Bürgergeld: Gesundheitsfragebogen nicht ausgefüllt – Jobcenter kürzt Bürgergeld um 150 Euro

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Ein Bürgergeld-Bezieher in Karlsruhe ignoriert monatelang die Aufforderung des Jobcenters, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen. Das Jobcenter kürzt daraufhin seine Leistungen um 30 Prozent – konkret um 150,60 Euro monatlich. Der Mann klagt. Er verliert.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Kürzung in seinem Urteil vom 11.04.2024 (S 3 AS 1443/23) vollumfänglich bestätigt. Die 3. Kammer sieht die Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I: Wer seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, muss damit rechnen, dass die Leistungen bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagt werden.

Was die Mitwirkungspflicht im Kontext der Erwerbsfähigkeit bedeutet

Der entscheidende Punkt in diesem Verfahren: Es ging nicht um eine beliebige Auskunftspflicht, sondern um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II. Das ist keine Kleinigkeit. Wer Bürgergeld nach dem SGB II bezieht, muss erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sein – also in der Lage, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Steht das in Frage, hat das Jobcenter ein legitimes Interesse daran, Klarheit zu schaffen.

Ohne ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und ohne Schweigepflichtentbindung kann der Ärztliche Dienst keine Befundberichte bei den behandelnden Ärzten einholen. Eine fundierte Einschätzung zur aktuellen Leistungsfähigkeit ist damit schlicht unmöglich. Das Gericht sieht darin eine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung – und damit die tatbestandliche Voraussetzung für die Versagung nach § 66 SGB I als erfüllt.

Das Bundessozialgericht hat diese Linie bereits mit Urteil vom 26.11.2020 (B 14 AS 13/19 R) vorgegeben: Die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 bis 65 SGB I gelten auch im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II steht dem nicht entgegen.

Das Verfahren: Ohne schriftlichen Hinweis ist die Versagung rechtswidrig

Jobcenter, die nach § 66 SGB I vorgehen wollen, müssen ein formalisiertes Verfahren einhalten. Das ist kein bürokratischer Formalismus – das ist der gesetzliche Schutz der Betroffenen. § 66 Abs. 3 SGB I schreibt zwingend vor, dass der Leistungsberechtigte zunächst schriftlich auf die Folgen seiner Mitwirkungsverweigerung hingewiesen werden und eine angemessene Frist zur Nachholung erhalten muss. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass die Mitwirkung nachgeholt wird, darf das Jobcenter die Versagung aussprechen.

Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter dieses Verfahren korrekt eingehalten. Fehler in diesem Ablauf wären fatal – nicht für den Betroffenen, sondern für das Jobcenter. Eine fehlende Ermessensausübung oder ein Ermessensfehlgebrauch ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar. Der Verwaltungsakt wäre dann aufzuheben.

Ermessen ist Pflicht – nicht Kür

Das Wort „kann” in § 66 Abs. 1 SGB I ist keine Einladung zum Automatismus. Es ist eine gesetzliche Ermessensermächtigung – und gleichzeitig eine Ermessenspflicht. Das Jobcenter muss erkennbar abwägen: Warum kürze ich? Warum in dieser Höhe? Warum nicht weniger – oder mehr?

Das LSG Hessen hat das bereits 2009 klar formuliert (Urteil vom 23.09.2009, L 6 AS 275/08): Aus der Begründung des Bescheids muss erkennbar sein, dass das Jobcenter sein Ermessen erkannt, die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und gewichtet hat. Fehlt das, liegt Ermessensnichtgebrauch vor – und der Bescheid ist angreifbar.

Im Karlsruher Fall hatte das Jobcenter sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Es begründete nachvollziehbar, warum es bei einer Kürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs blieb und nicht mehr forderte: Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum darf nicht unterschritten werden. Nach der Kürzung verblieb dem Kläger ein Betrag, der dieses Minimum noch gewährleistete. Das Gericht bestätigte diese Begründung als tragfähig.

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Wie lange gilt die Versagung – und wie endet sie?

Die Versagung wirkt so lange fort, wie der Betroffene Bürgergeld bezieht und die Mitwirkung nicht nachholt. Sie erstreckt sich auch auf weitere Bewilligungszeiträume. Das ist der eigentliche Druck dieser Regelung: Wer nicht kooperiert, trägt die Kürzung dauerhaft – über Bewilligungsperioden hinweg.

Die Lösung ist dabei denkbar einfach: Wer die ausstehenden Unterlagen nachreicht, beendet die Versagung. Ab dem Zeitpunkt der Nachholung entfällt die Rechtsgrundlage. Ob das Jobcenter die bis dahin einbehaltenen Leistungen rückwirkend erbringt, liegt in seinem Ermessen – § 67 SGB I eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich. Ein Anspruch darauf besteht nicht, aber ein Antrag ist sinnvoll.

Was Betroffene wissen müssen

Das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens und die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung sind rechtlich betrachtet freiwillig. Das Jobcenter kann niemanden zwingen, diese Erklärungen zu unterschreiben. Es gibt keine unmittelbare Sanktion für die Verweigerung als solche.

Was es aber gibt, ist die mittelbare Konsequenz über § 66 SGB I: Verweigert jemand die Mitwirkung vollständig, ohne dass ein wichtiger Grund nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I vorliegt, kann das Jobcenter die Leistungen bis zur Klärung ganz oder teilweise versagen. Einen einfacheren Weg, die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen, sieht das Gericht nicht – gerade dann nicht, wenn jemand bereits seit Jahren im Leistungsbezug steht und gesundheitliche Einschränkungen im Raum stehen.

Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte ihn nicht einfach hinnehmen. Prüfenswert ist zunächst, ob das Jobcenter das Verfahren nach § 66 Abs. 3 SGB I korrekt eingehalten hat – also ob der schriftliche Hinweis und die Fristsetzung ordnungsgemäß erfolgten. Dann: Hat das Jobcenter sein Ermessen erkennbar ausgeübt und begründet? Fehlt beides oder liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, ist Widerspruch aussichtsreich. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Anmerkung des Verfassers

Das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens und die Schweigepflichtentbindung sind rechtlich gesehen freiwillig. Sie können nicht direkt durch das Jobcenter sanktioniert werden, wenn Sie diese verweigern.

Allerdings sind Sie gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet, wenn es um die Klärung Ihrer Erwerbsfähigkeit geht.

Verweigern Sie die Angaben gänzlich, kann das Jobcenter die Sozialleistungen nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen, bis die gesundheitlichen Voraussetzungen für Ihre Leistungsberechtigung geklärt sind.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2024 – S 3 AS 1443/23; BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R; LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2009 – L 6 AS 275/08