Ein Verwaltungsamtsrat aus München hat vor dem Verwaltungsgericht einen wichtigen Eilerfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht an einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung teilnehmen muss (VG München, Beschluss vom 06.02.2025, M 5 E 25.203).
Für viele Beamte ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Dienstherren dürfen eine amtsärztliche Untersuchung nicht einfach pauschal anordnen.
Der Fall macht deutlich, dass eine Untersuchungsanordnung zwar grundsätzlich möglich ist, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen. Sie muss aber rechtlich sauber begründet sein und den Umfang der Untersuchung ausreichend eingrenzen. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts.
Inhaltsverzeichnis
Wann darf eine amtsärztliche Untersuchung bei Beamten überhaupt angeordnet werden?
Beamte können zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet werden, wenn konkrete Zweifel bestehen, ob sie noch dienstfähig sind. Grundlage dafür war hier Art. 65 Abs. 2 BayBG. Solche Zweifel dürfen aber nicht bloß vermutet oder „aus der Luft gegriffen“ sein.
Der Dienstherr muss nachvollziehbar darlegen, warum er die Untersuchung für notwendig hält. Außerdem muss für den betroffenen Beamten erkennbar sein, was genau untersucht werden soll und weshalb.
Der konkrete Fall: Langer Krankenstand und Streit um die Untersuchungsanordnung
Der 1966 geborene Antragsteller ist Verwaltungsamtsrat. Er war zunächst von Februar bis Mai 2023 dienstunfähig erkrankt, absolvierte anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung und war seit dem 8. Januar 2024 erneut durchgehend dienstunfähig.
Im Mai 2024 hörte ihn der Dienstherr zu einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung an. Später erhielt er ein Schreiben mit einem Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsreferat. Ein erster Termin im Dezember 2024 wurde vom Beamten nicht wahrgenommen. Danach wurde ein neuer Termin auf den 14. Januar 2025 festgesetzt.
Warum der Beamte gegen die Untersuchung vor Gericht zog
Der Beamte hielt die Anordnung für rechtswidrig. Er argumentierte, dass aus dem Schreiben des Dienstherrn und dem übersandten Untersuchungsauftrag gar nicht klar hervorgehe, dass er verbindlich zur Untersuchung verpflichtet werde.
Außerdem rügte er, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht eingegrenzt seien. Weder sei ein medizinisches Fachgebiet genannt worden noch sei deutlich gemacht worden, dass zunächst nur eine orientierende Erstuntersuchung stattfinden solle. Gerade das ist aber bei amtsärztlichen Untersuchungen rechtlich von erheblicher Bedeutung.
VG München: Nicht jede Untersuchungsanordnung ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung rechtlich überprüfbar ist. Das ist deshalb wichtig, weil eine solche Anordnung kein klassischer Verwaltungsakt, sondern eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung ist. Trotzdem muss effektiver Rechtsschutz möglich sein.
Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen. Im Ergebnis bekam der Beamte überwiegend Recht. Er wurde vorläufig von der Pflicht zur Durchführung der Untersuchung freigestellt.
Warum das Gericht die Anordnung des Dienstherrn beanstandet hat
Nach Auffassung des Gerichts waren die Anordnungen sowohl einzeln als auch im Zusammenspiel rechtswidrig. Zwar genügten die langen krankheitsbedingten Ausfallzeiten noch als Anlass, um überhaupt an der Dienstfähigkeit zu zweifeln. Damit war die Grundidee einer Überprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Rechtswidrig war aber, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt wurden. Dem Beamten war daher nicht erkennbar, welche Untersuchungen konkret durchgeführt werden sollten und welche Fachärzte womöglich eingeschaltet würden.
Dienstherr darf Untersuchungsumfang nicht dem Amtsarzt überlassen
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Formulierung des Dienstherrn, wonach sich der Beamte bei Bedarf auf Verlangen des Amtsarztes auch einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe. Genau das hielt das Gericht für unzulässig.
Der Dienstherr darf die Entscheidung über zusätzliche fachärztliche Untersuchungen nicht einfach dem Amtsarzt überlassen. Er muss selbst prüfen und anordnen, ob eine solche Zusatzbegutachtung erforderlich und verhältnismäßig ist. Nur so kann der Beamte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen.
Warum eine pauschale Untersuchungsanordnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt
Das Gericht betonte, dass der Beamte wissen können muss, was von ihm verlangt wird. Dazu gehört auch, dass die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in ihrer Reichweite zumindest grob absehbar sind.
Wenn in einer Anordnung offenbleibt, welche Fachrichtungen beteiligt werden, welche Untersuchungen anstehen und ob später noch weitergehende fachärztliche Begutachtungen folgen, ist das zu unbestimmt. Eine solche offene Formulierung ist unverhältnismäßig, weil der mögliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend begrenzt wird.
