Die Einkaufstasche wird zu schwer, der Weg zur Arztpraxis zur Belastung: Unterstützung im Alltag kann schon nötig sein, bevor jemand umfangreiche Pflege braucht. Bereits mit Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse geeignete Hilfen beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Begleitung zu Terminen finanzieren.
Dafür stehen bei häuslicher Pflege derzeit bis zu 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag zur Verfügung. Wer solche Angebote nutzen möchte, muss allerdings auf die Anerkennung des Anbieters, die Abrechnung und das verfügbare Budget achten.
Kein Pflegegeld bedeutet nicht: keine Unterstützung
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld, können aber verschiedene andere Leistungen beanspruchen. Dazu gehört der Entlastungsbetrag, wie auch der Überblick zu den Leistungen trotz fehlenden Pflegegeldes bei Pflegegrad 1 erläutert.
Besteht der Anspruch während des gesamten Jahres, ergibt sich ein Budget von bis zu 1.572 Euro. Dieses Geld wird für tatsächlich genutzte, erstattungsfähige Leistungen eingesetzt; eine Auszahlung zur freien Verfügung ist nicht vorgesehen.
Welche Unterstützung die Pflegekasse bezahlen kann
Eine anerkannte Alltagshilfe kann beispielsweise beim Einkauf unterstützen, die Wohnung mit in Ordnung halten oder eine pflegebedürftige Person zur Arztpraxis begleiten. Auch gemeinsame Spaziergänge und Unterstützung bei Behördenwegen können zum Angebot gehören.
Welche Tätigkeiten bezahlt werden können, hängt vom jeweiligen Angebot und dessen Anerkennung ab. Die Bezeichnung „Alltagsbegleitung“ allein sagt deshalb noch nicht, welche Leistungen die Pflegekasse erstattet.
| Gewünschte Hilfe | Was über den Entlastungsbetrag möglich ist |
|---|---|
| Unterstützung beim Einkaufen | Erstattung der anerkannten Hilfe innerhalb des verfügbaren Budgets. |
| Begleitung zur Arztpraxis | Möglich, wenn die Begleitung zum erstattungsfähigen Angebot gehört. |
| Hilfe im Haushalt | Beispielsweise Reinigung oder Mahlzeitenzubereitung durch geeignete Anbieter. |
| Lebensmittel und persönliche Einkäufe | Diese Ausgaben werden dadurch nicht übernommen. |
| Reine Taxifahrt zum Arzt | Keine automatische Kostenübernahme aufgrund von Pflegegrad 1. |
Der Unterschied ist im Alltag erheblich: Die Pflegekasse kann die Unterstützung beim Einkauf finanzieren, bezahlt dadurch aber nicht den Inhalt des Einkaufswagens. Ebenso wird aus einer Begleitung zum Arzt kein unbegrenzter Anspruch auf Fahrdienste.
Die Anerkennung des Angebots muss stimmen
Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag richtet sich die Anerkennung nach Landesrecht. Eine privat organisierte Reinigungskraft oder eine hilfsbereite Person aus dem Bekanntenkreis kann deshalb nicht ohne Weiteres zulasten der Pflegekasse abrechnen.
Vor der ersten kostenpflichtigen Beauftragung sollten Versicherte bei ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt nach geeigneten Angeboten fragen. Sinnvoll ist eine Bestätigung, dass die konkret vereinbarte Hilfe über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann.
Auch Nachbarschaftshilfe kann infrage kommen, sofern die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Unterschiede es dabei gibt, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag zur Nachbarschaftshilfe bei Pflegegrad 1.
In Brandenburg können sich beispielsweise ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer nach der erforderlichen Schulung beim Landesamt für Soziales und Versorgung registrieren lassen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, lassen sich entsprechende Aufwandsentschädigungen über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Arztbegleitung und Krankenfahrt sind verschiedene Leistungen
Eine Alltagsbegleitung kann beim Weg zur Praxis und während des Termins unterstützen, soweit das anerkannte Angebot dies umfasst. Die reine Beförderung mit einem Taxi ist damit jedoch nicht automatisch bezahlt.
Für medizinisch notwendige Krankenfahrten gelten eigene Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflegegrad 1 allein begründet keinen allgemeinen Anspruch auf eine von der Krankenkasse bezahlte Taxifahrt zur ambulanten Behandlung.
„Kostenfrei“ gilt nur innerhalb des verfügbaren Budgets
Eine vollständige Finanzierung ist möglich, wenn die Leistungen erstattungsfähig sind und die Rechnung das noch verfügbare Budget nicht übersteigt. Übersteigen die vereinbarten Kosten diesen Betrag und greift keine andere Leistung, bleibt ein Eigenanteil.
