Neue Jobcenter-Kontrollen: KI soll verschwiegenes Einkommen und Sozialbetrug aufspüren
Jobcenter sollen Sozialdaten umfassender abgleichen und künstliche Intelligenz einsetzen können, um möglichen Leistungsmissbrauch zu erkennen. Der geplante Ausbau der Behördenvernetzung soll helfen, etwa verschwiegene Minijobs oder unzulässige Doppelzahlungen schneller aufzudecken.
Für Menschen, die Grundsicherung beziehen, stellt sich damit eine sehr konkrete Frage: Wie wird verhindert, dass aus falschen Daten ein falscher Verdacht entsteht?
Was der Aktionsplan für Jobcenter vorsieht
Der Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung sieht einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen vor. Genannt werden unter anderem Sozial-, Ausländer-, Melde-, Finanz-, Sicherheits- und Baubehörden sowie Kranken- und Pflegekassen. Ausdrücklich vorgesehen ist der Einsatz „sicherer, vertrauenswürdiger und diskriminierungsfreier KI-gestützter Analysesysteme“.
Die steuerliche Identifikationsnummer soll in sozialleistungsrelevanten Registern hinterlegt werden, damit Behörden Datensätze derselben Person zuverlässiger zuordnen können.
Kommunale Jobcenter sollen zur Nutzung von IT-Schnittstellen und zum Datenaustausch verpflichtet werden. Für Leistungsberechtigte könnte das bedeuten, dass Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Behördenangaben schneller Rückfragen auslösen.
Ein politischer Zeitplan ist noch kein Starttermin für die KI
Nach dem Bericht der “Tagesschau” sollte das Bundeskabinett den von Arbeits- und Innenministerium erarbeiteten Aktionsplan noch im September beschließen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird bis Jahresende angestrebt. Daraus ergibt sich jedoch kein verbindlicher Termin, ab dem bundesweit eine bestimmte KI-Software alle Grundsicherungsfälle prüft.
Das Papier benennt weder ein konkretes KI-Produkt noch detaillierte Prüfmerkmale oder nachgewiesene Fehlerquoten.
Wie die versprochene Diskriminierungsfreiheit überprüft werden soll, bleibt dort ebenfalls offen. Genau daran wird sich die praktische Ausgestaltung messen lassen müssen.
Minijobs werden schon heute mit Leistungsdaten abgeglichen
Der automatisierte Datenabgleich beginnt nicht erst mit diesem Aktionsplan. Bereits § 52 SGB II sieht regelmäßige Prüfungen vor, bei denen unter anderem Beschäftigungszeiten, geringfügige Beschäftigungen und Leistungen anderer Grundsicherungsträger abgeglichen werden.
Für Beschäftigungszeiten ist neben dem vierteljährlichen Abgleich auch eine monatliche Überprüfung möglich.
Diese Vorschrift erfasst schon heute sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch zugelassene kommunale Träger. Die angekündigte Verpflichtung kommunaler Jobcenter bedeutet deshalb nicht, dass diese bislang überhaupt keine Daten austauschen mussten. Der neue Plan zielt auf eine breitere Vernetzung und zusätzliche Analyseverfahren; über weitere Entwicklungen informiert auch unser Beitrag zum Datenaustausch zwischen Jobcentern und Ausländerbehörden.
Warum ein Datentreffer noch keine Pflichtverletzung beweist
Ein Datenabgleich kann zeigen, dass eine Beschäftigung gemeldet ist oder Angaben zweier Behörden voneinander abweichen.
Ob Einkommen verschwiegen wurde, bereits in der Berechnung steckt oder überhaupt im fraglichen Monat zu berücksichtigen ist, muss zusätzlich geprüft werden. Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Erklärungen für Auffälligkeiten, keine nachgewiesenen Fehler eines bereits eingesetzten KI-Systems.
Ein Minijob ist erlaubt – verschwiegenes Einkommen kann Folgen haben
Wer Grundsicherung erhält, darf grundsätzlich hinzuverdienen. Wie viel davon angerechnet wird, richtet sich nach den Einkommensregeln und Freibeträgen; nach § 11 SGB II kommt es grundsätzlich auf den Monat des tatsächlichen Zuflusses an. Allein die Meldung einer Beschäftigung sagt deshalb noch nicht, um welchen Betrag ein Leistungsanspruch sinkt.
