Schwerbehindertenparkplatz für 102-Jährigen im Rollstuhl – doch Nachbarn beschweren sich

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Ein 102 Jahre alter Mann ist auf einen Rollstuhl angewiesen, doch ausgerechnet der Weg vom Haus zum Auto wird für ihn zum Problem. Seine Ehefrau beantragte deshalb bei der Stadt Hofheim einen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses. Die Stadt richtete tatsächlich einen solchen Stellplatz ein – allerdings vor dem Nachbarhaus.

Damit war das Problem nicht gelöst. “Nachbarn haben ihre Fahrzeuge auf dem Behindertenparkplatz abgestellt, zudem ist der Platz für meinen Mann zu weit vom eigentlichen Hauseingang entfernt”, sagt die Ehefrau. Als die Frau eine Verlegung verlangte, lehnte die Stadt zunächst ab.

Der eigene Stellplatz hilft dem 102-Jährigen offenbar nicht

Die Stadt verwies darauf, dass das Ehepaar über einen wohnortnahen privaten Parkplatz verfüge. Nach Darstellung der Ehefrau sei dieser für ihren Mann mit dem Rollstuhl jedoch nicht erreichbar, weil es dort zu eng sei und Stufen überwunden werden müssten.

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sieht zwar vor, dass ein personenbezogener Behindertenparkplatz regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn eine Garage oder ein anderer Stellplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Entscheidend bleibt jedoch, ob diese Alternative unter den konkreten Bedingungen wirklich genutzt werden kann.

Gegen-Hartz hat bereits über einen vergleichbaren Rechtsstreit berichtet, bei dem ein vorhandener Stellplatz wegen der örtlichen Bedingungen für den schwerbehinderten Betroffenen keine zumutbare Alternative darstellte. Mehr dazu lesen Sie zum Anspruch auf einen Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus.

Ein vorhandener Parkplatz reicht nicht automatisch als Ablehnungsgrund

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil Az. 14 K 1401/24 einen Fall entschieden, der für ähnliche Auseinandersetzungen interessant ist. Dort hatte die Stadt ebenfalls auf eine vorhandene Garage beziehungsweise Abstellmöglichkeit verwiesen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht allein das Vorhandensein einer solchen Fläche zählt. Die Parkmöglichkeit muss für den schwerbehinderten Menschen auch tatsächlich in zumutbarer Weise nutzbar sein. Im entschiedenen Fall waren die Bedingungen so ungünstig, dass das Gericht einen Anspruch auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz bejahte.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder schwerbehinderte Mensch automatisch einen reservierten Stellplatz vor der Wohnung verlangen kann. Die Straßenverkehrsbehörde muss die persönliche Situation und die örtlichen Verhältnisse prüfen.

Wann ein persönlicher Behindertenparkplatz möglich ist

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 45 Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Danach können Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen kennzeichnen und für einzelne berechtigte Personen reservieren.

Bei einem personenbezogenen Behindertenparkplatz wird üblicherweise zusätzlich zum Rollstuhlsymbol die Nummer des jeweiligen Parkausweises angegeben. Andere Inhaber eines blauen EU-Parkausweises dürfen diesen individuell reservierten Platz dann ebenfalls nicht benutzen.

Die Behörde prüft unter anderem, ob überhaupt ein besonderer Stellplatz benötigt wird, ob eine zumutbare private Parkmöglichkeit vorhanden ist und ob die Einrichtung an der gewünschten Stelle verkehrsrechtlich vertretbar ist. Auch die Frage, ob eventuell eine zeitliche Beschränkung ausreichen würde, kann berücksichtigt werden.

