Eine beim Jobcenter eingesetzte Arbeitsvermittlerin ist mit dem Versuch gescheitert, ihre Suspendierung im Eilverfahren aufheben zu lassen. Das Arbeitsgericht wies ihren Antrag zurück, weil sie keinen offensichtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung darlegen konnte.
Der Fall zeigt, das im öffentlichen Dienst und bei öffentlich geprägten Arbeitgebern nicht alles gesagt werden kann. Beschäftigte dürfen sich zwar grundsätzlich kritisch äußern, müssen dabei aber arbeitsvertragliche Pflichten, gesetzliche Vorgaben und den Betriebsfrieden beachten, so das Gericht.
Kritik am System der Jobcenter
Die betroffene Angestellte stand weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie war als Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter eingesetzt und betrieb mindestens einen Internet-Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und über die Verhältnisse beim Jobcenter äußerte.
Laut Berichten soll sie sich außerdem geweigert haben, gegenüber Bürgergeld-Beziehenden Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zu Beratungsterminen erschienen. Gerade dieser Punkt war für den Arbeitgeber arbeitsrechtlich bedeutsam, weil Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler an gesetzliche Vorgaben gebunden sind.
Jobcenter sah Beschäftigung als unzumutbar an
Das Jobcenter hielt eine weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin für nicht zumutbar. Es berief sich darauf, dass ihr Verhalten den Betriebsfrieden störe.
Außerdem stand aus Sicht des Jobcenters der Verdacht im Raum, die Klägerin habe vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Betreuung von Kundinnen und Kunden verstoßen. Damit ging es nicht allein um Kritik in einem Blog, sondern auch um die Frage, ob dienstliche Pflichten verletzt wurden.
Die Mitarbeiterin verteidigte sich mit dem Hinweis auf die Meinungsfreiheit. Sie bestritt, außerhalb der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehandelt zu haben.
Meinungsfreiheit schützt nicht jede dienstbezogene Äußerung
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Beschäftigte im öffentlichen Umfeld. Sie dürfen Missstände benennen, Kritik üben und sich an öffentlichen Debatten beteiligen.
Dieser Schutz endet jedoch nicht erst bei strafbaren Äußerungen. Auch arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten können Grenzen setzen, etwa wenn interne Vorgänge verzerrt dargestellt werden, Kolleginnen und Kollegen belastet werden oder der Arbeitgeber substantiiert Pflichtverletzungen vorträgt.
Gerade bei Beschäftigten mit hoheitlich geprägten Aufgaben ist der Konflikt besonders sensibel. Wer Entscheidungen gegenüber Leistungsberechtigten trifft, muss nach außen und innen erkennen lassen, dass geltendes Recht angewendet wird.
Hohe Hürden im Eilverfahren
Die Klägerin begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung. Ein solches Verfahren dient dem schnellen Rechtsschutz, stellt aber hohe Anforderungen an die antragstellende Person.
Das Gericht verlangte einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch und einen Eilgrund. Der Anspruch musste also so klar erkennbar sein, dass die Suspendierung nicht bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hingenommen werden musste.
Diese Voraussetzung sah das Arbeitsgericht Hamburg nicht als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts konnte Frau H. die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften.
Gericht weist Antrag zurück
Das Arbeitsgericht entschied deshalb zugunsten des Jobcenters. Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung komme nur in Betracht, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei feststehe.
Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Mitarbeiterin blieb damit im Eilverfahren ohne Erfolg.
Das Gericht entschied damit nicht abschließend über alle arbeitsrechtlichen Fragen des Falls. Es stellte vielmehr darauf ab, dass im Eilverfahren kein so eindeutiger Anspruch erkennbar war, der eine sofortige Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechtfertigt hätte.
Was die Entscheidung für Beschäftigte bedeutet
Die Entscheidung zeigt, dass Kritik am Arbeitgeber nicht automatisch eine Suspendierung rechtfertigt. Ebenso wenig schützt die Meinungsfreiheit Beschäftigte aber in jeder Situation vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Wer öffentlich über seinen Arbeitgeber schreibt, sollte zwischen persönlicher Bewertung, Tatsachenbehauptung und dienstlicher Pflicht unterscheiden. Besonders riskant wird es, wenn öffentliche Kritik mit dem Vorwurf verbunden ist, dienstliche Weisungen oder gesetzliche Vorgaben bewusst nicht umzusetzen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung zugleich, dass eine Suspendierung gut begründet werden muss. Pauschale Unzufriedenheit mit kritischen Äußerungen reicht nicht aus; es braucht konkrete Tatsachen, aus denen sich eine unzumutbare Weiterbeschäftigung ergeben kann.
Überblick zur Entscheidung
| Gericht | Arbeitsgericht Hamburg |
| Verfahrensart | Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung |
| Betroffene Tätigkeit | Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter team.arbeit.hamburg |
| Streitpunkt | Suspendierung nach kritischen Äußerungen und behaupteten Pflichtverletzungen |
| Entscheidung | Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen |
| Begründung | Ein offensichtlicher Beschäftigungsanspruch war nicht dargelegt |
Einordnung für die Praxis
Beschäftigte dürfen auch scharfe Kritik üben, solange sie sachlich bleibt und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Wer jedoch in einem öffentlichen Blog den Eindruck erweckt, gesetzliche Vorgaben im Dienst bewusst nicht anzuwenden, setzt sich einem erheblichen arbeitsrechtlichen Risiko aus.
Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber konkrete Pflichtverstöße vorträgt. Im Eilverfahren genügt es dann nicht, sich allgemein auf Meinungsfreiheit zu berufen.
Quellen
Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung zur Suspendierung einer beim Jobcenter eingesetzten Angestellten wegen kritischer Äußerungen und nicht entkräfteter Vorwürfe von Rechtsverletzungen. ArbG Hamburg, 15 Ga 3/13




