Ein Bürgergeldempfänger, der während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, hat nicht automatisch Anspruch auf Übernahme der vollständigen Miete. Das gilt nach einem Beschluss des Sozialgerichts München auch dann, wenn der Umzug erforderlich war.
Der betroffene Vater hatte im Eilverfahren dennoch teilweise Erfolg: Wegen der regelmäßigen Aufenthalte seiner minderjährigen Tochter berücksichtigte das Gericht vorläufig die Unterkunftsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt. Das Jobcenter musste deshalb höhere Leistungen zahlen als zunächst vorgesehen, allerdings weiterhin nicht die vollständige Miete (SG München, Beschluss vom 13.02.2023 – S 13 AS 113/23 ER).
Erforderlicher Umzug schützt nicht vor einer Begrenzung der neuen Miete
Der Antragsteller hatte nach Mietrückständen seine bisherige Doppelhaushälfte verloren und zum 1. Februar 2023 eine Drei-Zimmer-Wohnung angemietet. Eine Zusicherung zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten hatte das Jobcenter wegen der unangemessen hohen Miete abgelehnt.
Obwohl das Jobcenter zuvor die vollständigen Unterkunftskosten ausgezahlt hatte, waren Mietrückstände entstanden. Diese führten zur Kündigung, zur Räumungsklage und schließlich zum Verlust der Wohnung. Aufgrund des unvermeidbaren Wohnungsverlusts war die Erforderlichkeit des Umzugs dennoch unstreitig.
Nach Auffassung des Gerichts genügte dies jedoch nicht, um die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung vollständig übernehmen zu müssen. Die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Miete sind getrennt zu prüfen.
Warum die Karenzzeit die neue Wohnung nicht uneingeschränkt schützt
Der Umzug in eine unangemessen teure Wohnung stellte nach Auffassung der Kammer einen Einschnitt während der Karenzzeit dar. Deren Schutzzweck bestehe darin, Leistungsberechtigten zunächst die vorhandene Wohnung und das bisherige Lebensumfeld zu erhalten.
Mit dem Wohnungswechsel entfalle dieser Schutz für die bisherige Unterkunft. Höhere als angemessene Aufwendungen für die neue Wohnung könnten nach dem damals geltenden § 22 Absatz 4 Satz 2 SGB II nur anerkannt werden, wenn das Jobcenter dies vorher zugesichert habe.
Aus § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II in der damaligen Fassung folge nichts anderes. Die Vorschrift begrenzte nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhte Aufwendungen auf den bisherigen Bedarf. Daraus lasse sich nach Ansicht des Gerichts nicht umgekehrt ableiten, dass bei einem erforderlichen Umzug jede neue Miete übernommen werden müsse.
Einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung sah die Kammer wegen der unangemessenen Unterkunftskosten ebenfalls nicht.
Umgangsrecht kann einen höheren Wohnbedarf begründen
Bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten musste das Gericht allerdings die regelmäßigen Aufenthalte der minderjährigen Tochter berücksichtigen. Sie hielt sich nach Angaben des Antragstellers gewöhnlich an den Wochenenden bei ihm auf.
Das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf ein zusätzliches Zimmer. Erforderlich ist eine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere anhand des Alters des Kindes, der Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte sowie der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils.
Bei wenigen Übernachtungen im Monat könne nach Auffassung des Gerichts beispielsweise eine Schlafmöglichkeit auf der Couch im Wohnzimmer zumutbar sein. Im vorliegenden Fall sprachen jedoch das Alter der 15-jährigen Tochter und der geschilderte Umfang ihrer Aufenthalte für einen zusätzlichen Rückzugsraum.
Gericht berücksichtigt vorläufig einen Zwei-Personen-Haushalt
Ob tatsächlich ein erhöhter Wohnraumbedarf bestand, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend klären. Diese Prüfung blieb einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Für die vorläufige Entscheidung wog die Kammer die drohenden Nachteile gegeneinander ab. Dabei gab sie dem geschützten Umgangsrecht von Vater und Tochter den Vorrang und legte die Unterkunftsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde.
Das Jobcenter musste für Februar bis Juli 2023 vorläufig monatlich 851,78 Euro für Unterkunft und Heizung übernehmen. Davon entfielen 681,78 Euro auf die berücksichtigte Bruttokaltmiete und 170 Euro auf die Heizkosten. Die vollständigen tatsächlichen Kosten wurden damit weiterhin nicht anerkannt.
Seit Juli 2026 gilt die Zusicherungsregel auch außerhalb der Karenzzeit
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Zugleich wurden die Regeln zu Unterkunftskosten und zur Zusicherung bei einem Umzug geändert.
Nach dem geltenden § 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II setzt die Anerkennung höherer als angemessener Unterkunftskosten nach einem Umzug eine vorherige schriftliche Zusicherung voraus. Diese Regel gilt sowohl während als auch außerhalb der Karenzzeit. Innerhalb der Karenzzeit bestand das Zusicherungserfordernis für solche Kosten bereits nach der im Münchner Verfahren angewandten Rechtslage.
Die Grenze von grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze während der Karenzzeit macht eine entsprechend teure neu angemietete Wohnung nicht automatisch angemessen. Sie ersetzt auch keine erforderliche Zusicherung für die Übernahme höherer Unterkunftskosten.
Das Gesetz lässt während der Karenzzeit im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten zu, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Daraus folgt jedoch keine automatische Übernahme jeder neuen Miete; die gesonderte Zusicherungsregel bei einem Umzug bleibt zu beachten. Der Karenzzeitschutz betrifft zudem die Unterkunftskosten, während Heizkosten bereits von Beginn an auf ihre Angemessenheit geprüft werden.
Vor Vertragsabschluss die Kostenübernahme klären
Betroffene sollten dem Jobcenter vor Unterzeichnung des Mietvertrags ein konkretes Wohnungsangebot vorlegen und eine schriftliche Zusicherung beantragen. Ein zusätzlicher Wohnbedarf wegen des Umgangsrechts sollte dabei mit Angaben zu Aufenthaltszeiten, Übernachtungen und dem Alter des Kindes begründet werden.
Eine fehlende Zusicherung bedeutet bei Erwachsenen ab 25 Jahren allerdings nicht automatisch, dass das Jobcenter überhaupt keine Miete zahlt. Bei einem erforderlichen Umzug können die angemessenen Unterkunftskosten grundsätzlich übernommen werden. Das finanzielle Risiko betrifft insbesondere den darüber liegenden Mietanteil.




