20-Monate-Regel kippt abgelehnte Einbürgerung trotz Bürgergeld

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Wer jahrelang Bürgergeld bezogen hat und sich einbürgern lassen will, hört von der Behörde oft denselben Satz: Die Vergangenheit spreche gegen eine sichere Zukunft.

Eine syrische Familie in Nordrhein-Westfalen erlebte genau das. Der Vater arbeitete längst in Vollzeit, die Familie kam ohne Bürgergeld aus, und trotzdem lehnte die Einbürgerungsbehörde ab.

Das Verwaltungsgericht Minden hat diese Ablehnung aber mit Urteil vom 17. Juli 2025 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, den Vater und seine vier Kinder einzubürgern (Az. 11 K 617/24). Das Urteil zeigt, wie eng der Spielraum der Behörde bei der Einbürgerung trotz früherem Bürgergeld in Wahrheit ist.

Einbürgerung trotz Bürgergeld: Nur SGB II und SGB XII zählen gegen Sie

Die wichtigste Klarstellung zuerst: Einbürgerungsschädlich sind allein Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Sozialgesetzbuch, also Bürgergeld sowie Sozialhilfe und Grundsicherung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne genau diese beiden Leistungen gesichert ist. Mehr nicht.

Wohngeld, Kinderzuschlag und Kindergeld stehen ausdrücklich nicht auf dieser Liste. Sie gehören im Gegenteil zum berücksichtigungsfähigen Einkommen. Wer sie bezieht, schadet seiner Einbürgerung nicht. Das Gericht zog daraus einen klaren Schluss: Dass rund die Hälfte der Familieneinkünfte aus solchen Transferleistungen stammte, durfte die Behörde nicht gegen die Familie verwenden. Für den Wortlaut des Gesetzes gebe es dafür keinen Anhalt.

Die Familie im Mindener Fall hatte das verinnerlicht: Seit Juni 2023 bezog sie kein Bürgergeld mehr, Sozialhilfe nie. Sie deckte ihren Bedarf mit dem Lohn des Vaters und mit Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Genau diese Konstellation, kein Bürgergeld bei sonstigen staatlichen Leistungen, ist nach dem Gesetz unschädlich. Die Behörde hatte den Fall trotzdem so behandelt, als sei jede staatliche Hilfe ein Makel.

Die Behörde verlangte eine Zukunftsprognose, die das Gesetz bei Vollzeit nicht fordert

Hier liegt der eigentliche Streitpunkt, zugleich die naheliegende Fehlannahme vieler Betroffener. Die meisten glauben, die Behörde dürfe prüfen, ob jemand dauerhaft ohne Grundsicherung auskommen wird. Für den Regelfall stimmt das. Seit dem 27. Juni 2024 gilt aber eine Ausnahme: Wer in Vollzeit arbeitet und das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate getan hat, muss die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gar nicht erfüllen.

Diese Regel steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b des Staatsangehörigkeitsgesetzes und wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 eingeführt.

Das Verwaltungsgericht Minden hat ausgesprochen, was diese Ausnahme bedeutet: Wer sie erfüllt, bei dem ist keine positive Nachhaltigkeitsprognose mehr nötig. Der Gesetzgeber geht allein aus der mindestens 20-monatigen Vollzeittätigkeit von einer für die Einbürgerung ausreichenden wirtschaftlichen Integration aus.

Geprüft werden darf nur noch, ob die Vollzeitstelle voraussichtlich bestehen bleibt — nicht, ob die Familie in ferner Zukunft vielleicht wieder Bürgergeld bräuchte.

Verwaltungspraxis entspricht nicht geltendem Recht

Warum hält sich die gegenteilige Behördenpraxis dann so hartnäckig? Das Bundesinnenministerium hat im Mai 2025 Anwendungshinweise herausgegeben, die bei vorangegangenem langjährigem Leistungsbezug doch wieder eine Prognose verlangen.

Das Gericht widerspricht deutlich: Solche Hinweise sind reines Verwaltungsbinnenrecht und binden die Gerichte nicht. Sie geben die Rechtsauffassung des Ministeriums wieder, nicht den Gesetzesinhalt. Wer eine Ablehnung erhält, die sich auf eine negative Zukunftsprognose trotz langer Vollzeittätigkeit stützt, hat es mit einer Verwaltungsmeinung zu tun — nicht mit zwingendem Recht.

Warum die Behörde dem Vater das alte Bürgergeld nicht anlasten durfte

Die Behörde hatte ihre Ablehnung auch darauf gestützt, der Vater habe den früheren Leistungsbezug zu vertreten: Seine Ehefrau hätte arbeiten können, die Kinder hätten fremdbetreut werden können. Das Gericht hält dem zwei Dinge entgegen.

