Genau 51.670 Euro für eine dreiwöchige Urlaubsreise nach Japan muss das Sozialamt für einen Behinderten nicht zahlen. Auch Soziale Teilhabe hat ihre Grenzen, so die Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg.Denn: Eine Behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise sind im Rahmen der Eingliederungshilfe nur bis zu deren „Angemessenheit“ zu übernehmen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2022 ist Maßstab der Grenzziehung im Allgemeinen – der nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Erwachsene (LSG BW Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise umfassen können, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen angemessen sind.
3-wöchige Japanreise ist nicht angemessen
Dies ist aber nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B ) bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten für Assistenzkräfte in Höhe von 50.000,00 Euro nicht der Fall.
Kurzbegründung des LSG
Der 2. Senat schließt sich grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz des SG Konstanz Az. S 3 SO 2162/25 ER an.
Das SG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme von behinderungsdingten Mehrkosten (§ 113 SGB IX) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Antragssteller zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis für solche Leistungen gehört (§ 99 SGB IX) und behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Urlaubsreisen von § 113 SGB IX umfasst sein können, dass die konkret beantragten Kosten hier aber nicht angemessen (§ 104 Abs. 2 SGB IX) sind.
Geplante Japanreise ist nicht angemessen
Der Senat ist trotz des weiteren Vortrages des Antragstellers wie auch schon das SG davon überzeugt, dass die geplante Japanreise nicht angemessen im Sinne des § 104 Abs. 2 SGB IX ist.
Es ist dem Antragstellervertreter zwar dahingehend recht zu geben, dass der Wunsch des Antragstellers nach dieser Reise, zumal er sich in einer besonderen Lebenssituation befindet, nachvollziehbar ist.
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Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aber ausdrücklich der Angemessenheit unterstellt, wobei die Norm nunmehr in Absatz 2 Satz 2 deren Voraussetzungen und in Absatz 3 Sätze 1 und 2 die Zumutbarkeit einer von den Wünschen abweichenden Leistungserbringung näher umschreibt. Hierbei sind die Grenzen eines Anspruchs auf Teilhabeleistungen für Freizeitaktivitäten sowohl in der in § 4 Abs. 1 SGB IX genannten Notwendigkeit der Sozialleistungen als auch in den „berechtigten Wünschen“ des Leistungsberechtigten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), die angemessen sein müssen (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zu sehen.
Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht (vgl. hierzu ausführlich das bereits vom SG und dem Antragstellervertreter selbst zitierte Urteil des BSG vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R -).
Die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich
Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck.
Maßstab der Grenzziehung ist im Allgemeinen – der nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Erwachsene
Damit kommt es also nicht auf die Bedürfnisse von Beziehern von Grundsicherungsleistungen, also das Existenzminimum, sondern vielmehr auf den „Durchschnittsbürger“ an. Für einen solchen liegt die geplante Fernreise des Antragstellers weit über dem, was im Jahr 2024 durchschnittlich für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Diese betrugen 1.544,00 Euro (https://www.tourismusanalyse.de/2025/reisekosten-2024/).
Nach alledem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Übernahme der Kosten für die geplante Japanreise glaubhaft gemacht
Die hilfsweise beantragte Zusicherung nach § 34 SGB X scheidet aus denselben Gründen aus, da kein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen kann.
Auch soweit der Antragstellvertreter im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung die Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen wären, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Denn eine Folgenabwägung ist nur vorzunehmen, wenn das Ergebnis der Hauptsache offen ist. Liegen aber – wie hier – die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Leistung unzweifelhaft nicht vor, bleibt für eine Folgenabwägung kein Raum.



