Eine junge Frau, noch keine 25 Jahre alt, lebt mit ihrer alleinerziehenden Mutter in einer Mietwohnung und bezieht Bürgergeld. Dann zieht die Mutter aus – die Tochter bleibt, wo sie ist. Für das Jobcenter ein Fall des § 22 Abs. 5 SGB II: Ohne Zusicherung des kommunalen Trägers gebe es nur noch die abgesenkte Regelbedarfsstufe 3, und auch die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht anzuerkennen.
Das Hessische Landessozialgericht hat dieser Lesart im Eilverfahren eine klare Absage erteilt (Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER). Wer in der Wohnung bleibt, zieht nicht um. Und eine Pflicht junger Erwachsener, mit den Eltern mitzuziehen, kennt das Gesetz nicht.
Was § 22 Abs. 5 SGB II regelt – und was nicht
Die Vorschrift betrifft Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ziehen sie um, werden ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Daran knüpft § 20 Abs. 3 SGB II an:
Wer ohne diese Zusicherung umzieht, erhält bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur den abgesenkten Regelbedarf der Stufe 3 statt des vollen Regelsatzes.
Beide Normen setzen dasselbe voraus: einen Umzug. Ein Umzug verlangt einen Unterkunfts- beziehungsweise Wohnungswechsel – also einen Wechsel der zur Deckung des Unterkunftsbedarfs tatsächlich genutzten Unterkunft.
Genau daran fehlt es, wenn die junge Leistungsberechtigte bleibt und nur die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausziehen. Die Bürgergeld-Empfängerin ist nicht umgezogen. Damit ist § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II schon tatbestandlich nicht erfüllt.
LSG Hessen: Erfasst ist nur der Auszug des jungen Erwachsenen selbst
Das Landessozialgericht stellt klar: § 22 Abs. 5 SGB II erfasst nur den alleinigen Auszug eines unter 25-jährigen Hilfesuchenden. Der klare Wortlaut der Norm lässt sich nicht erweiternd auslegen. Ein gesetzgeberischer Wille, auch die Fälle zu regeln, in denen ein junger Erwachsener nicht gemeinsam mit seinen Eltern umzieht, ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 14).
Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, wenn – wie hier – ein alleinerziehender Elternteil die Wohnung verlässt und der junge Erwachsene zurückbleibt (LSG Schleswig-Holstein vom 19. März 2007 – L 11 B 13/07 AS ER).
Dagegen spricht schon der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I). Das gilt hier umso mehr, als mit dem Unterkunftsbedarf das menschenwürdige Existenzminimum betroffen ist (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Leistungseinschränkungen brauchen eine gesetzliche Grundlage. Hier fehlt sie.
Streng – und deshalb eng auszulegen
§ 22 Abs. 5 SGB II greift tief in das Selbstbestimmungsrecht junger Erwachsener ein. Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorschrift für verfassungskonform, verlangt aber eine angemessene Berücksichtigung dieses Selbstbestimmungsrechts (BVerfG vom 27. Juli 2016, 1 BvR 371/111, NJW 2016, 3774 Rn. 67).
Wegen ihrer Strenge ist die Norm eng auszulegen. Jungen Erwachsenen darf die Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern grundsicherungsrechtlich nicht über das Maß hinaus erschwert werden, das § 22 Abs. 5 SGB II gebietet (BSG vom 25. April 2018 – B 14 AS 21/17 R).
Eine Mitzugspflicht lässt sich daraus nicht konstruieren. Das Jobcenter hat keine Handhabe, einen Umzug des jungen Erwachsenen gemeinsam mit seinen Eltern herbeizuführen (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2007 – L 13 AS 38/07 ER).
Will der Gesetzgeber auch solche Fälle von § 22 Abs. 5 SGB II erfasst wissen, muss er das Gesetz ändern. Bis dahin gilt: Die junge Frau erhält den vollen Regelbedarf, und ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen. Das Jobcenter sah das naturgemäß anders – nur trägt diese Sichtweise vor Gericht nicht.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Erfahrungsgemäß stützen Jobcenter solche Kürzungen allein auf die fehlende Zusicherung – ob überhaupt ein Umzug im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird oft gar nicht geprüft. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der bisherigen Wohnung geblieben ist und trotzdem nur die Regelbedarfsstufe 3 oder gekürzte Unterkunftskosten bewilligt bekommt, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Steht die Miete auf dem Spiel, kommt – wie im entschiedenen Fall – ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Wer jetzt schweigt, verschenkt seinen Anspruch.
Die Entscheidung aus Hessen bestätigt eine seit Jahren gefestigte Linie der Sozialgerichte. Bleiben ist kein Umzug. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Wortlaut des Gesetzes – und an den ist auch das Jobcenter gebunden.
Anmerkung des Verfassers
Nicht erfasst von § 22 Abs. 5 SGB II werden: Auszug der Eltern aus der mit jungen Volljährigen bewohnten Wohnung (LSG Schleswig-Holstein vom 19.3.2007 – L 11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.3.2007 – L 13 AS 38/07 ER).
Erfolgt hier der Auszug aber nur zu dem Zweck, höhere Leistungsansprüche zu begründen, kommt eine Haftung der Eltern wegen verschuldeter Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II in Betracht.
Schon zu Hartz IV haben Gerichte einheitlich geurteilt, dass das Jobcenter keine Handhabe hat, einen Umzug des jungen Erwachsenen gemeinsam mit seinen Eltern herbeizuführen.
Quellen
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER
Bundessozialgericht vom 25. April 2018 – B 14 AS 21/17 R
Bundesverfassungsgericht vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/111, NJW 2016, 3774 Rn. 67
Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 19. März 2007 – L 11 B 13/07 AS ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2007 – L 13 AS 38/07 ER
Bundestags-Drucksache 16/688, S. 14




