EU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr für Bürgergeld ausreichen

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Grundsicherung für EU-Bürger: Fünf Jahre in Deutschland sollen nicht mehr reichen

Fünf Jahre in Deutschland leben und anschließend unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung / Bürgergeld erhalten: Diesen Zugang will die Bundesregierung deutlich enger fassen. Künftig soll es zusätzlich darauf ankommen, dass der Aufenthalt während dieser Zeit rechtmäßig war. Für Betroffene könnte damit aus einer Frage der Aufenthaltsdauer eine aufwendige Prüfung ihrer bisherigen Aufenthaltsrechte werden.

Die Pläne gehören zum Maßnahmenpaket gegen Sozialleistungsmissbrauch, das Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erarbeitet haben. Eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Bürger lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Wer hier tatsächlich arbeitet, kann bereits vorher einen Anspruch auf ergänzende Leistungen haben.

Was die Bundesregierung an der Fünf-Jahres-Regel ändern will

Im vorliegenden Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung kündigt die Regierung an, den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII anzupassen.

Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt sollen dafür künftig allein nicht mehr ausreichen; verlangt werden soll auch ein rechtmäßiger Aufenthalt. Betroffen ist damit eine bisherige Ausnahme von den Leistungsausschlüssen für bestimmte ausländische Staatsangehörige.

Die politische Tragweite liegt in diesem zusätzlichen Erfordernis: Wer lange hier lebt, wäre dadurch noch nicht ausreichend abgesichert. Nach der angekündigten Richtung würde stärker davon abhängen, ob für die betreffenden Aufenthaltszeiten auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Wie Nachweise und Übergangsregelungen aussehen sollen, muss die gesetzliche Umsetzung klären.

Schon heute besteht kein Anspruch allein wegen der Einreise

Bereits nach § 7 SGB II sind unter anderem Menschen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt oder die kein Aufenthaltsrecht haben.

Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme bei mindestens fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Auch diese Ausnahme gilt nicht grenzenlos: Ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden, greift sie nicht. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit bestehender Ausreisepflicht werden schon heute nicht mitgerechnet.

Die Behauptung, bislang habe jede beliebige Anwesenheit nach fünf Jahren automatisch einen Anspruch ausgelöst, wäre deshalb falsch.

Wie wichtig die genaue Unterscheidung ist, zeigt auch der Beitrag über das Urteil des Bundessozialgerichts zur Fünf-Jahres-Frist ohne durchgehende melderechtliche Anmeldung. Eine Lücke im Melderegister bedeutet nicht zwangsläufig, dass der gewöhnliche Aufenthalt unterbrochen wurde. Aufenthaltsdauer, Meldestatus und Aufenthaltsrecht sind unterschiedliche Fragen.

Fünf Jahre Aufenthalt sind nicht dasselbe wie ein Daueraufenthaltsrecht

Daneben gibt es das europarechtliche Daueraufenthaltsrecht. Nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU entsteht es grundsätzlich nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt. Anschließend hängt das Aufenthaltsrecht nicht mehr davon ab, dass die bisherigen Freizügigkeitsvoraussetzungen weiter erfüllt werden.

Dieses Daueraufenthaltsrecht und die bisherige sozialrechtliche Ausnahme nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt dürfen nicht gleichgesetzt werden. Gerade diese Unterscheidung erklärt, weshalb das zusätzliche Wort „rechtmäßig“ beim Leistungszugang erhebliche Folgen haben kann.

Ein kleiner Verdienst macht einen Job noch nicht zum Betrug

Bas und Dobrindt wollen außerdem gegen vorgetäuschte oder rechtsmissbräuchlich begründete Beschäftigungen mit geringem Umfang vorgehen. Solche Konstruktionen können dazu dienen, einen Arbeitnehmerstatus und darüber aufstockende Leistungen zu beanspruchen. Darüber berichtet auch die Tagesschau über den gemeinsamen Aktionsplan.

Ein regulärer Minijob ist allerdings nicht automatisch ein Scheinjob. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Genc, C-14/09, erläutert, dass weder ein niedriger Lohn noch ergänzende Sozialleistungen für sich genommen die Arbeitnehmereigenschaft ausschließen.

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Entscheidend ist eine tatsächliche und echte Tätigkeit, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

Dafür ist das Arbeitsverhältnis insgesamt zu betrachten, einschließlich Arbeitszeit, Vergütung, Dauer und arbeitsvertraglicher Ansprüche. Die deutsche Einstufung als geringfügige Beschäftigung beantwortet diese europarechtliche Frage nicht allein. Eine pauschale Gleichsetzung von Aufstockung und Missbrauch würde deshalb an der geltenden Rechtslage vorbeigehen.

