Keine Mithaftung für Hartz IV Sanktionen des Kindes

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Familie darf nicht in Mithaftung für Pflichtverletzung des Kindes genommen werden

24.05.2013

Das Bundessozialgericht hat sich erneut gegen eine sogenannte Sippenhaftung ausgesprochen. So müssen Familien im Hartz IV-Bezug nicht für die Unterkunftskosten eines volljährigen Kindes haften, wenn dieses ein zumutbares Jobangebot ablehnt. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel Aktenzeichen: B 4 AS 67/12 R.

Durch alle Instanzen geklagt hatte sich eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn. Das Jobcenter Düsseldorf hatte gegen den zweiten Sohn, der mit seinen 22 Jahren bereits volljährig ist, eine Leistungskürzung aufgrund einer Sanktion verhängt. Der junge Mann hatte eine angewiesene Weiterbildungsmaßnahme nicht besucht. Daraufhin kürzte das Jobcenter nicht nur die Hartz IV Regelleistungen um 100 Prozent, sondern strich auch den Anteil der Kosten der Unterkunft (KdU). Die Brisante: Weil der große Sohn ebenfalls im gleichen Haushalt wohnt, musste die Restfamilie für die Wohnkosten allein aufkommen.

Durch diese Situation sah sich die Mutter nicht in der Lage die Wohnkosten in Höhe von 526,50 Euro allein zu tragen. Denn es fehlte der Anteil des Sohnes in Höhe von 175,50 Euro. Die Klägerin machte geltend, dass sie und der jüngere Sohn für die Pflichtverletzung mit bestraft werden dürfen. Sie könne auch nicht dafür sorgen, dass der 22jährige Sohn die Pflichtverletzung revidiert. Er würde nicht auf sie hören.

Um ihre Situation darzulegen hatte die Frau mehrmals einen Termin im Jobcenter vereinbart. Doch die Behörde lenkte nicht ein. Würden Miet- und Nebenkosten übernommen werden, so würde die erzieherische Maßnahme ins Leere laufen, so die zweifelhafte Begründung.

Zweifelhaft fand auch das Bundessozialgericht die Position des Jobcenters und stellte klar, dass der Gesetzgeber eine Mithaftung von Familienmitgliedern nicht vorsieht. Die Behörde muss nun die Unterkunftskosten in voller Höhe übernehmen. Soweit der SGB II-Träger vorträgt, dass die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe, hat dies keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Die Klägerin zu 1 ist aufgrund der im SGB II vorgesehenen Bedarfsgemeinschaft mit ihrem volljährigen Sohn bereits zum Einsatz ihres Einkommens auch für ihn verpflichtet. Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor. (ag)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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