Ein Bürgergeld-Bezieher bewohnt gemeinsam mit seiner pflegebedürftigen Mutter ein Einfamilienhaus. Die Ölheizung fällt aus, die Tankanlage muss komplett ersetzt werden – Kosten: 7.721,91 Euro. Das Jobcenter gewährt das Geld, aber nur als Darlehen. Der Mann muss also zurückzahlen, was das Amt seiner Ansicht nach freiwillig übernimmt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat diese Konstruktion korrigiert.
Das Urteil: Zuschuss statt Darlehen, volle Kosten statt Kopfteil
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 – entschieden, dass das Jobcenter die Kosten der Instandsetzung der Heizöl-Tankanlage in Höhe von 7.721,91 Euro als Zuschuss zu erbringen hat.
Zunächst hatte das Amt lediglich einen Teil als Darlehen gewährt; das Gericht verpflichtete es zur Übernahme des verbleibenden Differenzbetrags von 3.664,46 Euro ebenfalls als Zuschuss. Das Urteil ist bisher unveröffentlicht und beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 22/25 R zur Revision anhängig.
Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das bewohnte Eigenheim des Klägers mit einer Wohnfläche von 68 m² ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe kein zu berücksichtigendes Vermögen – auch nicht für einen Einpersonenhaushalt.
Keine Kürzung ohne Kostensenkungsverfahren
Das Jobcenter hatte die Leistung auf einen seiner Ansicht nach angemessenen Betrag begrenzt – ohne vorher ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Das ist rechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Aufwendungen auf einen niedrigeren Betrag zwingend die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraus. Das gilt auch bei einmalig anfallenden Bedarfen.
Erfahrungsgemäß übergehen Jobcenter diesen Schritt bei Reparaturkosten besonders häufig – nach dem Motto, einmalige Kosten seien ohnehin Sonderfälle, für die andere Regeln gelten. Das BSG hat das anders gesehen. Im Mietverhältnis muss der Kostensenkungsbescheid dem Leistungsberechtigten ermöglichen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.
Entsprechendes gilt für Wohnungseigentümer, die aufgrund von WEG-Beschlüssen zu einmaligen Instandhaltungsumlagen verpflichtet sind (BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –). Das muss auch für unabweisbare einmalige Bedarfe leistungsberechtigter Hauseigentümer gelten.
Die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II setzt zudem voraus, dass diese tatsächlich anfallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Forderungsfälligkeit.
Warum das Kopfteilprinzip hier nicht gilt
Normalerweise werden Unterkunftskosten bei mehreren Bewohnern nach Köpfen aufgeteilt. Wohnen Mutter und Sohn gemeinsam, trägt jeder die Hälfte – so die Grundregel. Das Jobcenter wollte entsprechend nur den Anteil des Sohnes übernehmen.
Das LSG Rheinland-Pfalz weicht davon ab – und das aus einem rechtlich zwingenden Grund: Die Mutter des Klägers wohnt aufgrund eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts im Haus. Dieses Recht wurde durch notariellen Erbvertrag begründet, mit dem der Vater das Haus auf den Sohn übertragen hatte.
Es handelt sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1093 BGB. Der Sohn ist Eigentümer und trägt als solcher die Erhaltungspflichten für das Haus – er kann diese Kosten rechtlich nicht auf die Mutter umlegen.
Das Bundessozialgericht hatte diesen Grundsatz bereits mit Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – festgestellt: Von der Kopfteilmethode kann abgewichen werden, wenn eine andere Kostenaufteilung aufgrund eines notariellen Vertrages vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit und wegen der Stellung als Eigentümer bei objektiver Betrachtung angezeigt ist.
Weitere Ausnahmen hat das BSG für abweichende vertragliche Abreden in Wohngemeinschaften anerkannt (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R –; Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R –). Das Haus verfügt über keine getrennten Wohnungen; der Kläger und seine Mutter leben gemeinsam unter einem Dach. Die Sonderkonstellation ist damit eindeutig gegeben.
Was das BSG jetzt klären muss
Das Bundessozialgericht wird im Revisionsverfahren B 4 AS 22/25 R drei Rechtsfragen entscheiden müssen.
Erstens: Bedarf es für die Begrenzung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum auf angemessene Kosten nach § 22 Abs. 2 SGB II eines vorherigen Kostensenkungsverfahrens?
Zweitens: Gilt das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung – und zwar auch nach dem 01.01.2023 für Bürgergeld-Bezieher?
Drittens: Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip bei Bestehen eines unentgeltlichen Wohnungsrechts der Mutter gerechtfertigt?
Das LSG hat alle drei Fragen zugunsten des Klägers beantwortet. Das letzte Wort hat das BSG.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer als Bürgergeld-Beziehender ein selbst bewohntes Eigenheim hat und eine Heizung oder andere notwendige Anlage reparieren oder ersetzen muss, sollte die anfallenden Kosten unverzüglich beim Jobcenter als Bedarf nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen. Wichtig: Die Kosten müssen tatsächlich entstehen und fällig sein.
Gewährt das Amt die Leistung nur als Darlehen statt als Zuschuss, ist das mit einem schriftlichen Widerspruch anzufechten. Gleiches gilt, wenn das Jobcenter die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzt, ohne zuvor ein förmliches Kostensenkungsverfahren eingeleitet zu haben. Wer das Darlehensangebot widerspruchslos akzeptiert, verzichtet auf seinen Zuschussanspruch.
Wohnt im selben Haus eine weitere Person aufgrund eines dinglich gesicherten, unentgeltlichen Wohnrechts – insbesondere aufgrund notarieller Vereinbarung –, sollte außerdem geprüft werden, ob eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip geltend gemacht werden kann.
Das BSG-Urteil aus 2012 (B 14 AS 36/12 R) ist hier das entscheidende Argument. Das LSG Rheinland-Pfalz hat diese Linie nun ausdrücklich bestätigt und auf Reparaturkosten übertragen.
Anmerkung des Verfassers
Was für eine Hammer-Entscheidung, sensationell!!! Diese Entscheidung ist bisher unveröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de
Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, so das BSG in 2012.
Gründe hierfür können auch eine andere Kostenaufteilung aufgrund notariellen Vertrages vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit und wegen der Stellung als Eigentümer (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R) sein.
Lebt ein SGB-II-Bezieher mit seiner nicht hilfebedürftigen Mutter gemeinsam in einem Eigenheim, kann das Jobcenter ausnahmsweise zur Übernahme der vollen Nebenkosten verpflichtet sein. Das gilt dann, wenn das Kind das Eigenheim von den Eltern vorab als Erbe übertragen bekommen hat und im Gegenzug mietfreies Wohnen vertraglich zugesichert wurde.
Das Bundessozialgericht betonte in diesem Zusammenhang, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung die Unterkunftskosten ausnahmsweise nicht nach der Kopfteilmethode aufzuteilen sind (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R).
Quellen
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 – (unveröffentlicht), Revision anhängig beim Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 22/25 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2018 – L 6 AS 444/17




