Eine Familie erhält im Sommer 2020 vorläufig Bürgergeld. Das Jobcenter rechnet Corona-Soforthilfe als Einkommen an und setzt die Leistungen im Februar 2021 abschließend niedriger fest – mit der Konsequenz, dass eine Überzahlung zurückgefordert wird.
Vier Jahre später stellen die Betroffenen einen Überprüfungsantrag. Das Jobcenter lehnt ab: Frist verpasst. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen korrigiert das mit klaren Worten.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2026 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bei der Überprüfung abschließender Festsetzungsbescheide nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II die vierjährige Ausschlussfrist gilt – nicht die verkürzte einjährige Frist, auf die sich Jobcenter in solchen Fällen gern berufen (LSG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2026 – L 2 AS 1639/25 B).
Inhaltsverzeichnis
Der rechtliche Ausgangspunkt: § 44 SGB X und die abschließende Festsetzung
Auch nach Bestandskraft eines Bescheids – also nachdem die Widerspruchsfrist verstrichen ist – besteht die Möglichkeit, diesen überprüfen zu lassen.
Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist – und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Das LSG NRW bestätigt, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechend auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen geringere Leistungen als zunächst vorläufig bewilligt abschließend festgesetzt werden, mit der Folge, dass nach Anrechnung der vorläufig erbrachten Leistungen Überzahlungen zu erstatten sind. Das Bundessozialgericht hat dies bereits im Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 57/21 R) grundlegend geklärt.
Bundessozialgericht 2022: Die vierjährige Frist gilt
Der entscheidende Streitpunkt in solchen Überprüfungsverfahren ist die Frage, welche Ausschlussfrist Anwendung findet. Das Gesetz kennt zwei Varianten: Die verkürzte einjährige Frist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X – und die längere vierjährige Frist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Erfahrungsgemäß berufen sich Jobcenter in Zugunstenverfahren gegen abschließende Festsetzungsbescheide auf die kürzere Einjahresfrist. Das Bundessozialgericht hat dem 2022 einen Riegel vorgeschoben:
In einer Konstellation, in der ein abschließender Festsetzungsbescheid geringere Leistungen bewilligt als die vorangegangene vorläufige Entscheidung, gilt die vierjährige Ausschlussfrist. Das ist keine Ausnahme, sondern der gesetzliche Regelfall für solche Zugunstenverfahren.
Berechnung der Frist: Fast fünf Jahre können zusammenkommen
Wie die Frist konkret berechnet wird, regelt das LSG NRW im Beschluss detailliert. Die sogenannte Aufhebungsausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II beginnt gemäß § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB am 1. Januar um 0 Uhr des ersten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der nicht begünstigende Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde. Sie endet am 31. Dezember um 24 Uhr des vierten Jahres.
Im konkreten Fall gilt der Bescheid vom 4. Februar 2021 nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der Fassung vom 12. Juni 2020 am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Die Frist begann damit am 1. Januar 2022 und endete erst am 31. Dezember 2025. Der am 9. Juli 2025 gestellte Überprüfungsantrag der Kläger war daher fristgerecht. Das LSG hält ausdrücklich fest: Im Einzelfall kann so ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren erreicht werden.
Maßgeblich ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB II allein, dass der Rücknahmeantrag innerhalb dieses Zeitraums gestellt wird. Auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung kommt es nicht an.
Zur Corona-Soforthilfe: Klärungsbedarf bleibt
Das Verfahren dreht sich inhaltlich um die Frage, ob und in welcher Höhe die Corona-Soforthilfe bei der abschließenden Festsetzung als Einkommen anzurechnen war.
Diese Frage hat das LSG NRW im Beschluss nicht abschließend beantwortet – das ist auch nicht Aufgabe eines Prozesskostenhilfe-Beschlusses. Das Gericht stellt aber fest, dass der Überprüfungsanspruch hinreichende Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren begründet, weil die inhaltliche Frage noch weiterer Klärung bedarf.
Das ist prozessrechtlich der richtige Weg: Erst die Zulässigkeit des Antrags prüfen, dann in der Sache entscheiden. Wer den Überprüfungsantrag fristgerecht gestellt hat, bekommt eine inhaltliche Prüfung – das Jobcenter kann sich nicht allein mit dem Fristargument heraushalten.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Wer einen abschließenden Festsetzungsbescheid erhalten hat, der zu einer Rückforderung geführt hat, sollte prüfen, wann dieser Bescheid zugestellt wurde.
Liegt das Datum nicht mehr als vier Jahre zurück – berechnet ab dem 1. Januar des Folgejahres –, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch möglich. Relevant ist dabei der Tag der Antragstellung beim Jobcenter, nicht der Tag der Jobcenter-Entscheidung darüber.
Wer unsicher ist, ob die Frist noch läuft, sollte den Antrag ohne Zeitverzug stellen. Ein zu früh gestellter Antrag schadet nicht. Ein zu spät gestellter schließt den Anspruch aus. Das Risiko liegt allein bei dem, der wartet.
Bei der Begründung des Antrags sollte auf das BSG-Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 57/21 R) und – soweit bereits veröffentlicht – auf den Beschluss des LSG NRW vom 20. Mai 2026 (L 2 AS 1639/25 B) verwiesen werden. Jobcenter, die dennoch die einjährige Frist anwenden, handeln rechtswidrig. Das ist nach der BSG-Entscheidung von 2022 keine Grauzone mehr.
Anmerkung des Verfassers
Völlig korrekte Entscheidung, welche ihre Grundlage in der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2022 findet. Danach gilt: Wird geringeres Arbeitslosengeld II abschließend festgesetzt als vorläufig bewilligt mit der Folge, dass nach Anrechnung der vorläufig erbrachten Leistungen Überzahlungen zu erstatten sind, ist der Anspruch auf Rücknahme der abschließenden Festsetzungsentscheidung im sog. Zugunstenverfahren nicht durch die Verfallfrist von einem Jahr beschränkt (Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 57/21 R).
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2026 – L 2 AS 1639/25 B
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 57/21 R




