Wer Bürgergeld bezieht und noch nie seinen Stromanbieter gewechselt hat, zahlt nach Auswertungen der Bundesnetzagentur im Schnitt fast 7 Cent pro Kilowattstunde mehr als nötig. Bei einem Haushalt mit 3.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch bedeutet das rund 200 Euro Mehrkosten allein durch den falschen Tarif, bei einem Wechsel zum günstigsten Angebot sogar bis zu 390 Euro pro Jahr weniger.
Das Jobcenter gleicht diesen Mehrpreis nicht aus. Die Stromkosten sind im Regelbedarf pauschaliert und werden nicht nachträglich erhöht, egal wie teuer der eigene Tarif ist. Wer wechselt, behält die Differenz.
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Warum der Stromanbieterwechsel für Bürgergeld-Beziehende besonders lohnt
Der Haushaltsstrom ist nach § 20 Abs. 1 SGB II Bestandteil des Regelbedarfs. Das Gesetz nennt ausdrücklich „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile” als abgedeckten Grundbedarf. Das bedeutet: Das Jobcenter zahlt keinen Cent zusätzlich für Strom, unabhängig davon, ob jemand beim günstigsten Anbieter oder beim teuersten Grundversorger ist.
Der für den Regelbedarf eingerechnete Energieanteil basiert auf einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2018, seitdem wurde er nicht an die tatsächliche Preisentwicklung angepasst.
Die Konsequenz ist eine strukturelle Unterdeckung: Wer in der teuren Grundversorgung bleibt, zahlt Preise, die weit über dem im Regelbedarf einkalkulierten Niveau liegen. Laut dem Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt kostete Strom in der Grundversorgung im April 2025 durchschnittlich 44,93 Cent pro Kilowattstunde.
Bei alternativen Anbietern waren es im gleichen Zeitraum durchschnittlich 38,20 Cent, eine Differenz von 6,73 Cent je Kilowattstunde. Bei 3.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ergibt das konkret: In der Grundversorgung rund 1.348 Euro pro Jahr, bei einem alternativen Anbieter rund 1.146 Euro. Das sind über 200 Euro jährlich mehr, ohne dass die Versorgungsqualität höher wäre.
Die Grundversorgungs-Falle: Wer nie wechselt, zahlt automatisch mehr
In Deutschland gibt es in jedem Netzgebiet einen sogenannten Grundversorger. Das ist der Anbieter, der die meisten Haushalte vor Ort beliefert, oft die örtlichen Stadtwerke. Wer keinen aktiven Stromvertrag abgeschlossen hat oder nach einem Umzug in eine neue Wohnung einzieht, landet automatisch in diesem Tarif.
Die Grundversorgung ist gesetzlich abgesichert und kann nicht unterbrochen werden, solange keine Schulden bestehen. Das ist ihr einziger Vorteil gegenüber Alternativtarifen.
Grundversorgungstarife gehören nach der Analyse der Bundesnetzagentur zu den teuersten Angeboten auf dem Markt. Wer dort bleibt, zahlt diesen Aufpreis nicht, weil die Leistung besser wäre, sondern weil der Wechsel nie stattgefunden hat.
Hinzu kommt: In der Grundversorgung darf der Versorger die monatlichen Abschläge bei Preissteigerungen auch während der laufenden Abrechnungsperiode erhöhen, eine Regelung, die seit 2021 gilt. Wer in einen Sondervertrag oder zu einem alternativen Anbieter wechselt, ist vor Zwischenerhöhungen während der vereinbarten Preisgarantiezeit geschützt.
Wer jetzt handelt, verlässt die Grundversorgung mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen, ohne Wartezeit, ohne Behördengang, ohne Versorgungslücke. Der neue Anbieter übernimmt bei den meisten Tarifen die Kündigung beim Grundversorger automatisch.
Im Jahr 2024 wechselten rund 7,1 Millionen Haushalte ihren Stromtarif, ein Rekordwert nach dem Monitoringbericht 2025 mit einer Wechselquote von 14 Prozent. Wer bisher nicht gewechselt hat, gehört zur Minderheit, die den Aufpreis trägt.