Parkmöglichkeit Wer sie nutzen darf Besonderheit
Allgemeiner Behindertenparkplatz In der Regel Personen mit blauem EU-Parkausweis Nicht für eine einzelne Person reserviert
Personenbezogener Behindertenparkplatz Nur Inhaber des auf dem Schild genannten Parkausweises Kann etwa vor der Wohnung eingerichtet werden
Regulärer öffentlicher Stellplatz Grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer Kein besonderer Schutz vor Belegung
Privater Stellplatz oder Garage Berechtigte Nutzer der Fläche Kann gegen einen Sonderparkplatz sprechen, aber nur wenn die Nutzung zumutbar ist

Blauer und orangefarbener Parkausweis dürfen nicht verwechselt werden

Nicht jede Person mit einem Schwerbehindertenausweis darf auf einem Parkplatz mit Rollstuhlsymbol stehen. Auch das Merkzeichen G allein reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

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Für die allgemeinen Behindertenparkplätze ist normalerweise der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Der orangefarbene Parkausweis eröffnet dagegen verschiedene andere Parkerleichterungen, berechtigt grundsätzlich jedoch nicht zur Nutzung der normalen Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol.

Ausführlicher erklären wir die Unterschiede im Beitrag Blauer oder orangefarbener Parkausweis: Diese Unterschiede sollten Betroffene kennen.

Warum der Fall aus Hofheim rechtlich schwierig ist

Im Hofheimer Fall kommt eine Besonderheit hinzu. Die Ehefrau wollte den Parkplatz nach dem Bericht vor allem nutzen, um ihren Mann unmittelbar am Haus in das Auto setzen beziehungsweise aussteigen lassen zu können. Die Stadt argumentierte dagegen, dass die Nutzung ausschließlich zum Ein- und Aussteigen nicht dem eigentlichen Zweck eines Behindertenparkplatzes entspreche.

Damit entsteht eine schwierige Lage. Ein personenbezogener Behindertenparkplatz soll eine dauerhaft nutzbare Parkmöglichkeit gewährleisten und ist nicht automatisch eine reservierte Lade- oder Haltezone für einen kurzen Transfer.

Andererseits darf eine Behörde die tatsächlichen Lebensbedingungen eines schwerbehinderten Menschen nicht ausblenden. Wenn ein Rollstuhlfahrer einen privaten Stellplatz aufgrund von Stufen, fehlender Bewegungsfläche oder anderen Hindernissen praktisch nicht erreichen kann, muss diese Situation bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Beschwerden der Nachbarn entscheiden nicht über den Anspruch

Besonders brisant ist, dass sich nach Angaben der Stadt Nachbarn über den Wegfall eines regulären Parkplatzes beschwert hatten. Die Stadt stellte deshalb sogar infrage, ob der Behindertenparkplatz dauerhaft bestehen bleiben werde.

Beschwerden von Anwohnern ersetzen jedoch keine rechtliche Einzelfallprüfung. Natürlich darf die Behörde die Verkehrssituation und den vorhandenen Parkraum berücksichtigen, sie muss aber zugleich den konkreten Bedarf des schwerbehinderten Menschen bewerten.

Gerade bei hohem Parkdruck kann die Interessenlage widersprüchlich erscheinen. Für einen Menschen, der nur wenige Meter oder überhaupt keine Strecke ohne Rollstuhl bewältigen kann, ist ein wohnungsnaher Stellplatz jedoch kein Komfortgewinn, sondern kann die Voraussetzung dafür sein, die Wohnung überhaupt mit vertretbarem Aufwand verlassen zu können.

Auch ohne Merkzeichen aG lohnt sich eine genaue Prüfung

Für den klassischen blauen EU-Parkausweis gelten enge Voraussetzungen. In besonderen Konstellationen können daneben allerdings weitere Ausnahmegenehmigungen und Parkerleichterungen infrage kommen.

Betroffene sollten deshalb einen ablehnenden Bescheid nicht allein deshalb hinnehmen, weil ein bestimmtes Merkzeichen fehlt. Welche Möglichkeiten bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen aG: Wann Ausnahmen möglich sind.

Dabei muss deutlich zwischen einem allgemeinen Behindertenparkplatz, einem personenbezogenen Stellplatz und sonstigen Parkerleichterungen unterschieden werden. Nicht jede Ausnahmegenehmigung erlaubt automatisch das Parken auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Platz.