Deshalb sollten Stundenpreis, mögliche Anfahrtspauschalen und der voraussichtliche Zeitaufwand vor Vertragsschluss geklärt werden. Gerade eine längere Begleitung zum Arzt kann einen erheblichen Teil des Monatsbudgets beanspruchen.
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Zudem gibt es die 131 Euro nicht für jede Hilfe gesondert. Wer den Entlastungsbetrag bereits für andere Angebote nutzt, hat entsprechend weniger für zusätzliche Einkaufshilfe oder Arztbegleitung übrig.
So funktioniert die Abrechnung mit der Pflegekasse
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne vorherigen gesonderten Antrag. Für die Erstattung der Kosten müssen jedoch entsprechende Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Üblicherweise bezahlen Versicherte die Rechnung zunächst selbst und lassen sich die erstattungsfähigen Kosten anschließend erstatten. Manche Anbieter können nach einer Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Auch bei einer direkten Abrechnung sollten Versicherte nachvollziehen können, welche Einsätze berechnet wurden und wie viel Budget noch vorhanden ist. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zu Anspruch, Abrechnung und typischen Fehlern beim Entlastungsbetrag.
Ungenutzte Beträge lassen sich ansparen
Nicht verbrauchte Monatsbeträge können innerhalb des Jahres für spätere Einsätze genutzt werden. Nach geltendem Recht lässt sich ein Restbetrag aus 2026 noch für geeignete Leistungen bis zum 30. Juni 2027 einsetzen.
Das ist beispielsweise hilfreich, wenn vorübergehend mehr Begleitung nötig wird. Wie viel tatsächlich noch zur Verfügung steht, lässt sich bei der Pflegekasse erfragen.
Bei der Planung für 2027 ist die Pflegereform zu beachten
Der heutige Anspruch darf allerdings nicht als unveränderte Zusage für die kommenden Jahre verstanden werden. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen, auf das Menschen mit Pflegegrad 1 künftig keinen Anspruch hätten.
Stand 27. Oktober 2026 handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben; die erste Beratung im Bundestag ist für den 5. November angekündigt. Für künftige Ansprüche und die Nutzung angesparter Beträge kommt es auf die endgültigen gesetzlichen Regelungen einschließlich möglicher Übergangsvorschriften an.
Praxisbeispiel: Unterstützung, ohne das Budget zu überschreiten
Die 78-jährige Frau Schneider lebt zu Hause und hat Pflegegrad 1. Ein anerkannter Dienst übernimmt im Monat insgesamt vier Stunden Einkaufshilfe und Arztbegleitung zu einem angenommenen Gesamtpreis von 120 Euro einschließlich aller Nebenkosten.
Da Frau Schneider ihren Entlastungsbetrag noch nicht anderweitig verwendet hat, können die erstattungsfähigen Kosten vollständig daraus finanziert werden. Von den 131 Euro des Monats bleiben elf Euro für eine spätere zulässige Verwendung übrig.
Vier Fragen und Antworten
Bekommt man die 131 Euro automatisch auf das Konto?
Nein, der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Erstattet werden nachgewiesene Kosten geeigneter Leistungen bis zur Höhe des verfügbaren Budgets.
Kann auch ein Nachbar die Einkaufshilfe übernehmen?
Ja, sofern die Voraussetzungen für erstattungsfähige Nachbarschaftshilfe im jeweiligen Bundesland erfüllt sind. Eine informelle private Absprache allein reicht dafür nicht aus.
Bezahlt die Pflegekasse auch Lebensmittel und Medikamente?
Der Entlastungsbetrag finanziert die zulässige Unterstützung im Alltag, nicht die persönlichen Einkäufe. Lebensmittel oder Medikamente werden dadurch nicht kostenlos.
Verfällt der Entlastungsbetrag am Monatsende?
Nein, ungenutzte Beträge können angespart werden. Nach geltendem Recht ist eine Übertragung in das folgende Kalenderhalbjahr möglich; für künftige Änderungen sind die endgültigen Reformregeln zu beachten.
Quellen und Rechtsstand: 27. Oktober 2026. § 45b SGB XI; BMG: Entlastungsbetrag und Alltagshilfe; BMG: Leistungen bei Pflegegrad 1; LASV Brandenburg: Anerkannte Angebote und Nachbarschaftshilfe; Verbraucherzentrale: Nutzung und Abrechnung; Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankenbeförderung; BMG: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes; Bundestag: Angekündigte Beratung am 5. November 2026.




