Wer Grundsicherung bezieht, kann grundsätzlich auch Anspruch auf die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten haben. Das gilt auch bei einem Mietvertrag unter Verwandten. Voraussetzung ist allerdings, dass eine wirksame und ernsthafte Zahlungspflicht besteht.
Bleiben Mietzahlungen über viele Monate aus, kann dies zusammen mit weiteren Umständen Zweifel am Mietverhältnis begründen. Allein die Verwandtschaft oder eine ausgebliebene Kündigung reichen dafür jedoch nicht aus.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat nach der vorliegenden Darstellung die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der im Eilverfahren die vorläufige Übernahme seiner Mietkosten von monatlich 580 Euro erreichen wollte (Az. L 12 AS 1145/26 B ER). Damit wurde zunächst über vorläufige Leistungen entschieden, nicht abschließend über seinen Leistungsanspruch.
Mehr als 12.000 Euro Mietrückstände beim eigenen Vater
Der Antragsteller bewohnt eine 51 Quadratmeter große Wohnung in Bonn. Vermieter ist sein 86-jähriger, pflegebedürftiger Vater. Laut einem Mietvertrag aus dem Jahr 2009 sollte der Sohn monatlich 450 Euro Grundmiete zuzüglich 130 Euro Neben- und Heizkosten zahlen.
Vereinbart war eine Barzahlung zum Ersten eines jeden Monats. Seit Februar 2025 leistete der Mann jedoch keine Mietzahlungen mehr. Die angegebenen Rückstände von 12.180 Euro entsprechen 21 vollständig ausgebliebenen Monatsmieten.
Zwar mahnte der Vater die Rückstände schriftlich an und erklärte, dass die Zahlungspflicht unabhängig von staatlichen Leistungen bestehe. Eine Kündigung musste der Sohn nach der Darstellung im Verfahren jedoch nicht befürchten. Auch seiner Schwester, die ebenfalls im Haus wohnt und seit Mai 2024 keine Miete mehr zahlte, wurde nicht gekündigt.
Gericht zweifelt an der Ernsthaftigkeit der Mietforderung
Das Jobcenter bewilligte dem Mann Leistungen für den Lebensunterhalt, berücksichtigte aber keine Mietkosten. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb bereits vor dem Sozialgericht Köln erfolglos. Auch mit seiner Beschwerde beim Landessozialgericht konnte er sich nicht durchsetzen.
Für eine einstweilige Anordnung müssen grundsätzlich ein voraussichtlicher Leistungsanspruch und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung glaubhaft gemacht werden. Juristisch heißen diese Voraussetzungen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.
Nach der wiedergegebenen vorläufigen Einschätzung des Senats bestanden erhebliche Zweifel daran, dass der Sohn einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt war. Das Gericht sah Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten einen Vertrag nach außen abschließen, seine rechtlichen Folgen aber übereinstimmend nicht eintreten lassen wollen. Ein solcher Vertrag ist nichtig. Für die Übernahme von Mietkosten kommt es deshalb darauf an, ob tatsächlich eine wirksame Zahlungsverpflichtung besteht.
Die lange Dauer der Zahlungsausfälle und die Höhe der Rückstände gehörten nach der vorliegenden Darstellung zu den Umständen, auf die das Gericht seine Zweifel stützte. Eine unterbliebene Kündigung allein würde die Annahme eines Scheingeschäfts dagegen nicht tragen.
Keine konkrete Gefahr eines Wohnungsverlusts
Das Gericht verneinte außerdem die besondere Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller hatte selbst eingeräumt, dass sein Vater ihm wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses nicht kündigen wolle. Eine konkrete Gefahr, die Wohnung zu verlieren, sah der Senat deshalb nicht.
Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Eine Mietforderung kann ernsthaft bestehen, obwohl aktuell kein Wohnungsverlust droht. Die fehlende Kündigungsabsicht betrifft deshalb zunächst die Dringlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Betroffene müssen für gerichtlichen Eilrechtsschutz auch nicht grundsätzlich erst eine Kündigung oder gar drohende Obdachlosigkeit abwarten. Entscheidend sind die konkreten Nachteile, die ihnen ohne eine vorläufige Entscheidung drohen.
Der Sohn verwies außerdem darauf, dass sein pflegebedürftiger Vater durch die ausbleibenden Mietzahlungen beider Kinder selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerate. Das genügte dem Gericht nach der geschilderten Begründung nicht. Die finanzielle Belastung des Vaters belegte für sich genommen keine besondere Dringlichkeit hinsichtlich der eigenen Leistungsansprüche des Sohnes.
Was bedeutet die Entscheidung für Mietverträge unter Verwandten?
Ein schriftlicher Mietvertrag allein sichert noch keinen Anspruch auf die Übernahme der Unterkunftskosten. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Mietforderung tatsächlich besteht und von den Beteiligten ernst genommen wird.
Ein strenger „Fremdvergleich“ ist dafür jedoch nicht erforderlich. Mietverträge unter Angehörigen müssen weder in jeder Vertragsklausel noch in ihrer Durchführung dem entsprechen, was zwischen fremden Personen üblich wäre. Das ergibt sich auch aus der vom Bayerischen LSG und vom LSG Baden-Württemberg aufgegriffenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. dejure.org
Bei der Prüfung kommt es auf die Gesamtumstände an. Dazu können frühere Mietzahlungen, dokumentierte Rückstände, Zahlungsaufforderungen und die Erklärungen beider Vertragsparteien gehören.
Lässt sich die Entscheidung auf andere Fälle übertragen?
Entscheidungen über Unterkunftskosten bei Mietverhältnissen unter Verwandten hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine pauschale Regel, wonach länger ausbleibende Mietzahlungen den Leistungsanspruch entfallen lassen, gibt es nicht.
Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 9. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass Angehörige Vertragsverletzungen wegen ihrer familiären Nähe zumindest eine gewisse Zeit hinnehmen können. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die Mietforderung nur zum Schein besteht. Im dortigen Fall verneinte das Gericht nach Prüfung der gesamten Umstände dennoch einen weitergehenden Leistungsanspruch (Az. L 16 AS 538/21). recht.nulegal.eu
Das LSG Baden-Württemberg griff diese rechtliche Einordnung im Urteil vom 3. Dezember 2025 auf (Az. L 2 AS 559/25). Bei einem langjährig bestehenden Mietverhältnis rechtfertigen auch längere Zahlungsausfälle nicht ohne Weiteres die Annahme eines Scheingeschäfts.
Dort sprachen unter anderem die dokumentierten Mietrückstände, Zahlungsaufforderungen und erwirkte Mahnbescheide dafür, dass der Vermieter an seinen Forderungen festhielt. Dass er seiner Tochter zunächst nicht kündigte, machte den Mietvertrag nicht unwirksam. recht.nulegal.eu
Für Betroffene bedeutet das: Frühere Mietzahlungen, Quittungen bei Barzahlung, Zahlungsaufforderungen und eine nachvollziehbare Aufstellung der Rückstände können helfen, die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses zu belegen. Wer wegen fehlender Leistungen nicht zahlen kann, sollte auch diesen Zusammenhang gegenüber dem Jobcenter erklären und nachweisen.