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Keine Heilung durch spätere Erklärungen des Dienstherrn
Der Dienstherr hatte im Verfahren eingewandt, dass er die Entscheidung über eine Zusatzbegutachtung nicht wirklich an den Amtsarzt delegieren wollte. Gemeint gewesen sei nur, dass er sich einer amtsärztlichen Einschätzung regelmäßig anschließen werde.
Das ließ das Gericht nicht gelten. Maßgeblich sei, wie die Anordnung aus Sicht des Empfängers zu verstehen sei. Nachträgliche Erläuterungen können eine fehlerhafte Untersuchungsanordnung nicht heilen.
Wann eine allgemeinere Erstuntersuchung ausnahmsweise zulässig sein kann
Das Gericht hat auch erklärt, dass es Ausnahmefälle gibt. Wenn der Dienstherr wegen fehlender Mitwirkung des Beamten überhaupt keine ausreichenden Informationen über die Erkrankung hat, kann im Einzelfall zunächst eine allgemeinere orientierende Erstuntersuchung zulässig sein.
Dafür hätte der Dienstherr den Beamten aber vorher konkret zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung auffordern müssen. Genau das war hier nach Auffassung des Gerichts nicht geschehen. Ein bloßes Anhörungsschreiben genügt dafür nicht.
Warum der Beamte nur teilweise Erfolg hatte
Nicht in allen Punkten hatte der Antragsteller Erfolg. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, soweit er sich gegen die Untersuchungsanordnung vom 20. Dezember 2024 richtete. Diese hatte sich nämlich mit Ablauf des dafür angesetzten Untersuchungstermins erledigt.
Anders war es bei der Anordnung vom 9. Januar 2025. Diese war weiter relevant, weil sie auch zukünftige Termine erfassen sollte. Deshalb bestand insoweit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
Bedeutung der Entscheidung für Beamte mit langer Erkrankung
Die Entscheidung ist für Beamte mit längeren Krankheitszeiten von großer praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass ein Dienstherr nicht allein wegen längerer Fehlzeiten eine völlig offene medizinische Überprüfung anordnen darf.
Auch bei berechtigten Zweifeln an der Dienstfähigkeit muss die Untersuchungsanordnung rechtlich präzise formuliert sein. Beamte müssen erkennen können, was untersucht werden soll und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Was Beamte aus dem Beschluss des VG München lernen können
Wer eine amtsärztliche Untersuchung auferlegt bekommt, sollte sehr genau prüfen, ob die Anordnung hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist nicht nur, dass ein Anlass genannt wird. Ebenso wichtig ist, ob Art und Umfang der Untersuchung klar beschrieben sind.
Besonders problematisch ist es, wenn der Dienstherr fachärztliche Zusatzuntersuchungen nur pauschal ankündigt oder die Entscheidung darüber faktisch dem Amtsarzt überlässt. Das kann die Anordnung rechtswidrig machen.
FAQ zur amtsärztlichen Untersuchung bei Beamten
Wann darf ein Beamter zu einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet werden?
Eine solche Untersuchung darf angeordnet werden, wenn konkrete Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen. Der Dienstherr muss diese Zweifel auf tatsächliche Umstände stützen und nachvollziehbar begründen.
Muss die Untersuchungsanordnung genau formuliert sein?
Ja. Der Beamte muss erkennen können, warum die Untersuchung angeordnet wird und was genau untersucht werden soll. Art und Umfang der Untersuchung dürfen nicht völlig offenbleiben.
Darf der Amtsarzt selbst entscheiden, ob noch ein Facharzt eingeschaltet wird?
Nicht ohne Weiteres. Nach der Entscheidung des VG München muss der Dienstherr selbst darüber entscheiden, ob eine fachärztliche Zusatzbegutachtung erforderlich ist. Er darf diese Entscheidung nicht einfach dem Amtsarzt überlassen.
Kann man sich gegen eine Untersuchungsanordnung gerichtlich wehren?
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist gegen eine solche Weisung einstweiliger Rechtsschutz möglich. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Untersuchung eigenständige Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen.
Was war im Fall des VG München der entscheidende Fehler des Dienstherrn?
Der Dienstherr hatte Art und Umfang der Untersuchung nicht ausreichend eingegrenzt. Zudem war die Möglichkeit einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu pauschal formuliert und damit rechtswidrig.
Fazit: VG München stärkt Rechte von Beamten bei amtsärztlicher Untersuchung
Das Verwaltungsgericht München hat mit seiner Entscheidung die Rechte von Beamten deutlich gestärkt. Auch wenn längere Krankheitszeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen können, darf der Dienstherr keine unbestimmte oder uferlose Untersuchungsanordnung erlassen.
Für betroffene Beamte ist der Beschluss ein wichtiges Signal. Eine amtsärztliche Untersuchung muss klar begründet, inhaltlich eingegrenzt und verhältnismäßig sein. Fehlt es daran, kann man sich erfolgreich dagegen wehren.




