Leistungseinbehalt einlegte. Das Jobcenter gab dem Widerspruch statt und zahlte das Geld nach. Auch für die entstandenen Anwaltskosten wollte die Behörde aufkommen. Als der Anwalt jedoch zwei getrennte Verfahren in Rechnung stellte – in Höhe von 309,40 Euro sowie 132,80 Euro – wollte das Jobcenter die hohen Kosten nicht übernehmen.
In seiner Entscheidung vom 2. April 2014 urteilte das BSG, dass es sich bei der Vertretung der Bedarfsgemeinschaft wegen der Krankengeldzahlung des Mannes um einen „einheitlichen Lebenssachverhalt“ handelt und somit auch hinsichtlich der Gebühren um dieselbe Angelegenheit. Es dürfe nicht zweimal der volle Kostensatz vom Anwalt berechnet werden. Das BSG erklärte im konkreten Fall Anwaltsgebühren in Höhe von 309,40 Euro und 85,68 Euro für zulässig. (ag)
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