Autos müssen vom Gehweg: Gericht stärkt Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer

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Anwohner haben keinen Anspruch darauf, dass eine Stadt Parkplätze direkt vor ihrer Wohnung erhält. Das gilt besonders dann, wenn parkende Autos den Gehweg so stark verengen, dass Rollstuhlfahrer, blinde Menschen oder andere mobilitätseingeschränkte Personen ihn kaum noch sicher nutzen können.

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte deshalb die Entscheidung einer Stadt, jahrzehntelang erlaubtes Gehwegparken zu beenden und teilweise ein absolutes Haltverbot einzurichten.

Das Interesse an Barrierefreiheit und sicheren Gehwegen wiegt nach Auffassung des Gerichts schwerer als der Wunsch von Anwohnern nach wohnungsnahen Parkmöglichkeiten (VG Hannover, Urteil vom 23.09.2025 – 7 A 5302/23).

Stadt beendet jahrzehntelanges Gehwegparken

In der betroffenen Wohnstraße durften Autofahrer seit 1966 teilweise auf dem Gehweg parken. Die Straße besitzt eine etwa sechs Meter breite Fahrbahn. Die Gehwege erreichen grundsätzlich etwa 1,80 bis 1,90 Meter Breite.

Durch das sogenannte halbhohe Gehwegparken blieb für Fußgänger allerdings deutlich weniger Platz. Teilweise schrumpfte die nutzbare Gehwegbreite auf weniger als 1,20 Meter. An einzelnen Stellen standen nur noch rund 1,10 Meter zur Verfügung.

Nach einem Ortstermin mit Vertretern der Stadt, Polizei und Feuerwehr änderte die Straßenverkehrsbehörde 2023 die Verkehrsregelung. Auf einer Straßenseite ordnete sie ein absolutes Haltverbot an. An anderen Stellen markierte sie Parkflächen neu.

Ein Anwohner wollte diese Änderung nicht akzeptieren und klagte vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Rollstuhlfahrer konnten den Gehweg praktisch nicht nutzen

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Stadt. Besonders wichtig war dabei die Situation von Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Die Stadt hatte sich bei ihrer Prüfung unter anderem an den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, kurz RASt 06, orientiert. Diese nennen für einen Rollstuhlfahrer bereits bei einer geraden Fahrt einen Platzbedarf von etwa 1,10 Metern. Für blinde Menschen mit Langstock oder Führhund nennt das Regelwerk etwa 1,20 Meter, mit Begleitperson etwa 1,30 Meter.

Nach Ansicht des Gerichts reicht aber selbst eine freie Breite von exakt 1,10 Metern für einen Rollstuhl praktisch nicht aus, wenn unmittelbar daneben ein Auto steht. Der Rollstuhlfahrer könnte das Fahrzeug leicht berühren. Für Kurvenfahrten, das Einbiegen in einen Hauseingang oder das Überqueren einer Straße benötigt ein Rollstuhlfahrer ohnehin wesentlich mehr Raum.

Barrierefreiheit wiegt schwer

Das Gericht stellte besonders deutlich heraus, dass die Herstellung von Barrierefreiheit einen gewichtigen Gesichtspunkt darstellt. Öffentliche Stellen sollen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verhindern und ihnen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.

Dabei bezog sich das Gericht auch auf das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz und auf Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention verlangt Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt ermöglichen. Dazu gehören ausdrücklich auch Straßen.

Daraus folgt zwar nicht automatisch ein individueller Anspruch darauf, dass jede Straße jederzeit vollständig barrierefrei gestaltet sein muss. Die Verkehrsbehörde darf und muss die Interessen mobilitätseingeschränkter Menschen in ihre Entscheidung einbeziehen, und zwar mit erheblichem Gewicht.

Anwohner haben keinen Anspruch auf Parkplätze vor der Haustür

Für Autofahrer enthält das Urteil eine ebenso klare Aussage: Anwohner können von einer Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht verlangen, dass sie Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum schafft oder bestehende Parkplätze dauerhaft erhält.

Auch aus dem sogenannten Anliegergebrauch folgt kein Anspruch auf einen Stellplatz unmittelbar vor oder in der Nähe des eigenen Grundstücks.

Das Gericht erkannte durchaus an, dass Anwohner ein nachvollziehbares Interesse an kurzen Wegen zwischen Auto und Wohnung haben. Dieses Interesse musste im konkreten Fall aber hinter der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs sowie der Barrierefreiheit zurückstehen.

Gehwege gehören zunächst den Fußgängern

Das Gericht erinnert außerdem an eine Grundregel, die Autofahrer häufig übersehen. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung parken Fahrzeuge grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand oder auf dafür vorgesehenen Seitenstreifen.

Das Parken auf dem Gehweg bildet eine Ausnahme. Eine Behörde darf es nur erlauben, wenn ausreichend Platz für Fußgänger bleibt. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO verlangt ausdrücklich, dass auch Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer den Gehweg weiterhin ungehindert nutzen können.

