EM-Rente: Dachdecker berufsunfähig laut Versicherung – Rentenkasse schickt ihn arbeiten

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, doch die Deutsche Rentenversicherung lehnt die Erwerbsminderungsrente ab: Das ist kein Behördenfehler, sondern das Ergebnis zweier Gesetze mit verschiedenen Maßstäben.

Die Rentenversicherung fragt, wie viele Stunden jemand in einer Tätigkeit arbeiten kann. Der private Versicherer fragt allein nach dem zuletzt ausgeübten Beruf. Wer beide Entscheidungen in der Hand hält, kann die Unterlagen der einen Seite im Verfahren der anderen einsetzen, hat für den Widerspruch aber nur einen Monat Zeit.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt, BU-Rente bewilligt: Warum beides zugleich rechtens ist

Wer beide Schreiben nebeneinanderlegt, erwartet, dass die Rentenversicherung der Einschätzung des Versicherers folgen muss. Genau das muss sie nicht. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei verschiedene Rechtsbegriffe aus zwei verschiedenen Gesetzen, und keine der beiden Entscheidungen bindet die andere Seite.

Wer als Dachdecker mit zerstörter Schulter kein Dach mehr besteigt, aber sechs Stunden täglich an einem Empfangstresen sitzen könnte, ist berufsunfähig im Sinne seines Vertrags und zugleich nicht erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes. Beide Antworten sind juristisch korrekt, so bitter das für Betroffene ist.

Die Rentenversicherung zählt Stunden, der Beruf zählt nicht

Maßstab der Erwerbsminderungsrente ist das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, geregelt in § 43 SGB VI. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich in irgendeiner Tätigkeit arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert; wer unter drei Stunden bleibt, voll.

Ob es solche Stellen real gibt, spielt keine Rolle: Die Arbeitsmarktlage ist nach dem Gesetz nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommen die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren und, mit engen Ausnahmen, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung. Nach einer Auswertung des Sozialverbands VdK auf Basis der DRV-Statistik scheiterten 2023 fast 44 Prozent der über 345.000 Anträge.

Einen Berufsschutz kennt die gesetzliche Rente seit dem 1. Januar 2001 fast nicht mehr. Als Vertrauensschutz blieb § 240 SGB VI erhalten: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, wenn er weder im bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Mehr als diese teilweise Rente bringt der Berufsschutz nicht, und alle ab dem 2. Januar 1961 Geborenen gehen leer aus. Genau diese Lücke füllt die private Police.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Vertrag schützt den konkreten Beruf

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung folgt einer anderen Logik. Nach § 172 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann.

Der Versicherer prüft die Tätigkeit, wie sie tatsächlich aussah, mit ihren Hebevorgängen, Schichten oder Kundenterminen. Die bekannte 50-Prozent-Schwelle steht dabei nicht im Gesetz, sondern stammt aus den Versicherungsbedingungen: Marktüblich leisten Versicherer, wenn der Beruf voraussichtlich sechs Monate lang nur noch zu weniger als 50 Prozent ausgeübt werden kann.

Auch eine Verweisung auf andere Tätigkeiten ist kein gesetzlicher Automatismus, sondern nur zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht, und selbst dann nur auf Tätigkeiten, die Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung entsprechen.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt: So setzen Sie die BU-Unterlagen im Widerspruch ein

Gegen den Ablehnungsbescheid läuft ab Bekanntgabe eine Frist von einem Monat. Zur Fristwahrung genügt ein kurzes Schreiben an die Rentenversicherung: Widerspruch gegen den Bescheid vom genannten Datum, Begründung folgt.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Danach wird der Leistungsentscheid der BU-Versicherung zum Beweismittel. Fordern Sie beim Versicherer das vollständige Gutachten hinter seiner Entscheidung an und reichen Sie es mit dem Anerkennungsschreiben bei der Rentenversicherung ein.

Verlangen Sie ausdrücklich, dass sich der Widerspruchsbescheid mit diesen Unterlagen auseinandersetzt: Übergeht die Behörde ein vorgelegtes Gutachten, liefert sie einen Angriffspunkt für die spätere Klage.

Ein Punkt entscheidet über den Wert des BU-Gutachtens: Es beantwortet die Berufsfrage, nicht die Stundenfrage. Ein Gutachten, das nur belegt, dass der bisherige Beruf nicht mehr geht, trägt den Widerspruch allein nicht.

Stark wird es dort, wo es Funktionseinschränkungen konkret beschreibt: wie lange Sitzen, Stehen, Konzentration oder Belastung durchgehalten wird. Bitten Sie deshalb Ihre behandelnden Ärzte um eine Stellungnahme zur entscheidenden Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs oder auch nur drei Stunden täglich möglich sind.

Scheitert der Widerspruch, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht: Dort können Sie nach § 109 SGG durchsetzen, dass das Gericht einen von Ihnen benannten Arzt als Gutachter hört; dafür kann es einen Kostenvorschuss verlangen.

Der umgekehrte Weg: Mit dem Rentenbescheid zum Versicherer

Die Beweisrichtung funktioniert auch andersherum. Wer eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommt, sollte Bescheid und DRV-Gutachten beim BU-Versicherer einreichen. Bindend ist die staatliche Entscheidung für den Versicherer nicht, doch ein sozialmedizinisches Gutachten, das weniger als drei Stunden Leistungsvermögen in jeder Tätigkeit feststellt, schließt den bisherigen Beruf erst recht ein.

Manche neueren Tarife enthalten zudem Klauseln, nach denen eine unbefristet anerkannte volle Erwerbsminderungsrente vertraglich als Berufsunfähigkeit gilt: Dann genügt der unbefristete Rentenbescheid. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen deshalb vor jedem Leistungsantrag.

Wer den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung dagegen einen Monat unbeantwortet liegen lässt, macht ihn bestandskräftig und akzeptiert eine Stundenbewertung, die ein bereits vorliegendes, fachärztlich erstelltes Gutachten womöglich widerlegt. Das Material für den Widerspruch liegt dann schon im eigenen Aktenordner. Sie müssen es nur einsetzen.

Häufige Fragen zu EM-Rente und BU-Rente

Darf ich BU-Rente und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig beziehen?

Ja, beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander. Als Hinzuverdienst rechnet die Rentenversicherung nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen an. Die Rente eines privaten Versicherers gehört in keine dieser Kategorien und kürzt die gesetzliche Rente deshalb nicht.

Kann der Versicherer die BU-Rente einstellen, weil die Rentenversicherung mich für erwerbsfähig hält?

Nein, nicht allein deshalb. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, ist er daran gebunden und kann sich nur über das vertragliche Nachprüfungsverfahren lösen. Dafür muss er eine gesundheitliche Verbesserung konkret und nachvollziehbar begründen. Die abweichende Stundenbewertung der Rentenversicherung ersetzt diese eigene medizinische Begründung nicht.

Schadet die abgelehnte Erwerbsminderungsrente meinem BU-Antrag?

Nein, häufig hilft sie sogar. Stützt sich der Ablehnungsbescheid darauf, dass Sie auf leichtere Tätigkeiten verwiesen werden, bestätigt er indirekt, dass der bisherige Beruf nicht mehr geht. Darauf kommt es beim Versicherer an. Reichen Sie den Bescheid samt Begründung deshalb ruhig mit ein.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 43 und § 240 (Renten wegen Erwerbsminderung)
Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz, § 172 (Leistung des Versicherers)
Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, § 84 und § 109
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten (Informationsseite)