Bürgergeld: Geerbtes Haus bringt nur Probleme mit dem Jobcenter

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Geerbtes Haus, aber kein Geld. Eine alleinstehende Bürgergeld Empfängerin wurde als Alleinerbin ihrer Mutter Eigentümerin des Wohnhauses, wobei um die Wohnfläche des Hauses vor Gericht im einstweiligem Rechtsschutz gestritten wird. Und damit begangen die Probleme für die Leistungsempfängerin.

Ist das geerbte Haus wirklich nicht größer wie 140 Quadratmeter ? Greift § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II Ja oder Nein

Lediglich darlehensweise Bürgergeld – Leistungen ( § 24 Abs. 5 SGB 2 ) ohne Anrechnung des Eigenheims als Vermögen, so die Aussage des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts am 29.01.2026.

Das Jobcenter darf die Gewährung des Darlehns von der Zustimmung der Antragstellerin zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig machen. Das urteilte die Vorinstanz SG Kassel Az. S 7 AS 177/25 ER, bestätigend im Beschwerdeverfahren LSG Hessen, Beschluss v. 26.01.2026 – L 6 AS 668/25 B ER – .

Das Hessische LSG stimmte dem Sozialgericht Kassel zu, dass die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens als Inhalt einer Regelungsanordnung wegen laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (nur) dann möglich und gegebenenfalls geboten ist, wenn die Anspruchsnorm, auf die der Anordnungsanspruch zu stützen ist (hier: § 24 Abs. 5 SGB II), die Leistungserbringung in Form eines Darlehens vorsieht.

Bei den existenzsicherungsdienenden Leistungen kommt es nur ausnahmsweise in Betracht, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von der Einräumung von Sicherheiten beziehungsweise der Zustimmung hierzu abhängig zu machen, schon weil den Betroffenen in aller Regel entsprechende Möglichkeiten fehlen. Der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz darf dann nicht durch eine unerfüllbare Auflage ineffektiv gemacht werden.

Anders liegt die Situation jedoch, wenn – wie hier – die Einräumung einer Sicherheit möglich, weil entsprechendes Vermögen vorhanden ist.

Eine Grundschuld stelle eine erhebliche Belastung und „faktische Vorpfändung“ des einzigen Vermögensgegenstandes dar, so die Bürgergeld Beziehende

Das Hessische LSG schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an und folgt nicht den Hinweisen der Antragstellerin.

Gericht bezweifelt Wohnhausgröße bis zu 140 Quadratmeter

1. Nach Auffassung der Richter bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Verschonungsregel aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht eingreift und die Antragstellerin also Inhaberin anspruchsschädlichen Vermögens ist. Immerhin bestehen andererseits auch Anhaltspunkte dafür, dass ihr dessen sofortiger Verbrauch beziehungsweise dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist beziehungsweise dies für sie eine besondere Härte bedeutete, die dem Sozialgericht jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entscheidung plausiblerweise Anlass für die umstrittene einstweilige Anordnung gegeben haben.

2. Weitere erhebliche Anhaltspunkte für ein über die Verschonungsgrenzen hinausgehendes Immobilieneigentum ergeben sich schon aus den Mietbescheinigungen, die die Mutter der Antragstellerin im Laufe der Zeit zu den Akten gereicht hat.

3. Im Übrigen hat die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass die Immobilie nur eine Wohnfläche von gerade 140 Quadratmetern aufweise; glaubhaft gemacht hat sie dies aber nicht. Unterlagen, die ihr Vorbringen belegen könnten, hat sie nicht vorgelegt; der Bescheid des Finanzamtes ist demgegenüber wenig aussagekräftig, da es jedenfalls nicht fernliegt, dass dieser auf ungeprüft übernommenen Angaben der Antragstellerin oder ihrer Mutter beruht.

4. Die von ihr vorgelegte Skizze zu der – gegenüber der ursprünglichen baulichen Situation veränderten – Lage der Treppe und dem damit einhergehenden Flächenverlust mag zwar Anlass dazu geben, im Hauptsacheverfahren die Fläche im Einzelnen zu klären; eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregel aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II eingreift, ist damit nach Auffassung des Senats nicht verbunden.

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Fazit:

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 41a Abs. 1 SGB II ist vor diesem Hintergrund als andere denn als gesichert anzusehen, so dass ein auf diese Vorschrift gestützter Anordnungsanspruch zumindest als problematisch erscheint.

Es stellt sich eher die Annahme, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 SGB II seien glaubhaft gemacht, als der Antragstellerin günstig dar.

Vor diesem Hintergrund ist der Rückgriff des Sozialgerichts auf die Darlehensnorm aus § 24 Abs. 5 SGB II nicht zu beanstanden, umso mehr, als eine erhebliche Schlechterstellung der Antragstellerin mit der vorläufigen Gewährung eines Darlehens nicht verbunden ist.

Hinweis

Die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld beziehungsweise die Zustimmung hierzu im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist auch als Sicherung bei einer Verpflichtung des Jobcenters zu einer (vorläufig) als Zuschuss zu erbringenden Leistung möglich.

Bei fortdauerndem Leistungsbezug der Antragstellerin wäre der einzige unmittelbar mit der Leistungserbringung (nur) in Form eines Darlehens verbundene nennenswerte Nachteil, dass das Jobcenter sogleich mit dem Darlehensrückforderungsanspruch gegen laufende Leistungsansprüche aufrechnen kann (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Die Aufrechnung ist allerdings auf einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.

Sollte sich nach abschließender Klärung herausstellen, dass die Immobilie tatsächlich kein berücksichtigungsfähiges Vermögen darstellt (und solches auch im Übrigen nicht vorhanden ist), wäre das Darlehen zwingend in einen Zuschuss umzuwandeln und die aufgerechneten Beträge auszuzahlen.

Aber bis dahin kann der oder diejenige schon mit den Nerven am Ende sein oder völlig verarmt sagt Brock, welcher zu Hartz IV Zeiten Betroffene zu dieser Rechtsfrage beraten hat. Grauenvolle Schicksale bis hin zum Tod musste er erleben. Das war keine schöne Zeit.

Expertentipp

Sind Notarkosten für die Eintragung einer Sicherungshypothek aus dem Bürgergeld zu bestreiten? (SG Freiburg – Gerichtlicher Vergleich vom 16. Januar 2025 – S 4 AS 2599/24 – unveröffentlicht)

Die Klägerin lebt ist Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks. Sie bezieht von dem beklagten Jobcenter laufend und in Hinblick auf das Immobilienvermögen darlehensweise Bürgergeld. In dem Klageverfahren wurde um Leistungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Jobcenters gestritten. Die Klägerin begehrte in dem Verfahren insoweit die darlehensweise Übernahme von Notarkosten in Höhe von 111,26 €.

Nach einem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvertrag. Darin erklärte sich das Jobcenter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die im Zusammenhang mit der Beurkundung entstandenen Notarkosten vollständig sogar als Zuschuss zu übernehmen.