Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird
27.05.2013
Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers, ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorliegt (Sozialgericht Speyer, Beschlüsse vom 31 Oktober 2012, Aktenzeichen: S 5 AS 1617/12 ER und vom 07. Mai 2013, Aktenzeichen: S 5 AS 649/13 ER).
Der 1980 geborene Antragsteller bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Er besucht seit August 2012 die Meisterschule für Handwerker, Bezirksverband Pfalz, mit dem Ziel, die Ausbildung zum “Goldschmied” zu absolvieren. Ausweislich der am 08.05.2012 ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern – Amt für Ausbildungsförderung – ist der Besuch der dreijährigen Berufsfachschule “Goldschmied” an der Meisterschule Kaiserslautern grundsätzlich förderungsfähig. Der Antragsteller erhält jedoch keine Ausbildungsförderung, da er die Voraussetzungen nach § 10 BAföG wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht erfüllt. Der Antragsteller erhält keine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), da er noch keine abgeschlossene Ausbildung oder dreijährige berufliche Tätigkeit vorweisen kann. Das zuständige Jobcenter beendete zum Beginn der Ausbildung an der Meisterschule die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, da die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG oder nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig sei. Ob tatsächlich Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III gewährt werden, sei nicht maßgeblich. Der Antragsteller hat vor Gericht geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da er einen anerkannten Ausbildungsberuf anstrebe und keine Leistungen nach dem BAföG und nach dem SGB III erhalte.
Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen von zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers entschieden, dass die Entscheidung des Jobcenters in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Voraussetzungen der Ausnahmen von § 7 Abs. 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ausweislich der am 08.05.2012 ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern – Amt für Ausbildungsförderung – ist der Besuch der dreijährigen Berufsfachschule “Goldschmied” an der Meisterschule Kaiserslautern insoweit grundsätzlich förderungsfähig. Im Fall des 1980 geborenen Antragstellers liegt jedoch ein persönlicher Versagungsgrund nach § 10 BAföG vor. Ausbildungsförderung wird aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG nämlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers, ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung vorliegt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2010 – L 5 AS 219/09 B -). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit dem SGB II kein drittes Fördersystem für Schule und Ausbildung vorzuhalten, wie sich den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig entnehmen lässt. Darüber hinaus liegt beim Antragsteller auch kein unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht bedeutet alleine der Verzicht auf die Fortsetzung der Ausbildung infolge der Versagung der Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II keine besondere Härte. Eine solche sei etwa nur dann gegeben, wenn eine weit fortgeschrittene Ausbildung in kurzer Zeit nur mittels eines Darlehens beendet werden kann oder wenn eine weit fortgeschrittene Ausbildung etwa infolge von Krankheit oder Behinderung verzögert wird. Da der Antragsteller seine Ausbildung erst zum 13.08.2012 antrat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer unzumutbaren Härte beim Antragsteller nicht vor. Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII ist gemäß der Vorgabe in § 5 Abs. 2 SGB II nicht gegeben, da der Antragsteller einen möglichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII) scheiden ebenfalls aus, da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung eindeutig nicht erfüllt sind.
(Beschlüsse des Sozialgerichts Speyer vom 07.05.2013, Aktenzeichen: S 5 AS 649/13 ER und vom 31.10.2012, Aktenzeichen: S 5 AS 1617/12 ER)
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