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Eine jahrzehntelange Parkerlaubnis garantiert daher nicht, dass Autofahrer auch künftig auf dem Bürgersteig stehen dürfen. Ändert die Behörde ihre Bewertung oder erkennt sie, dass die alte Regelung Menschen mit Behinderungen erheblich beeinträchtigt, kann sie das Gehwegparken wieder abschaffen.

Auch blinde Menschen und Kinder profitieren von der Entscheidung

Das Urteil betrifft nicht nur Rollstuhlfahrer. Das Gericht betrachtete auch die Bedürfnisse blinder Menschen mit Langstock, Führhund oder Begleitperson. Außerdem berücksichtigte es Kinder, die nach den Regeln der StVO in bestimmten Altersgruppen den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen müssen.

Gerade bei Begegnungsverkehr reicht ein schmaler Restgehweg schnell nicht mehr aus. Das Verwaltungsgericht akzeptierte deshalb nicht das Argument, Fußgänger könnten einfach warten und einander an breiteren Stellen vorbeilassen. Im konkreten Fall schränkte das Gehwegparken die Nutzbarkeit zu stark ein.

Es gibt keine bundesweit feste Mindestbreite

Weder die StVO noch ihre Verwaltungsvorschrift nennen eine allgemeine feste Mindestbreite, die bei erlaubt bleibendem Gehwegparken zwingend freigehalten werden muss.

Straßenverkehrsbehörden dürfen für ihre Bewertung aber technische Regelwerke wie die RASt 06 und die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen heranziehen. Diese enthalten anerkannte Orientierungswerte zum tatsächlichen Platzbedarf verschiedener Verkehrsteilnehmer.

Kommunen müssen prüfen, ob Menschen den Bürgersteig tatsächlich sicher und möglichst ohne fremde Hilfe benutzen können.

Die Stadt musste im konkreten Fall sogar handeln

Das Verwaltungsgericht sah im konkreten Fall praktisch keine rechtmäßige Alternative zum Ende des Gehwegparkens. Nach Auffassung der Richter hätte jede andere in Betracht kommende Verkehrsregelung die berechtigten Interessen der Gehwegnutzer unzureichend berücksichtigt.

Auch eine teilweise Fortsetzung des Gehwegparkens hätte Probleme verursacht. Dann wäre entweder der Gehweg weiterhin zu eng geblieben oder die nutzbare Fahrbahn hätte sich so stark verengt, dass dort neue Verkehrsgefahren entstanden wären.

Die Stadt durfte daher das bisherige Gehwegparken vollständig aufheben und die notwendigen Haltverbote beziehungsweise Parkmarkierungen anordnen.

Was das Urteil für Rollstuhlfahrer und andere Betroffene bedeutet

Wer regelmäßig erlebt, dass erlaubtes Gehwegparken einen Bürgersteig praktisch unpassierbar macht, kann die Straßenverkehrsbehörde auf die konkrete Situation hinweisen. Hilfreich sind dabei genaue Angaben zur verbleibenden Gehwegbreite und zu den tatsächlichen Problemen beim Passieren.

Betroffene sollten, je nach Situation, beschreiben, dass ein Rollstuhl an bestimmten Stellen nicht wenden kann, dass ein Rollator neben parkenden Fahrzeugen nicht sicher durchpasst oder dass ein blinder Mensch mit Führhund auf die Fahrbahn ausweichen muss.

Die Behörde muss die örtlichen Verhältnisse prüfen und ihr Ermessen ausüben. Der Beschluss zeigt deutlich: Barrierefreiheit darf bei dieser Abwägung kein nebensächliches Argument sein.

Was bedeutet das Urteil für Menschen mit Behinderung?

Die Bedeutung des Urteils liegt in der klaren Gewichtung: Wohnortnahes Parken ist nachrangig, wenn es Menschen mit Behinderungen die sichere Nutzung des Gehwegs erheblich erschwert oder praktisch unmöglich macht.

FAQ zum Gehwegparken und zur Barrierefreiheit

Haben Anwohner einen Anspruch auf einen Parkplatz vor ihrem Haus?

Nein. Aus dem Anliegergebrauch folgt grundsätzlich kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum.

Muss für Rollstuhlfahrer immer mindestens 1,10 Meter frei bleiben?

Eine bundesweit starre Mindestbreite legt die StVO nicht fest. Behörden dürfen aber technische Regelwerke zum tatsächlichen Platzbedarf heranziehen.

Kann eine Stadt bereits erlaubtes Gehwegparken wieder abschaffen?

Ja. Beeinträchtigt die Regelung den Fußgängerverkehr erheblich, kann die Straßenverkehrsbehörde die frühere Parkerlaubnis aufheben.

Quellenverzeichnis

Verwaltungsgericht Hannover: Urteil vom 23. September 2025 – 7 A 5302/23, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem.
Straßenverkehrs-Ordnung: §§ 12 und 45 StVO sowie Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 – Parken auf Gehwegen
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz: §§ 1 und 2 – Gleichberechtigte Teilhabe und Barrierefreiheit
UN-Behindertenrechtskonvention: Artikel 9 – Zugänglichkeit
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)