Wer an einer Hochschule in einem dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Vollzeitstudium eingeschrieben ist, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld. Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20.11.2025 (L 6 AS 976/24) noch einmal deutlich gemacht.
Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der an einer Universität ein Zwei-Fach-Masterstudium in den Fächern „Antike Sprachen und Kulturen – Judaistik“ sowie „Sprachen und Kulturen der islamischen Welt“ betrieb. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Studiengang nach den Vorschriften des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Damit greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidend ist nicht der tatsächliche BAföG-Bezug
Der genannte Studiengang des Klägers ist als Vollzeitstudium gemäß § 7 Abs. 1a BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Dass der Kläger tatsächlich keine Förderung mehr erhielt, half ihm nicht weiter. Die konkrete Förderung scheiterte allein daran, dass er wegen eines vorherigen BAföG-Bezugs die Förderungshöchstdauer bereits überschritten hatte.
Nach der Rechtsprechung ist das jedoch nur ein individueller Versagungsgrund. Die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach entfällt dadurch nicht. Genau darauf verweist auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.06.2023 (B 4 AS 86/21 R).
Damit bleibt es dabei: Wer eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung in Vollzeit absolviert, ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen.
Die Immatrikulation ist das maßgebliche Indiz
Bei einer Hochschulausbildung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Auszubildende der Hochschule organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung tatsächlich betreibt. Diese Zugehörigkeit wird bei Hochschulen regelmäßig durch die Immatrikulation begründet.
Die Immatrikulation stellt insofern ein widerlegliches Indiz für den Besuch beziehungsweise das tatsächliche Betreiben des Studiums dar. Darauf hatte bereits das LSG Bayern in seinem Urteil vom 18.01.2023 (L 11 AS 95/21) hingewiesen.
Die bloße Behauptung, das Studium tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang zu betreiben, reicht deshalb nicht aus, um der Ausbildung ihre Förderungsfähigkeit zu nehmen. Dafür müssten vielmehr objektive Umstände von außen erkennbar werden.
Vollzeit bleibt Vollzeit, auch wenn der Student weniger macht
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Das ist der Fall, wenn sie in Vollzeitform durchgeführt wird, also nach den Ausbildungsbestimmungen oder nach allgemeiner Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert. Beim Besuch von Hochschulen wird das grundsätzlich unterstellt.
Ob eine Förderungsfähigkeit vorliegt, also ein Teilzeit- oder Vollzeitstudium gegeben ist, ist jeweils konkret für jedes Semester zu prüfen. Maßgeblich ist dabei aber nicht, wie intensiv ein einzelner Studierender sein Studium persönlich betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Studium organisatorisch als Vollzeitstudium ausgestaltet ist.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn dieser stellt allein darauf ab, ob die Ausbildung im Allgemeinen die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, also als solche in Vollzeitform durchgeführt wird. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der einzelne Studierende nach seinen persönlichen Verhältnissen daneben noch arbeiten könnte oder tatsächlich arbeitet. Darauf verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG in der BT-Drucks. VI/1975, S. 22.
Vortrag des Klägers genügte dem Gericht nicht
Der Kläger hatte vorgetragen, er studiere tatsächlich nur in Teilzeit. Auch das Schreiben des Martin-Buber-Instituts für Judaistik der Philosophischen Fakultät, wonach er neben seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut in Teilzeit studiere und an Veranstaltungen teilgenommen habe, reichte dem Gericht nicht aus.
Denn nach Auffassung des Gerichts belegt das noch kein offizielles Teilzeitstudium. Der Kläger hatte lediglich die Möglichkeit, sein Studium und die Erbringung von Studienleistungen frei einzuteilen. Gerade darin unterscheidet sich seine Situation aber von einem förmlich eingerichteten Teilzeitstudium.
Denn bei einem offiziellen Teilzeitstudium bestehen typischerweise Einschränkungen beim Besuch von Lehrveranstaltungen und bei der Ablegung von Prüfungen. Solche Einschränkungen lagen hier gerade nicht vor.
Das Gericht formulierte dazu sehr deutlich:
„Die Annahme einer freien Entscheidung über den Umfang, in dem ein Vollzeitstudium betrieben wird, würde dazu führen, dass jeder Studierende es selber in der Hand hätte, alleine durch seinen Vortrag die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II herbeizuführen.
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Dies widerspräche Sinn und Zweck der Regelungen des BAföG und des SGB II, mit denen die Förderung entsprechend der dortigen Regelungen abgegrenzt wird, je nachdem, ob es sich um Studierende oder Arbeitsuchende handelt.
Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem BAföG und dem SGB II liefe dieser Trennung zuwider und würde die staatliche Ausbildungsförderung grundlegend verändern.“
Bürgergeld nur in engen Ausnahmefällen
Das Gericht verweist zugleich darauf, dass § 27 SGB II Sonderfälle regelt, in denen nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossene Auszubildende oder Studierende ausnahmsweise doch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten können.
Solche Ausnahmefälle lagen hier aber nicht vor. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen der in § 27 Abs. 2 SGB II genannten Mehrbedarfe hatte der Kläger nicht vorgetragen.
Soweit § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II Leistungen vorsieht, werden diese nicht als Zuschuss, sondern grundsätzlich nur als Darlehen erbracht. Das entsprach jedoch gerade nicht dem Begehren des Klägers. Auch zu dem von § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfassten Personenkreis, dessen Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst und der ausnahmsweise Leistungen als Zuschuss erhalten könnte, gehörte der Kläger nach Auffassung des Gerichts erkennbar nicht.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Auch verfassungsrechtlich sah das Gericht keinen Ansatzpunkt zugunsten des Klägers. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Studierenden gegenüber anderen SGB-II-Leistungsbeziehern liegt nicht vor. Dazu hatte bereits das Bundessozialgericht mit Urteil vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 36/06 R) Stellung genommen.
Auch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nach Auffassung der Gerichte nicht verletzt.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 23.09.2024 (1 BvL 9/21) entschieden, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Höhe der zu gewährenden Ausbildungsförderung besteht.
Es sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich, die nach dem BAföG zu gewährenden Leistungen durch ergänzende Leistungen nach dem SGB II aufzustocken.
Aktuelle Rechtsprechung bestätigt die strenge Linie
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Leistungsausschluss für Studenten gilt damit weiterhin: Wer als immatrikulierter Vollzeit-Masterstudent eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach dem BAföG betreibt, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II.
Der Ausschluss greift grundsätzlich auch dann, wenn kein BAföG bezogen wird oder das Studium nach eigener Darstellung nicht aktiv betrieben wird, solange die Immatrikulation fortbesteht.
In dieselbe Richtung weist auch eine weitere aktuelle Entscheidung. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 27.01.2026 (L 11 AS 56/24) entschieden, dass immatrikulierte Studenten selbst dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sein können, wenn sie tatsächlich nicht studieren.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten
Das Urteil zeigt, wie strikt die Abgrenzung zwischen Ausbildungsförderung nach dem BAföG und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bleibt.
Entscheidend ist nicht, ob im Einzelfall noch BAföG fließt oder wie intensiv ein Studium persönlich betrieben wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine dem Grunde nach förderungsfähige Hochschulausbildung in Vollzeit vorliegt.
Wer eingeschrieben ist, kann sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf eine geringe Studienaktivität oder auf den Wegfall der konkreten BAföG-Zahlung in den Bürgergeldbezug retten. Nur in den engen Ausnahmefällen des § 27 SGB II kommen überhaupt ergänzende Leistungen in Betracht.



