Bürgergeld: Ohne Wohnung kein Anspruch auf Waschmaschine als Erstausstattung

Lesedauer 3 Minuten

Eine Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen wie etwa einer Waschmaschine kann nur bewilligt werden, wenn eine eigene Wohnung vorhanden ist. Das Jobcenter muss daher keine Waschmaschine als Erstausstattung zahlen, wenn sie für eine fremde Wohnung angeschafft werden soll (SG Dortmund, Urteil vom 23.07.2018 – S 31 AS 3328/15 – nicht veröffentlicht).

Der Fall: Wohnungslos, aber Stellplatz für eine Waschmaschine

Ein obdachloser Leistungsberechtigter erhielt keine Waschmaschine als Erstausstattung, obwohl er nachweisen konnte, dass er einen kostenlosen Stellplatz für die Maschine hätte.

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er hat keine eigene Wohnung und hält sich teilweise bei … auf. Er beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für die Anschaffung einer Waschmaschine. Zur Begründung trug er vor, er habe einen kostenlosen Stellplatz für eine Waschmaschine gefunden. Außerdem sei die Nutzung von Waschsalons dauerhaft nicht zumutbar, weil sie umständlich und teuer sei.

Entscheidung des Jobcenters: Ablehnung wegen fehlender eigener Wohnung

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Begründung: Ohne eigene Wohnung gebe es keinen Anspruch auf eine Waschmaschine.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er argumentierte, das Jobcenter verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Gerade bei Menschen ohne Wohnung sei der Waschbedarf eher höher als bei Menschen mit Wohnung.

Entscheidung des Gerichts: Kein Anspruch ohne eigene Wohnung

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab.

Als Anspruchsgrundlage komme allein § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst: Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.

Gemeint sei damit die Erstausstattung der Wohnung des Klägers als Leistungsempfänger. Der Kläger habe jedoch keine eigene Wohnung. Deshalb könne er auch keine Einrichtungsgegenstände verlangen.

§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sehe zudem keinen Anspruch eines Leistungsempfängers für die Ausstattung einer fremden Wohnung vor.

Weitere Rechtsprechung zu Wohnungslosigkeit

Ein Obdachloser kann auch keinen Härtefallmehrbedarf geltend machen für seine Aufwendungen für Körperpflege, Wäschepflege und Kleidung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2022 – L 9 AS 135/19).

Zugleich gilt: Auch obdachlosen Menschen kann ein Anspruch auf Erstattung ihrer Heizkosten zustehen. So musste ein Jobcenter eine Heizkostenbeihilfe für einen Wohnungslosen gewähren (SG Freiburg, Beschluss vom 13.01.2022 – S 9 AS 84/22 ER).

FAQ: Waschmaschine, Erstausstattung und Wohnungslosigkeit beim Bürgergeld

1) Was bedeutet „Erstausstattung“ nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II?
Erstausstattung sind zusätzliche Leistungen für die erstmalige Ausstattung einer eigenen Wohnung mit grundlegenden Möbeln und Haushaltsgeräten. Sie kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein eigener Haushalt eingerichtet wird.

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2) Zählt eine Waschmaschine überhaupt zur Erstausstattung?
Ja, eine Waschmaschine kann als Haushaltsgerät zur Erstausstattung gehören – aber nur im Rahmen der Erstausstattung einer eigenen Wohnung.

3) Warum hat das Gericht den Anspruch im Dortmunder Fall abgelehnt?
Weil der Kläger keine eigene Wohnung hatte. Das Gericht stellte darauf ab, dass § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Erstausstattung der eigenen Wohnung meint. Ohne eigene Wohnung gibt es nach dieser Entscheidung keinen Anspruch auf entsprechende Einrichtungsgegenstände.

4) Reicht es aus, wenn ich bei Bekannten einen Stellplatz für die Waschmaschine habe?
Nach der Entscheidung des SG Dortmund nicht. Ein Stellplatz in einer fremden Wohnung macht die Waschmaschine nicht zur „Erstausstattung der eigenen Wohnung“. Das Gesetz sieht keinen Anspruch vor, fremde Haushalte auszustatten.

5) Was ist mit dem Argument: Waschsalons sind teuer und auf Dauer unzumutbar?
Das Gericht hat das nicht als ausreichend angesehen, um § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu „öffnen“. Die Norm ist an die Existenz einer eigenen Wohnung geknüpft, nicht an die Frage, ob alternative Waschmöglichkeiten teuer oder unpraktisch sind.

6) Hat der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) hier geholfen?
Im konkreten Fall nicht. Der Einwand zielte auf einen höheren Waschbedarf bei Wohnungslosigkeit. Das Gericht blieb jedoch beim gesetzlichen Tatbestand: Erstausstattung setzt eine eigene Wohnung voraus.

7) Kann ich stattdessen einen Mehrbedarf oder einen Härtefall geltend machen?
In der Praxis ist das schwierig. Der im Artikel genannte Hinweis zeigt, dass Gerichte Mehrbedarfe für Aufwendungen rund um Körperpflege, Wäschepflege und Kleidung bei Wohnungslosigkeit nicht automatisch anerkennen. Es kommt stark auf die Anspruchsgrundlage und den Einzelfall an.

8) Welche Unterstützung ist bei Wohnungslosigkeit überhaupt realistischer als eine Waschmaschine?
Je nach Situation können andere Bedarfe eher durchsetzbar sein. Der Artikel nennt als Gegenbeispiel, dass auch wohnungslose Menschen unter Umständen einen Anspruch auf Erstattung von Heizkosten haben können (etwa bei einer Unterkunftssituation, in der Heizmittel konkret benötigt werden).

9) Ändert sich etwas, sobald ich eine eigene Wohnung (oder einen eigenen Haushalt) habe?
Ja. Sobald eine eigene Wohnung vorliegt und ein eigener Haushalt eingerichtet wird, kann § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wieder relevant werden. Dann kann eine Waschmaschine im Rahmen der Erstausstattung grundsätzlich mit geprüft werden.

10) Was sollte ich beim Antrag auf Erstausstattung unbedingt nachweisen?
Entscheidend ist der Nachweis, dass tatsächlich ein eigener Haushalt neu gegründet oder wieder eingerichtet wird (Wohnung/Unterkunft, Einzugssituation, fehlende Haushaltsgegenstände). Ohne eigene Wohnung ist die Anspruchslage nach der Dortmunder Entscheidung deutlich schlechter.

11) Gilt das Urteil nur für Bürgergeld oder auch für frühere Hartz-IV-Fälle?
Der Fall stammt aus der Zeit vor dem Bürgergeld, betraf aber das SGB II. Die Logik zur Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist weiterhin relevant, weil die Anspruchsstruktur vergleichbar geblieben ist.

12) Was ist der wichtigste Praxissatz aus dem Urteil?
Erstausstattung ist nach dieser Entscheidung „wohnungsbezogen“: Ohne eigene Wohnung keine Erstausstattung für Haushaltsgeräte – selbst wenn die Nutzung faktisch möglich wäre (Stellplatz bei Dritten).