Bürgergeld-Bezieher wehrt sich gegen Sozialgericht ohne Anwalt und gewinnt vor dem Bundessozialgericht

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Ein Gericht darf eine erkennbare Bitte um Terminverlegung nicht einfach übergehen, wenn es darüber noch rechtzeitig entscheiden und den Betroffenen informieren kann.

Das Bundessozialgericht hat deshalb ein Urteil gegen einen Bürgergeldbezieher aufgehoben, der ohne Anwalt um Rechtsschutz gestritten hatte.

Ein Fax am Verhandlungstag – doch das LSG verhandelte ohne den Kläger

Der Mann wehrte sich gegen einen Aufhebungsbescheid seines Jobcenters und war mit Widerspruch und Klage erfolglos geblieben.

Für den 19. November 2025 setzte das Landessozialgericht Baden-Württemberg die mündliche Verhandlung über seine Berufung an.

Am selben Tag teilte der nicht anwaltlich vertretene Kläger per Fax mit, wegen gesundheitlicher und finanzieller Schwierigkeiten nicht teilnehmen zu können. Er beklagte zugleich, dass das Jobcenter am Verfahren teilnehmen könne, während ihm diese Möglichkeit fehle.

Der Vorsitzende verlas das Schreiben nach Beginn der Verhandlung, das LSG wies die Berufung anschließend in Abwesenheit des Klägers zurück. Über dessen Anliegen war zuvor nicht entschieden worden.

Auch ein Schreiben ohne juristische Formel kann ein Antrag sein

Das BSG verstand das Fax als Antrag auf Terminverlegung. Aus dem Schreiben ließ sich erkennen, dass der Kläger an der Verhandlung teilnehmen wollte, sich daran aber gehindert sah.

Gerichte müssen bei solchen Erklärungen prüfen, welches Anliegen tatsächlich erkennbar ist. Eine bestimmte Überschrift oder eine perfekte juristische Formulierung ist dafür nicht erforderlich.

Das ist für Betroffene praktisch wichtig, denn vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht dürfen sie ihr Verfahren grundsätzlich selbst führen.

Wie eine Klage gegen einen Jobcenter-Bescheid vorbereitet wird, erläutert der entsprechende Ratgeber auf gegen-hartz.de.

Das Gericht muss antworten, bevor es verhandelt

Über einen Verlegungsantrag muss der Vorsitzende vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden und die Entscheidung mitteilen, soweit dies technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Nach dem BSG gilt diese Pflicht auch für Anträge, die erst am Verhandlungstag eingehen.

Im vorliegenden Fall kannte der Vorsitzende das Schreiben bereits vor Beginn der Sitzung. Er hätte deshalb zunächst über den Antrag entscheiden und den Kläger formlos informieren können.

Dahinter steht der Anspruch auf rechtliches Gehör, den § 62 Sozialgerichtsgesetz schützt. Wer um eine Verlegung bittet, muss sich darauf einstellen können, ob das Gericht trotzdem verhandeln und möglicherweise ein Urteil sprechen wird.

Ein Antrag verschiebt den Termin noch nicht

Für eine Terminverlegung braucht es erhebliche Gründe; das folgt aus § 227 Zivilprozessordnung, der über § 202 Sozialgerichtsgesetz entsprechend gilt. Die bloße Ankündigung, nicht zu erscheinen, genügt dafür grundsätzlich nicht.

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Ob ein Antrag bewilligt werden muss, hängt also von den Umständen und ihrer nachvollziehbaren Darlegung ab. Die Pflicht des Gerichts, über den Antrag zu entscheiden und darüber zu informieren, besteht davon unabhängig.

Ausbleibende Post vom Gericht ist deshalb keine Zusage: Solange keine Verlegung mitgeteilt wurde, sollten Betroffene den Termin weiterhin als angesetzt behandeln und seinen Status sofort bei der Geschäftsstelle klären. Bei ordnungsgemäßer Terminsmitteilung mit entsprechendem Hinweis kann das Gericht grundsätzlich auch in ihrer Abwesenheit entscheiden.