Auch bloße Verdachtsmomente ersetzen keinen hinreichenden Missbrauchsnachweis. Gegen-Hartz.de hat über einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berichtet, nach dem das Jobcenter den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht ausreichend belegen konnte. Das Gericht gewährte vorläufig Leistungen.

Welche Unterschiede für Betroffene wichtig sind

Situation Bisherige Einordnung Bedeutung der Pläne
Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt Unter gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahme vom Leistungsausschluss. Zusätzlich soll rechtmäßiger Aufenthalt verlangt werden.
Tatsächliche Beschäftigung mit ergänzendem Leistungsbedarf Ein Anspruch kann schon vor Ablauf von fünf Jahren bestehen. Aus dem Papier folgt keine allgemeine fünfjährige Sperre für Arbeitnehmer.
Beschäftigung mit sehr wenigen Stunden Die Arbeitnehmereigenschaft hängt von der Gesamtbewertung ab. Missbrauch soll konsequenter geprüft werden; geringer Umfang allein beweist ihn nicht.
Bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht Eigenständige aufenthaltsrechtliche Absicherung nach § 4a FreizügG/EU. Vom bisherigen Zugang allein über gewöhnlichen Aufenthalt zu unterscheiden.

Geplanter Leistungsausschluss bei verweigertem Haftantritt

Ein weiterer Punkt des Aktionsplans betrifft rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Sie sollen gesetzlich von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen werden. Diese Ankündigung ist nicht auf EU-Bürger beschränkt.

Die Formulierung ist genauer als die pauschale Aussage, jeder Haftbefehl führe künftig zum Leistungsende. Der Plan benennt eine rechtskräftige Verurteilung und das Entziehen vom angeordneten Haftantritt. Für die spätere Anwendung wird deshalb der konkrete Gesetzeswortlaut entscheidend sein.

Die Ankündigung ist noch keine Grundlage für eine Ablehnung

Nach dem Bericht vom 16. September 2026 soll das Kabinett den Aktionsplan noch im September beschließen; die Umsetzung wird bis Jahresende angestrebt. Ein politischer Maßnahmenkatalog ändert für sich genommen jedoch kein Gesetz. Das Jobcenter muss einen Antrag nach dem jeweils geltenden Recht prüfen.

Betroffene sollten sich deshalb durch die politische Debatte nicht von einem Antrag abhalten lassen. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zum bisherigen Aufenthalt helfen, die eigene Situation nachvollziehbar darzustellen. Bei einer Ablehnung lohnt sich die genaue Prüfung, auf welchen Ausschlussgrund sich die Behörde tatsächlich beruft.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Fehlt akut das Geld für den Lebensunterhalt, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b Sozialgerichtsgesetz in Betracht. Eine Beratungsstelle kann bei der Prüfung von Leistungsanspruch und Aufenthaltsrecht unterstützen.

Praxisbeispiel: Zwei Jahre in Deutschland und trotzdem ein möglicher Anspruch

Ein fiktives Beispiel: Die rumänische Staatsangehörige Elena lebt seit zwei Jahren in Hannover und arbeitet regelmäßig 20 Stunden pro Woche in einer Reinigung. Ihr Einkommen reicht für den anerkannten Bedarf ihrer Familie nicht aus, weshalb sie ergänzende Grundsicherung beantragt.

Allein mit dem Hinweis auf die fehlenden fünf Aufenthaltsjahre dürfte das Jobcenter den Antrag bei bestehendem Arbeitnehmerstatus nicht ablehnen.

Für Elena kommt es auf ihre tatsächliche Beschäftigung und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an. Die angekündigte Verschärfung der Fünf-Jahres-Regel ist kein Grund, auf eine Prüfung ihres Antrags zu verzichten.

Drei Fragen und Antworten zur geplanten Verschärfung

Müssen künftig alle EU-Bürger fünf Jahre auf Grundsicherung warten?

Eine solche allgemeine Wartezeit ergibt sich aus dem vorliegenden Aktionsplan nicht. Die geplante Änderung betrifft den Zugang über fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt. Ansprüche etwa aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung müssen gesondert geprüft werden.

Reicht eine fünfjährige Anmeldung in Deutschland aus?

Die Anmeldung allein belegt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Schon heute verlangt das Gesetz einen gewöhnlichen Aufenthalt und enthält weitere Einschränkungen. Künftig soll bei diesem Zugang zusätzlich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt werden.

Verlieren EU-Bürger mit einem Minijob automatisch ihren Anspruch?

Nein, ein solcher Automatismus lässt sich aus den Plänen nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob eine tatsächliche und echte Beschäftigung vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein niedriger Verdienst ist für sich genommen kein Beweis für Sozialleistungsmissbrauch.