Bürgergeld: Aufhebungsbescheid des Jobcenters ist aufzuheben bei fehlender Ermittlungspflicht

GegenHartz bei Google hinzufügen

Das Landessozialgericht Hamburg fällte Urteil mit Signalwirkung: Das Jobcenter ist nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die es seine Entscheidung stützt, zu ermitteln und festzustellen.

So kann ein vorläufiger Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung nicht nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 SGB 10 aufgehoben werden, wenn der Grundsicherungsträger keine ausreichenden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens und Vermögens unternommen hat (LSG Hamburg Az. L 4 AS 272/18 ).

Die Hilfebedürftigkeit des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Betroffenen entfällt erst dann, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Einkommen erzielt wird ( BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R – ).

Kommt das Jobcenter seiner Ermittlungs- und Feststellungspflicht nicht hinreichend nach, so ist der ergangene SGB 2-Aufhebungsbescheid aufzuheben.

Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Nachholung der vom Leistungsträger unterlassenen Ermittlungen zu schaffen.

Entscheidungsgründe des 4. Senats des LSG Hamburg

Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Jobcenters bei Aufhebung einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung beim Verdacht des Jobcenters auf Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist und § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X nicht entgegenstehen, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vorläufige Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, hat das insoweit beweisbelastete Jobcenter jedoch nicht hinreichend aufgeklärt, da er keine ausreichenden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau W. unternommen hat.

Für das Gericht ist unerheblich-ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorgelegen hat

Denn allein das Bestehen einer solchen Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers entfällt und somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht.

Vielmehr entfällt die Hilfebedürftigkeit erst dann, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Einkommen erzielt wird (§ 9 Abs. 2 SGB II).

Hierzu hat das Jobcenter lediglich ausgeführt, dass gem. § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 4 SGB II vermutet werde, dass der Kläger mit Frau W. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe und dass trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse von Frau W. beigebracht worden sind.

Erforderliche Ermittlungen zur Ermittlung des Einkommens von Frau W. fehlen gänzlich

Dies genügt jedoch nicht, um eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung nach § 45 SGB X zu rechtfertigen und eine Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zu begründen.

Prüfungsmaßstab im Rahmen der Aufhebungssituation ist nämlich nicht, ob der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat, sondern ob das Jobcenter die sich aus der Rücknahmesituation ergebenden erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen und den sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angestellt hat.

Jobcenter trägt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – Beweislast für die Aufhebungsentscheidung

Damit trägt das Jobcenter nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung, sondern ist auch verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die er seine Entscheidung stützt, zu ermitteln und festzustellen ( BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R – ).

Gravierender Fehler des Jobcenters – Dieser Ermittlungs- und Feststellungspflicht ist das Jobcenter nicht hinreichend nachgekommen

Es hat zwar Mitwirkungsaufforderungen an den Kläger gerichtet und ihn dazu aufgefordert, Angaben zum Einkommen und Vermögen von Frau W. zu machen und entsprechende Nachweise hierzu vorzulegen.

Schuldenregulierung, Zeit für einen Neustart
Kostenfrei mit der Deutschen Schuldnerberatung e.V. sich von den Schulden befreien.
Neustart starten

Es hat es jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens versäumt, sich auch an Frau W. zu wenden und insbesondere ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegen sie einzuleiten. Hierzu wäre er jedoch nach § 20 SGB X verpflichtet gewesen.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock von Tacheles e. V.

Solche Verfahren habe ich in meinen 20 Jahren hundertfach erlebt.

Das Jobcenter macht immer wieder den gleichen Fehler, obwohl es dazu eindeutige Vorgaben vom Bundessozialgericht gibt.

Die Begründung des Jobcenters hier reicht nicht, um die vorläufigen Leistungen einzustellen.

Vor allem trägt diese Begründung nicht die Rücknahme der Leistungsbewilligung, weil es an einer entscheidenden Voraussetzung für eine solche Rücknahme fehlt.

Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist in derartigen Konstellationen nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern ebenfalls, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird (§ 9 Abs 2 SGB II).

Zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens hat das Jobcenter aber keine Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen und insbesondere nicht ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs 4 Satz 1 SGB II gegen Frau W. eingeleitet, sondern nur ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Bedarfsgemeinschaft in der Lage sei, den notwendigen Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen zu bestreiten.

Rücknahmebescheide der Grundsicherungsträger dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf – eine bloße Vermutung – beruhen

Dies war nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – doch keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch ein Rücknahmebescheid nicht gestützt werden kann.

Jobcenter müssen alle Tatsachen untersuchen – § 20 SGB X

Dass es Aufgabe des beklagten Jobcenters ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet.

Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind.

Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist.

Fazit

Nur Spekulationen des Jobcenters rechtfertigten nicht die Aufhebung von Bürgergeld- Bescheiden.

Deutschlands Jobcenter sollen nicht Spekulationen oder bloße Mutmaßungen anstellen, sondern sie sollen den Sachverhalt ermitteln ( § 20 SGB X ).

Dazu hat die Behörde nach dem Gesetz jede Menge Befugnisse, wie zum Beispiel Auskunft von Dritten einzuholen wie Partner oder Arbeitgeber.

Praxistipp zum SGB XII

Sozialämter dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern

Sozialleistungsträger dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen ( hier zu Bargeldvorräten – LSG BW Az. L 2 SO 889/25 ER-B – ).