Mit wegweisendem Urteil gibt ein Sozialgericht aus Sachsen Ende 2025 bekannt, dass zu den Kosten der Unterkunft für Bürgergeld Leistungsempfänger im Falle von Wohneigentum in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch das monatliche Hausgeld gehört.
Denn Wohnlastvorauszahlungen (sogenanntes Hausgeld), die sich aus Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben, gehören dem Grunde nach vollständig zu den notwendigen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken verbunden sind.
Gericht stuft Verwaltungsvorschrift des Jobcenters als rechtswidrig ein
Eine Verwaltungsvorschrift des Jobcenters, die die Übernahme von Wohnlastvorauszahlungen (sogenanntes Hausgeld) nach § 22 Abs 1 SGB II von der Umlagefähigkeit nach der Betriebskostenverordnung abhängig macht, ist rechtswidrig, so die Richter.
Die Übernahme von Wohnlastvorauszahlungen nach § 22 Abs 1 SGB II ist dem Grunde nach analog § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII zu bewerten.
Anmerkung und Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Die von einem Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlende – Instandhaltungsrücklage – gehört dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 und muss vom Jobcenter als Unterkunftsbedarf übernommen werden.
Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.
Bescheid prüfenGem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten neben den Heizkosten auch die sogenannten Betriebskosten der Wohnung.
Bei Eigentumswohnungen sind regelmäßig das Wohngeld inklusive Instandhaltungsrücklage zu übernehmen (vgl. Bayrisches LSG,Urteil vom 27.09.2012 -L 8 AS 646/10- ; Sächsisches LSG vom 26.11.2009, L 7 AS 219/08; LSG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2009 – L 5 AS 111/09; LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2007 – L 12 AS 3932/06 – ).
Erhaltungsaufwand wird i.S.d. § 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sowohl nach § 35 SGB XII als auch nach § 22 Abs. 2 SGB II berücksichtigt, wobei Versicherungsleistungen (z.B. Wohngebäudeversicherung) vorrangig sind. Dabei werden Erhaltungsaufwandspauschalen nicht übernommen.
Ist der Hilfebedürftige jedoch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und muss ein monatliches Hausgeld für Instandhaltungsmaßnahmen abführen, so sind entsprechende Rücklagen ausnahmsweise übernahmefähig ( BSG Az. B 4 AS 38/08 R ).
Eine von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossene Sonderumlage ist in dem auf den Eigentümer anteilig anfallenden Betrag bis zur angemessenen Höhe übernahmefähig ( BSG Az. B 14 AS 48/13 R – Balkonumlage übernahmefähig ).