Ist das persönliche Erscheinen ausdrücklich angeordnet, kann unentschuldigtes Fernbleiben zusätzliche Folgen haben. Ein weiterer Beitrag erklärt, wann ein Ordnungsgeld wegen eines versäumten Gerichtstermins in Betracht kommt.

Krankheit konkret erklären und fehlendes Fahrgeld früh ansprechen

Wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, sollte möglichst genau erläutern, weshalb die Anreise oder die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich ist. Gerade bei kurzfristigen Anträgen kann eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzureichend sein; ein aussagekräftiges ärztliches Attest hilft dem Gericht bei der Prüfung.

Fehlt das Geld für die Fahrt, sollten Betroffene frühzeitig beim Gericht nach einer Kostenübernahme und einem Vorschuss fragen.

Bei angeordnetem persönlichen Erscheinen sieht § 191 Sozialgerichtsgesetz auf Antrag eine Entschädigung vor; auch ohne Anordnung kommt sie in Betracht, wenn das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Das Sozialgericht Oldenburg weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, bei fehlenden Mitteln einen Fahrtkostenvorschuss zu beantragen. Dafür sollten die Kontoverbindung angegeben und genügend Zeit für Bearbeitung und Überweisung eingeplant werden.

Was Betroffene bei einer beantragten Verlegung beachten sollten

Situation Was daraus folgt
Ein Verlegungsantrag wurde eingereicht Der Termin entfällt dadurch noch nicht.
Eine Erkrankung verhindert die Teilnahme Die konkreten Einschränkungen erläutern und möglichst ärztlich belegen.
Das Geld für die Anreise fehlt Beim Gericht frühzeitig Kostenübernahme und Vorschuss ansprechen.
Eine Antwort des Gerichts bleibt aus Bei der Geschäftsstelle nachfragen und den Terminstatus klären.
Das Gericht entscheidet ohne vorherige Antwort Ein Verfahrensfehler kann vorliegen; der konkrete Ablauf muss geprüft werden.

Das LSG muss neu verhandeln – der Leistungsstreit bleibt offen

Das BSG hob das Urteil des LSG Baden-Württemberg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Ob der Aufhebungsbescheid des Jobcenters rechtmäßig war, ist damit weiterhin offen; ein späterer Ausgang ist aus dem Beschluss nicht ersichtlich.

Für die Praxis liegt die Bedeutung in einer einfachen Anforderung: Auch ein Mensch ohne anwaltliche Vertretung muss eine verständliche Antwort auf sein erkennbares Anliegen erhalten. Ein Gericht kann eine Verlegung ablehnen, darf die notwendige Entscheidung aber nicht durch Schweigen ersetzen.

Vier Fragen und Antworten

Muss mein Schreiben ausdrücklich „Antrag auf Terminverlegung“ heißen?

Nein, auch aus anders formulierten Schreiben kann ein solcher Antrag hervorgehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist eine ausdrückliche Bitte um Verlegung dennoch sinnvoll.

Wird die Verhandlung automatisch verschoben, wenn ich krank bin?

Nein, das Gericht prüft, ob die Erkrankung die Teilnahme tatsächlich verhindert und einen erheblichen Grund bildet. Die Verhinderung sollte möglichst konkret und mit geeigneten Nachweisen erläutert werden.

Darf das Gericht einen Antrag vom Verhandlungstag ignorieren?

Es muss darüber vor der Verhandlung entscheiden und informieren, soweit dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Allein der Eingang am Verhandlungstag lässt diese Pflicht nicht entfallen.

Hat der Kläger durch den BSG-Beschluss seine Leistungen gewonnen?

Nein, aufgehoben wurde das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers. Über den Streit mit dem Jobcenter muss das LSG erneut verhandeln und entscheiden.

Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2026, B 7 AS 29/26 B, amtlicher Volltext.