Erstens sind fehlende Erwerbsbemühungen eines Familienangehörigen dem Einbürgerungsbewerber nicht zuzurechnen. Ob die Ehefrau früher mehr hätte arbeiten können, ist rechtlich nicht das Problem des Mannes, der den Antrag stellt. Zweitens scheitert der Vorwurf an der Lebensrealität dieser Familie: Zwei der Kinder sind hochgradig schwerhörig, mit Cochlea-Implantaten versorgt und auf regelmäßige, teils mehrtägige Klinikaufenthalte und Sprachtherapie angewiesen.

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Kindesbetreuung ist keine mangelnde Mitwirkung

Einen solchen Alltag kann ein Elternteil nicht allein bewältigen. Wer Kinder mit schwerer Behinderung betreut, statt eine zweite Stelle anzunehmen, hat einen späteren Leistungsbezug nicht im Rechtssinne zu vertreten.

Niedriglohn und ergänzende Leistung ist keine Grundsicherung

Dahinter steht eine grundsätzliche Linie, die das Gericht offen ausspricht: Einer Familie die Einbürgerung zu verwehren, nur weil sie wegen mehrerer Kinder Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, wäre eine im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz ungerechtfertigte Benachteiligung von Familien. Wer im Niedriglohnsektor arbeitet und mehrere Kinder hat, sichert seinen Bedarf realistisch oft nur mit ergänzenden Leistungen, und genau das soll ihm nicht zum Verhängnis werden.

Das gesetzgeberische Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, ist nach dieser Lesart schon erreicht, wenn jemand alles ihm Mögliche und Zumutbare für den eigenen Lebensunterhalt tut.

Was Sie tun können, wenn die Einbürgerungsbehörde mit Ihrer Erwerbsbiografie argumentiert

Wer eine Ablehnung erhält oder befürchtet, sollte zuerst die eigene Vollzeitbiografie der letzten zwei Jahre prüfen. Wer von den vergangenen 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann sich unmittelbar auf die Vollzeit-Ausnahme berufen, auch bei aufstockendem oder früherem Bürgergeld-Bezug.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der mündlichen Verhandlung vor Gericht. Kurze Unterbrechungen innerhalb der 24 Monate sind unschädlich, solange die 20 Monate zusammenkommen.

Unbedingt Fristen beachten

Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft eine Frist von einem Monat ab Zustellung. Wer sie versäumt, kann den Bescheid danach nur noch in den engen Ausnahmen der Wiedereinsetzung angreifen. Wer fristgerecht vorgeht und mit Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und dem Rentenversicherungsverlauf belegt, dass die Schwelle von 20 der letzten 24 Monate erreicht ist, nimmt der Behörde ihr stärkstes Argument aus der Hand.

Nachweise zählen

Wer den früheren Bezug mit familiären Gründen erklärt, etwa Pflege, Betreuung schwer kranker oder behinderter Kinder oder eigene Krankheit, sollte ärztliche Atteste, Behandlungsübersichten und Schulbescheinigungen beifügen. Genau solche Nachweise hat das Gericht als entscheidend behandelt.

Häufige Fragen zur Einbürgerung trotz Bürgergeld-Bezug

Schadet aufstockendes Bürgergeld der Einbürgerung, wenn ich Vollzeit arbeite?

Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann auch mit aufstockendem Bürgergeld eingebürgert werden; die Ausnahme verzichtet in diesem Fall auf die gesamte Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung.

Das Verwaltungsgericht Minden hat sogar ausdrücklich abgelehnt, hier zusätzlich eine Zukunftsprognose zu verlangen. Da andere Obergerichte das teils enger sehen, lohnt sich bei aufstockendem Bezug ein anwaltlicher Blick auf den Einzelfall.

Werden meine Kinder mit eingebürgert?

Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden. Lebt der Antragsteller mit den Kindern zusammen und ist sorgeberechtigt, soll die Behörde sie regelmäßig miteinbürgern; das Ermessen ist dann praktisch auf null reduziert. Im Mindener Fall wurden alle vier Kinder zusammen mit dem Vater eingebürgert.

Ich erfülle die 20-Monate-Regel nicht. Habe ich keine Chance mehr?

Ein durchsetzbarer Anspruch entfällt dann zwar, doch das Gesetz lässt für besondere Härten die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG zu. Sie liegt im Ermessen der Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch, kann aber bei Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen oder Alleinerziehung den Ausschlag geben. Eine sorgfältige Begründung mit Nachweisen ist hier besonders wichtig.

Quellen

Verwaltungsgericht Minden: Urteil vom 17.07.2025, Az. 11 K 617/24

gesetze-im-internet.de: Staatsangehörigkeitsgesetz, § 10 (Anspruchseinbürgerung)

Bundesministerium des Innern: Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG 2025)