Eine Mutter im Bürgergeld-Bezug und ihre schwer behinderte Tochter dürfen nicht auf eine nur theoretisch günstigere Wohnung verwiesen werden, wenn der Wohnungsmarkt für sie wegen der Behinderung faktisch verschlossen ist. Das Sozialgericht Aurich entschied, dass in so einem Fall die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind, auch wenn das Jobcenter die Wohnung zuvor als unangemessen eingestuft hatte. (Az.: S 55 AS 378/23)
Im konkreten Fall musste das Jobcenter statt nur rund 514 Euro nun 790 Euro monatlich als Bruttokaltmiete anerkennen. Damit stellte das Gericht klar: Bei den Kosten der Unterkunft zählt nicht nur ein abstrakter Richtwert, sondern auch, ob eine Familie unter ihren realen Lebensumständen überhaupt eine billigere Wohnung finden kann.
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Schwer behindertes Kind lebte mit der Mutter im Kinderzimmer
Die Mutter und ihre Tochter standen laufend im Bezug von Bürgergeld. Die Tochter leidet an einem Rett-Syndrom, einer schweren Entwicklungsstörung, und hat Pflegegrad 5. Beide lebten zunächst bei den Großeltern im Kinderzimmer der Mutter.
Später fand die Mutter eine Wohnung mit 75 Quadratmetern. Die Kaltmiete lag bei 690 Euro, hinzu kamen 100 Euro kalte Nebenkosten und 100 Euro Heizkosten. Das Jobcenter verweigerte zunächst die Zusicherung, weil es die Wohnkosten für unangemessen hielt. Die Mutter unterschrieb den Mietvertrag trotzdem.
Jobcenter erkannte nur einen deutlich niedrigeren Betrag an
Für die Monate Oktober und November bewilligte das Jobcenter zwar Bürgergeld, legte bei den Unterkunftskosten aber nur 514,36 Euro für die Bruttokaltmiete zugrunde. Dagegen wehrten sich Mutter und Tochter mit Widerspruch und später mit Klage.
Sie machten geltend, dass günstigere Wohnungen für sie praktisch nicht erreichbar gewesen seien. Gerade wegen der schweren Behinderung des Kindes sei der Wohnungsmarkt extrem eng gewesen. Das Kind sei im Alltag und auch nachts häufig sehr laut, weshalb Wohnungen immer wieder abgelehnt worden seien.
Gericht: Es kommt auf die konkrete Situation der Familie an
Das Sozialgericht Aurich gab den Klägerinnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts muss bei den Kosten der Unterkunft zwar grundsätzlich geprüft werden, welche Aufwendungen abstrakt angemessen sind. Vorrangig könne aber entscheidend sein, ob im Einzelfall außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Genau das sei hier der Fall gewesen. Das Gericht betonte, dass Menschen mit erkennbaren körperlichen, geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen es auf dem Wohnungsmarkt oft besonders schwer haben. Diese Erschwernisse treffen nicht nur die behinderte Person selbst, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Behinderung des Kindes darf nicht ausgeblendet werden
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass nicht nur auf die Mutter geschaut werden dürfe. Entscheidend sei auch die Lage der Tochter, weil beide im Sinne des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden und gemeinsam wohnen.
Hinzu komme, dass das Grundrecht auf freie Wahl der Wohnung auch das Recht umfasse, als Familie zusammenzuleben. Deshalb müsse die besondere Wohnsituation des behinderten Kindes vollständig in die Bewertung einfließen. Das Jobcenter durfte also nicht so tun, als suche nur eine alleinstehende erwerbsfähige Person eine Wohnung.
Keine bloß theoretischen Sparvorgaben zulässig
Besonders deutlich fiel die Kritik des Gerichts an der Argumentation des Jobcenters aus. Es reiche nicht, mit Tabellenwerten und Rechenoperationen einen angeblich angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen, wenn die betroffene Familie real keine Chance auf eine entsprechende Wohnung habe.
Das Gericht machte zudem deutlich, dass ein Leistungsträger in solchen Fällen nicht einfach kürzen dürfe. Wenn das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten senken will, muss es zuvor konkrete und geeignete Hilfen anbieten, die eine günstigere Wohnungsnahme überhaupt realistisch machen. Geschieht das nicht, bleibt die aktuelle Wohnung konkret angemessen.
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790 Euro statt 514 Euro als Bruttokaltmiete
Das Sozialgericht änderte deshalb den Bescheid des Jobcenters ab. Für die Bruttokaltmiete seien 790 Euro monatlich anzusetzen, also die tatsächlichen Aufwendungen aus Kaltmiete und kalten Nebenkosten.
Damit müssen entsprechende Nachzahlungen geleistet werden. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen muss ebenfalls das Jobcenter tragen.
Warum das Urteil für andere Bürgergeld-Haushalte wichtig ist
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Viele Jobcenter argumentieren bei den Unterkunftskosten mit abstrakten Angemessenheitsgrenzen, ohne die tatsächlichen Hürden auf dem Wohnungsmarkt ausreichend zu berücksichtigen.
Das Urteil zeigt, dass bei Familien mit behinderten Angehörigen genauer hingeschaut werden muss. Wenn wegen einer schweren Behinderung Vorbehalte von Vermietern bestehen, besondere Wohnanforderungen nötig sind oder die Betreuung die Wohnungssuche erheblich erschwert, können auch höhere Mietkosten rechtlich angemessen sein.
FAQ: Wichtige Fragen zum Urteil
Muss das Jobcenter immer die tatsächliche Miete zahlen?
Nein. Grundsätzlich werden nur angemessene Unterkunftskosten übernommen. Liegen aber besondere Umstände vor, etwa wegen einer schweren Behinderung, können auch höhere tatsächliche Kosten angemessen sein.
Reicht eine Behinderung in der Bedarfsgemeinschaft allein aus?
Nicht automatisch. Es muss sich zeigen, dass die Behinderung den Zugang zum Wohnungsmarkt konkret erschwert oder praktisch versperrt. Genau das hat das Gericht hier angenommen.
Darf das Jobcenter einfach auf Tabellenwerte verweisen?
Nach diesem Urteil reicht das nicht aus. Wenn besondere individuelle Hindernisse vorliegen, muss das Jobcenter diese berücksichtigen und darf nicht nur abstrakt rechnen.
Müssen Betroffene selbst intensive Wohnungssuche nachweisen?
Nicht immer. Das Gericht hat hier betont, dass es auf solche Nachweise nicht mehr ankommt, wenn die Familie wegen der konkreten Umstände faktisch keine echte Wohnungsalternative hat.
Was bedeutet das für Familien mit pflegebedürftigen Kindern?
Das Urteil stärkt ihre Position deutlich. Wenn die Behinderung eines Kindes den Wohnungsmarkt faktisch verschließt, kann das Jobcenter verpflichtet sein, die tatsächliche Miete zu übernehmen.
Fazit
Das Sozialgericht Aurich hat ein wichtiges Signal gesetzt: Bei den Kosten der Unterkunft im Bürgergeld dürfen Jobcenter nicht nur auf starre Angemessenheitswerte schauen. Wenn eine Familie wegen der schweren Behinderung eines Kindes real kaum Chancen auf günstigeren Wohnraum hat, müssen die tatsächlichen Mietkosten übernommen werden.
Für betroffene Haushalte ist das Urteil besonders wichtig, weil es die Lebenswirklichkeit in den Mittelpunkt stellt. Entscheidend ist nicht, was auf dem Papier theoretisch möglich wäre, sondern was auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich erreichbar ist.