Eine neue Beschäftigung und leistungsrelevante Einkommensänderungen müssen nach § 60 SGB I unverzüglich mitgeteilt werden. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber ersetzt diese eigene Mitteilung nicht. Wer Unterlagen einreicht, sollte Kopien und einen Nachweis über die Übermittlung aufbewahren.
Auch eine tatsächliche Überzahlung ist nicht automatisch strafbarer Sozialbetrug. Für Betrug nach § 263 StGB müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine vorsätzliche Täuschung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.
Eine Rückforderung kann dagegen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne nachgewiesenen Betrug zulässig sein.
Die Behörde bleibt für die Aufklärung verantwortlich
Nach § 20 SGB X muss das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für Betroffene sprechen. Ein maschineller Hinweis hebt diese Pflicht nicht auf. Bevor ein Bescheid in bestehende Rechte eingreift, ist nach § 24 SGB X grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsieht.
Allerdings wäre auch die Aussage falsch, ein Bescheid müsse ausnahmslos von einem Menschen erstellt werden. § 31a SGB X erlaubt vollständig automatisierte Verwaltungsakte, sofern kein Anlass zur Bearbeitung des Einzelfalls durch Beschäftigte besteht.
Die Behörde muss dabei bedeutsame tatsächliche Angaben berücksichtigen, die das automatische Verfahren selbst nicht ermitteln würde.
Zusätzlich setzt Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit rechtlichen oder ähnlich erheblichen Auswirkungen Grenzen und lässt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Eine KI, die einen Vorgang zur Prüfung markiert, ist deshalb von einer Software zu unterscheiden, die selbst über den Leistungsanspruch entscheidet. Welche Funktion ein System tatsächlich erfüllt, ist für seine rechtliche Bewertung entscheidend.
Datenschutz braucht mehr als ein Versprechen im Aktionsplan
Sozialdaten bleiben durch das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I geschützt. Auch innerhalb einer Behörde dürfen sie nicht beliebig zugänglich sein. Der politische Wunsch nach mehr Vernetzung ersetzt keine Rechtsgrundlage für eine konkrete Datenverarbeitung.
Wer Daten aus vielen Quellen zusammenführt, muss deshalb nachvollziehbar begrenzen, welche Stellen welche Angaben zu welchem Zweck erhalten. Für Gesundheitsdaten bestehen nach § 67b SGB X besondere Anforderungen an die Übermittlung. Die Erwähnung von Kranken- und Pflegekassen im Plan erlaubt Jobcentern keinen pauschalen Zugriff auf vollständige Krankenakten.
Aus redaktioneller Sicht muss die Regierung außerdem erklären, wie falsche Verdachtsmeldungen erkannt und korrigiert werden sollen. Eine Software wäre etwa dann problematisch, wenn sie Wohnort oder Herkunft ohne tragfähigen sachlichen Grund als Verdachtsmerkmal behandelte. Das ist ein zu prüfendes Risiko, keine belegte Eigenschaft der angekündigten Systeme.
Was Betroffene bei einem falschen Verdacht tun können
Bei einer Anhörung sollte zunächst geklärt werden, welche Beschäftigung, Zahlung oder Zeitspanne das Jobcenter beanstandet. Wer den Vorwurf bestreitet, sollte passende Belege nachweisbar einreichen und ausdrücklich auf frühere Mitteilungen verweisen. Zur Verteidigung rechtlicher Interessen kann nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangt werden; Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Akteneinsicht beim Jobcenter.
Unrichtige personenbezogene Daten können nach Artikel 16 DSGVO berichtigt werden; die Datenschutzaufsicht erläutert das Recht auf Berichtigung.
Praktisch empfiehlt es sich, den Fehler sowohl beim Jobcenter als auch bei der Stelle anzusprechen, von der die falsche Angabe stammt. Eine Korrektur im Register ersetzt jedoch keinen Rechtsbehelf gegen einen bereits erlassenen Bescheid.
Gegen einen belastenden Bescheid läuft nach § 84 SGG regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Wie Betroffene diese Frist wahren, erläutert unser Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid. Wer auf die Antwort auf einen Berichtigungsantrag wartet, sollte darüber die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen.




