Das Jobcenter muss die Anmietung von Heizung bezahlen. Denn Vertrag über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen sind Kosten der Unterkunft, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.
Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein. Das hat das Bundessozialgericht heute in Kassel entschieden. (BSG, Urt. v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R -).
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunft und Heizung – Wohneigentum – Installation und Betrieb der Heizungsanlage durch Versorgungsunternehmen – monatliche Abschlagszahlungen
Die Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2. Vermögensbildung steht der Berücksichtigung der Kosten – nicht entgegen – damit sind auch die Tilgungsleistungen zu übernehmen.
Denn dass Grundsicherungsleistungen nicht dem Zwecke der Vermögensbildung dienen sollen, steht der vollständigen Berücksichtigung der Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages nicht entgegen, weil die Heizungsanlage nicht der Klägerin/ Leistungsbezieherin gehört.
Gegenstand des Wärme-Plus-Vertrages kein Eigentumsübergang hinsichtlich der Heizung, weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch während des Zeitraums bis zum Vertragsende.
Die Heizungsanlage ist auch nicht durch Einbau in das Haus zum Eigentum der Klägerin geworden, sondern lediglich – Scheinbestandteil – im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB.
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.