Bürgergeld trotz Vermögen: Sozialgericht Freiburg schützt vor pauschaler Jobcenter-Logik

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Ein alleinerziehender Vater, eine 21-jährige Tochter mit Pflegegrad 5, Behandlungskosten in Höhe mehrerer zehntausend Euro – und ein Jobcenter, das Leistungen verweigert, weil auf dem Konto und in landwirtschaftlichen Grundstücken mehr als 100.000 Euro liegen. So weit, so erwartbar. Was das Sozialgericht Freiburg daraus gemacht hat, ist dagegen bemerkenswert.

Die 15. Kammer hat das Jobcenter zur Bewilligung von Bürgergeld verurteilt – obwohl das Vermögen die gesetzlichen Freibeträge deutlich übersteigt. Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II, die Härtefallklausel. Ein Urteil, das zeigt, wo die Grenzen der Verwertungspflicht verlaufen – und unter welchen Umständen das Jobcenter schlicht keine Handhabe hat.

Der Fall: ME/CFS, Pflegegrad 5 und eine Krankenkasse, die nicht zahlt

Der 60-jährige Kläger lebt mit seiner Tochter zusammen, die an ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) erkrankt ist. Bei ihr wurde Pflegegrad 5 festgestellt – der höchste Pflegegrad, der eine vollumfängliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit voraussetzt.

Zugelassene Therapien oder Medikamente existieren für diese Erkrankung nicht. Die Tochter ist auf Off-Label-Medikamente und alternative Heilbehandlungen angewiesen, deren Kosten sich im Einzelfall auf mehrere zehntausend Euro belaufen. Die Krankenkasse übernimmt diese Kosten nicht.

Das vorhandene Vermögen – landwirtschaftliche Grundstücke, Girokonten, Spareinlagen und Sparbriefe – ist nach den Angaben des Vaters nicht für den laufenden Lebensunterhalt zurückgelegt worden.

Es soll die fortwährende medizinische Versorgung der Tochter sichern. Das Jobcenter sah das erwartungsgemäß anders: Vermögen über dem Freibetrag bedeutet keine Hilfebedürftigkeit. Antrag abgelehnt.

Das Sozialgericht Freiburg hat diese Sichtweise nicht geteilt. Die 15. Kammer verurteilte das Jobcenter zur Bewilligung von Bürgergeld. SG Freiburg, Urteil vom 03.07.2025 – S 15 AS 2846/24 (unveröffentlicht).

Anmerkung des Verfassers

In diesem Einzelfall ist die Entscheidung zu begrüßen. Wenn das Gericht hier eine Vermögensverwertung verlangt hätte, würde es den Steuerzahler belasten – denn dann wäre das Jobcenter dazu zu verurteilen, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten der Heilbehandlungen für die Tochter als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu tragen.

Wenn ein tatsächlich bestehender medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt wird, ist das Jobcenter für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich. Rechtsgrundlage kann hier § 21 Abs. 6 SGB II sein – man siehe dazu die Aussage des LSG NRW, rechtskräftig, L 12 AS 116/23:

Wird ein tatsächlich bestehender medizinischer Bedarf von einer Krankenkasse nicht gedeckt, ist das Jobcenter für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch Bezieher von Bürgergeld müssen ausreichend medizinisch versorgt sein, denn das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.

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Wann von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Maßgebend können dabei nur außergewöhnliche Umstände sein, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R).

Dabei gilt beim Bürgergeld ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen „eine Härte bedeuten würde”.

Für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich.

Eine besondere Härte kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründet sein, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen. Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen.

Was Betroffene jetzt tun müssen

Wer einen ablehnenden Bescheid wegen Vermögens erhält und glaubt, dass besondere Umstände vorliegen, hat vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen.

Im Widerspruch müssen die außergewöhnlichen Umstände konkret dargelegt werden – mit Belegen: ärztliche Atteste, Pflegegradnachweis, Kostenbelege für nicht erstattungsfähige Behandlungen, Ablehnungsbescheide der Krankenkasse. Wer das lückenlos dokumentiert, hat eine reale Chance.

Im Zweifel lohnt der Gang zu einer Sozialberatungsstelle oder einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt – bevor das Jobcenter das Vermögen aufgezehrt hat, das eigentlich für die Pflege gebraucht wird. Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten.

Fazit

Das Sozialgericht Freiburg hat hier das Richtige getan – nicht aus Großzügigkeit, sondern weil das Gesetz es hergibt, wenn man es ernstnimmt. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II ist kein Notausgang für Sonderwünsche, aber er ist auch kein toter Buchstabe. Dass das Jobcenter die Leistung zunächst verweigert hat, war rechtlich nicht haltbar. Es war aber auch nicht überraschend.

Quelle:

SG Freiburg, Urteil vom 03.07.2025 – S 15 AS 2846/24 – unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R; LSG NRW, rechtskräftig, L 12 AS 116/23