Stromanbieterwechsel und Bürgergeld: Wann der Bonus zur Kostenfalle wird
Viele Stromanbieter locken mit einem Sofortbonus für Neukunden, einer Zahlung, die unabhängig vom späteren Stromverbrauch direkt nach Vertragsbeginn überwiesen wird. Für Bürgergeld-Beziehende ist dieser Bonus eine Falle, die den gesamten Spareffekt eines Jahres vernichten kann.
Das Bundessozialgericht hat am 14. Oktober 2020 entschieden, dass ein solcher Sofortbonus als anrechenbares Einkommen gilt und auf das Bürgergeld angerechnet wird (Az.: B 4 AS 14/20 R). Im konkreten Fall führte ein Bonus von 242 Euro zu einer Bürgergeld-Kürzung von 91 Euro im Folgemonat. Die Einsparung durch den günstigeren Tarif bleibt bestehen, aber der Bonus selbst wird vollständig verrechnet.
Das BSG unterscheidet dabei klar zwischen zwei Fällen. Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung, also eine Rückerstattung überbezahlter Vorauszahlungen, ist kein Einkommen und wird nicht angerechnet. Es entsteht aus dem eigenen sparsamen Verbrauch und ist anrechnungsfrei (BSG, B 14 AS 185/10 R).
Ein Sofortbonus hingegen ist eine Prämie für den Vertragsabschluss, unabhängig vom Verbrauch, und fließt frei ins Budget ein. Die Anrechnung erfolgt im Monat des Zuflusses. Wer beim Wechsel auf einen Bonus setzt, sollte deshalb Tarife wählen, die ohne Sofortbonus günstiger sind, nicht Tarife, bei denen der Bonus einen überteuerten Jahrespreis verdeckt.
Wechsel ist kein Sanktionsgrund beim Bürgergeld
Manche Betroffene zögern beim Wechsel, weil sie befürchten, das Jobcenter könnte die Entscheidung als Pflichtverletzung werten oder den Regelbedarf kürzen. Diese Befürchtung ist rechtlich nicht gedeckt. Das Sozialgesetzbuch II listet abschließend auf, welche Handlungen zu Leistungsminderungen führen können.
Die Wahl des Stromanbieters gehört nicht dazu. Das Jobcenter hat keine Befugnis, den Regelbedarf mit der Begründung zu kürzen, jemand habe einen zu teuren Anbieter gewählt oder hätte wechseln können.
Die Rechtslogik ist eindeutig: Der Gesetzgeber hat die Eigenverantwortung beim Einkauf von Haushaltsenergie ausdrücklich dem Leistungsempfänger überlassen. Wer einen teuren Tarif wählt, trägt die Mehrkosten selbst aus dem pauschalen Regelbedarf. Wer einen günstigen Tarif wählt, behält die Ersparnis. Das Jobcenter greift in keine Richtung ein.
Was tun bei Stromschulden: Das Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II
Wer bereits Schulden beim Stromanbieter hat und eine Sperrung droht, kann beim Jobcenter ein Darlehen beantragen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II: Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Gerichte haben klargestellt, dass eine drohende Stromsperre eine solche Notlage darstellt, weil die Wohnung ohne Strom faktisch unbewohnbar wird. Das Ermessen des Jobcenters verengt sich bei einer konkreten Sperrandrohung auf die Pflicht zur Darlehensgewährung.
Das Darlehen ist nicht kostenlos. Nach § 42a Abs. 2 SGB II wird der Betrag monatlich mit bis zu 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs aufgerechnet, bei der Regelbedarfsstufe 1 sind das bis zu 56 Euro pro Monat weniger Bürgergeld, bis das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist.
Wer 300 Euro Schulden angehäuft hat, zahlt über mehrere Monate monatlich spürbar weniger. Der Wechsel zu einem günstigeren Tarif ist deshalb das wirksamere Mittel, bevor Schulden entstehen, nicht die reaktive Lösung über das Darlehen.
