Bürgergeld: Jobcenter darf den Hauswert für Verwertbarkeit schätzen

Lesedauer 3 Minuten

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) München hat entschieden: Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt und bei der Wertermittlung einer Immobilie nicht mitwirkt, muss hinnehmen, dass der Wert nach Aktenlage geschätzt wird.

Verhindert die Eigentümerin etwa eine Besichtigung, gehen die Nachteile der Schätzung zu ihren Lasten. (LSG München, Urteil vom 28.09.2021 – L 7 AS 452/19)

Worum ging es in dem Verfahren?

Streitpunkt war, ob die Klägerin im Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2018 Anspruch auf SGB-II-Leistungen hatte. Entscheidend war, ob sie über verwertbares Immobilienvermögen verfügte, das ihre Hilfebedürftigkeit ausschließt. Das Gericht bestätigte am Ende: Die Leistungablehnung war rechtmäßig.

Der konkrete Fall: Haus, Grundschuld und wiederholte Anträge

Die 1954 geborene Klägerin lebte allein in einem freistehenden Einfamilienhaus (Baujahr 2002) mit mindestens 160 m² Wohnfläche auf einem 625 m² Grundstück. Im Grundbuch war zugunsten ihrer Schwester eine Grundschuld über 300.000 Euro eingetragen, die Darlehensforderungen sichern sollte.

Die Klägerin stellte mehrfach Leistungsanträge, das Jobcenter lehnte Zuschüsse jedoch wegen Vermögens ab.

Jobcenter bot Darlehen an – aber nur gegen Grundschuld

Das Jobcenter wies darauf hin, Leistungen könnten möglicherweise darlehensweise erbracht werden, wenn die sofortige Verwertung nicht möglich sei. Voraussetzung sollte aber eine dingliche Absicherung sein, also eine Grundschuld zugunsten des Jobcenters.

Die Klägerin lehnte das ab und verlangte ausschließlich Zuschussleistungen.

Warum das Haus nicht als „Schonvermögen“ geschützt war

Ein selbst bewohntes Haus kann im SGB II geschützt sein, wenn es angemessen ist. Nach Auffassung des Gerichts war die Wohnfläche von mindestens 160 m² für eine alleinstehende Person deutlich zu groß, sodass der Schutz entfiel.

Dass einzelne Räume vielleicht nicht genutzt werden, ändert daran nichts, weil die objektive Wohnfläche zählt.

Keine Rettung über „Altersvorsorge“ oder „besondere Härte“

Die Klägerin argumentierte, das Haus diene ihrer Altersvorsorge und müsse deshalb unangetastet bleiben. Das Gericht sah dafür keine Grundlage, zumal das Objekt bis zum Rentenbeginn nicht entschuldet war und weiter Belastungen bestanden.

Eine besondere Härte lag ebenfalls nicht vor, weil dafür außergewöhnliche Umstände nötig sind – nicht nur die typischen Einschnitte, die ein Verkauf mit sich bringt.

Der entscheidende Punkt: Keine Mitwirkung – deshalb Schätzung

Das Gericht beauftragte eine Sachverständige, ein Verkehrswertgutachten zu erstellen, wofür eine Besichtigung vorgesehen war. Die Klägerin reagierte jedoch nicht auf Terminabsprachen und gewährte keinen Zutritt, obwohl sie auf mögliche Nachteile hingewiesen worden war.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Deshalb ermittelte die Sachverständige den Wert nach Aktenlage, unter anderem mit rund 378.000 Euro zum 01.10.2016 und 374.000 Euro zum 01.10.2017.

Schulden und Verwertbarkeit: Nachweise fehlten – Vermögen blieb trotzdem

Die Klägerin machte hohe Darlehensschulden gegenüber der Schwester geltend, konnte diese aber nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend belegen. Darlehenszahlungen seien nur punktuell nachweisbar gewesen, Zinsberechnungen wirkten teils „hochgerechnet“, und konkrete Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht vollständig vorgelegt.

Selbst bei großzügiger Betrachtung blieb nach Auffassung des Senats ein Vermögensüberschuss, der den Freibetrag klar überstieg.

Ergebnis des Urteils

Ein eigenes Haus kann im Sozialgesetzbuch II erhebliche Probleme mit sich bringen. Das LSG wies die Berufung zurück: Die Klägerin war laut den Richtern im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil sie über nicht geschütztes, verwertbares Immobilienvermögen verfügte.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass eine Schätzung nach Aktenlage zulässig ist, wenn die Eigentümerin eine ordentliche Wertermittlung durch fehlende Mitwirkung verhindert. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf das Jobcenter den Wert einer Immobilie schätzen, wenn ich keinen Gutachter ins Haus lasse?
Ja. Wenn die leistungsbeantragende Person eine Besichtigung verhindert oder nicht mitwirkt, kann der Wert nach Aktenlage geschätzt werden. Das Risiko eines zu hohen Schätzwerts trägt dann die Person, die die Mitwirkung verweigert hat.

Ist ein selbst bewohntes Haus immer Schonvermögen beim Bürgergeld?
Nein. Schutz besteht nur bei angemessener Größe und unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Ist die Wohnfläche deutlich zu groß, kann das Haus als verwertbares Vermögen zählen.

Kann ich statt Verkauf eine darlehensweise Zahlung vom Jobcenter bekommen?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn Vermögen nicht sofort verwertbar ist. Jobcenter dürfen dabei häufig Sicherheiten verlangen, etwa eine Grundschuld. Wer diese Absicherung ablehnt und nur Zuschuss fordert, riskiert die Ablehnung.

Wann gilt eine Verwertung als „unwirtschaftlich“ oder „besondere Härte“?
Unwirtschaftlichkeit liegt nur bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Wert und Erlös nahe. Eine besondere Härte setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die über die üblichen Belastungen eines Verkaufs deutlich hinausgehen.

Welche Rolle spielt die Mitwirkungspflicht bei Vermögen im SGB II?
Eine große. Wer Unterlagen nicht beibringt oder die Wertermittlung blockiert, kann prozessual Nachteile erleiden. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit nicht nachweisbar ist und Leistungen abgelehnt werden.

Fazit

Das Urteil zeigt: Bei Bürgergeld-Anträgen kann ein großes Eigenheim schnell zur Hürde werden, wenn es nicht als Schonvermögen gilt. Wer dann zusätzlich die Wertermittlung blockiert, muss hinnehmen, dass Gerichte und Behörden den Wert schätzen – und zwar auf Grundlage der Akten.

Praktisch bedeutet das: Mitwirkung und belastbare Nachweise sind oft entscheidend, wenn man nicht wegen „verwertbaren Vermögens“ aus dem Leistungsbezug fällt.