Keine Kfz-Beihilfe: Gericht verweist Rollstuhlfahrerin auf den ÖPNV

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LSG Baden-Württemberg: Keine Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe für eine 59-jährige, behinderte, auf den Rollstuhl angewiesene Leistungsempfängerin nach dem SGB II bei zumutbarer Selbsthilfe.

Wann öffentliche Verkehrsmittel trotz Gehbehinderung zumutbar sind

Das Bestehen einer Gehbehinderung allein genüge dabei nicht, sondern sie müsse so schwer sein, dass dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden könne, die normalen Wartezeiten, die Fußwege bis zur Beförderungsstelle oder sonstige Beförderungsbedingungen wie die Umstände in öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen, die bei deren Inanspruchnahme typischerweise zu erwarten seien.

BSG: Kein Anspruch aus Rentenversicherung, Eingliederungshilfe oder Krankenversicherung

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat dazu ausgeführt, dass die Klägerin weder nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch nach dem Recht der Eingliederungshilfe oder nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die begehrte Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines Kfz habe.

Die Klägerin benötige weder ein Kfz, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, noch sei es ihr unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

Sie sei auch nicht ständig auf die Nutzung des Kfz angewiesen, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Zudem sei ein behinderungsgerechtes Fahrzeug nicht zum Ausgleich der Behinderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V erforderlich. Die mit dem Leistungsbegehren der Klägerin verfolgten Zwecke reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen im Bereich der Mobilitätshilfen aufzukommen hätten.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss v. 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25 –) angeschlossen und führt dazu ergänzend aus:

Anderweitige Bedarfsdeckung verhindert Anspruch

Ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe besteht nicht, wenn der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist oder die Anspruchstellerin zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann.

Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX können auch im Grundsatz die von der Klägerin begehrten Kosten für ein Kfz, hier die Betriebskosten, als Teil der Eingliederungshilfe übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Absatz 2 dieser Norm weiter, dass dem Betroffenen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist.

Die Behinderung muss ursächlich sein – infrastrukturelle Nachteile zählen nicht

Hierbei kommt es auch auf die konkreten Verhältnisse der lokal verfügbaren Verkehrsinfrastruktur an. Die Art und Schwere der Behinderung muss im Übrigen kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind somit ohne Belang. Schon aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kfz oder einer Beförderungsleistung restriktiv verstanden wissen will.

Kfz-Leistungen sind gegenüber Beförderungsleistungen nachrangig

Aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ergibt sich, dass Leistungen für ein Kraftfahrzeug gegenüber den Leistungen zur Beförderung nachrangig sind. In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

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Warum der Senat die ÖPNV-Nutzung hier für zumutbar hält

Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an – Unzumutbarkeit erkennt der Senat bei der Klägerin nicht.

1. Die Klägerin wohnt in unmittelbarer Nähe (Fußweg nach Google Maps 250 m) zur barrierefrei ausgebauten Stadtbahnhaltestelle, an der alle Gleise barrierefrei ohne Aufzug erreicht werden können.

2. Der Klägerin stehen für die innerstädtischen Wege umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, selbst wenn, wie vorgetragen, aber nicht nachgewiesen, die Klägerin vereinzelt mit ihrem Rollstuhl wegen Platzmangels in Bussen nicht transportiert werden konnte, so dass sie auch zumutbar auf den nächsten Bus, die nächste Stadtbahn verwiesen werden kann.

3. Aufgrund der Klägerin zumindest innerhalb der Stadt zur Verfügung stehender Stadtbahn- und Busverbindungen kann der Senat nicht erkennen, warum ein „abhängig sein“ vom ÖPNV nicht zumutbar sein soll, zumal eine bei der Nutzung des ÖPNV regelmäßig eintretende reduzierte Flexibilität, die im Übrigen alle behinderten und nicht behinderten Menschen gleichermaßen trifft, die Unzumutbarkeit nicht begründen kann, da das Tatbestandsmerkmal andernfalls ins Leere liefe.

4. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, bei der Nutzung des ÖPNV fühle sie sich abends unwohl. Auch diese (subjektive) Einschränkung ist nicht aufgrund der bestehenden Behinderung gegeben, sondern trifft – wenn überhaupt – alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel gleichermaßen.

Nicht zuletzt ist die Stadt über den Nah- und Fernverkehr optimal an den Bahnverkehr angebunden und der Hauptbahnhof, den die Klägerin mit der Stadtbahnlinie von zu Hause erreicht, ist trotz Baustelle barrierefrei zu erreichen, zumal, selbst wenn einzelne Fahrten an den Bodensee nicht möglich sein sollten, dies aufgrund der fehlenden Häufigkeit keine ständige Angewiesenheit auf die Benutzung eines Kfz rechtfertigt.

Anmerkung vom Verfasser

Eingliederungshilfe: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – ÖPNV oder Behindertenfahrdienst sind im Einzelfall einer Schwerstbehinderten mit Merkzeichen aG und Pflegegrad 4 zumutbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2026 – L 2 SO 3556/25 –).

Eingliederungshilfe: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – Taxi und Bus ausreichend (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.02.2026 – L 2 SO 56/26 ER-B –).

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2021 – B 5 R 1/22 BH
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R