Schritt für Schritt: Stromanbieterwechsel beim Bürgergeld durchführen
Der Wechsel dauert keine 15 Minuten. Der aktuelle Jahresverbrauch steht auf der letzten Stromrechnung, meist als Verbrauch in kWh angegeben. Mit dieser Zahl und der Postleitzahl lässt sich auf Vergleichsportalen ein neuer Tarif finden. Das Energieportal der Verbraucherzentralen und der Vergleichsrechner der Bundesnetzagentur arbeiten ohne Werbefinanzierung durch Stromanbieter und sind deshalb für Betroffene ohne Interessenkonflikt nutzbar.
Beim Tarifvergleich gelten für Bürgergeld-Beziehende besondere Auswahlkriterien. Tarife ohne Sofortbonus wählen. Tarife mit Preisgarantie über mindestens 12 Monate bevorzugen, um Zwischenerhöhungen auszuschließen. Tarife mit kurzer Vertragslaufzeit oder monatlicher Kündbarkeit geben die Flexibilität, beim nächsten günstigeren Angebot erneut zu wechseln. Tarife mit verbrauchsabhängigen Rabatten auf versteckte Mindestverbrauchsklauseln prüfen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.
Nach dem Abschluss übernimmt der neue Anbieter auf Wunsch die Kündigung beim Grundversorger. Es entsteht keine Versorgungslücke. Das Guthaben aus der alten Jahresabrechnung wird nach Abschluss des alten Vertrags erstattet. Diese Erstattung ist kein anrechenbares Einkommen und mindert das Bürgergeld nicht.
Wer Schulden beim bisherigen Anbieter hat, sollte vor dem Wechsel prüfen, ob ein neuer Anbieter den Vertrag trotz offener Forderungen abschließt. Viele Anbieter führen eine Bonitätsprüfung durch. Bestehen erhebliche Schulden, ist ein Antrag auf das Jobcenter-Darlehen der sinnvollere erste Schritt, damit die Schulden beglichen werden, bevor ein neuer Vertrag gesucht wird.
Häufige Fragen zum Stromanbieterwechsel beim Bürgergeld
Muss ich den Wechsel dem Jobcenter melden?
Nein. Der Stromanbieter gehört zur privaten Lebensgestaltung und ist keine meldepflichtige Änderung. Eine Ausnahme gilt, wenn Heizstrom und Haushaltsstrom über denselben Vertrag abgerechnet werden und das Jobcenter die Heizkosten übernimmt. In diesem Fall sollte die neue Rechnung vorgelegt werden, damit die Heizkosten korrekt weiter übernommen werden können.
Wird ein Jahresguthaben aus der Abrechnung auf das Bürgergeld angerechnet?
Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Rückzahlungen aus Vorauszahlungen kein anrechenbares Einkommen sind. Sie entstehen aus dem sparsamen Umgang mit dem Regelbedarf. Nur ein Sofortbonus, der unabhängig vom Verbrauch als Wechselprämie gezahlt wird, gilt als Einkommen und mindert den Bürgergeld-Anspruch im Zuflussmonat.
Kann das Jobcenter den Regelbedarf kürzen, wenn ich viel Strom verbrauche?
Nein. Der Regelbedarf ist eine Pauschale. Das Jobcenter prüft weder den tatsächlichen Stromverbrauch noch kürzt es wegen überdurchschnittlichem Verbrauch. Wer viel verbraucht, trägt die Mehrkosten selbst aus dem Regelbedarf. Das Jobcenter zahlt nicht nach, aber es sanktioniert auch nicht.
Quellen
Bundesnetzagentur/Bundeskartellamt: Monitoringbericht 2025 zum Strom- und Gasmarkt
Bundessozialgericht: Urteil vom 14.10.2020, Az. B 4 AS 14/20 R (Sofortbonus als Einkommen beim Stromanbieterwechsel)
dejure.org / gesetze-im-internet.de: § 20 SGB II (Regelbedarf inkl. Haushaltsenergie), § 22 Abs. 8 SGB II (Schuldendarlehen), § 42a Abs. 2 SGB II (Darlehenstilgung durch Aufrechnung)




